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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.11.1982, Az.: BVerwG 9 B 3622.82

Unterschrift aller beteiligten Richter auf der Urteilsausfertigung als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Zustellung; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.11.1982
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 3622.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 15833
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 26.05.1982 - AZ: 4 VG A 899/81

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 26. Mai 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ein Urteil nur dann ordnungsgemäß zugestellt ist, wenn auch die Ausfertigungen von den an der Entscheidung beteiligten Richtern unterschrieben sind, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Es ergibt sich unmittelbar aus den Vorschriften der §§ 117 Abs. 1 und 173 VwGO in Verbindung mit § 317 Abs. 3 ZPO und bedarf daher keiner revisionsgerichtlichen Klärung, daß nur die Urschrift eines Urteils mit den Unterschriften der mitwirkenden Richter versehen sein muß. Die Urteilsausfertigungen, die den Beteiligten zugestellt werden, stellen nur eine Abschrift des bei den Akten verbleibenden Originals dar und sind von den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen (§ 317 Abs. 3 ZPO). Durch den Beglaubigungsvermerk des Urkundsbeamten wird bestätigt, daß die Ausfertigungen mit dem Original übereinstimmen. Es reicht daher aus, daß in den Ausfertigungen die Namen der Richter nur in Maschinenschrift wiedergegeben werden. Zu keinem anderen Ergebnis kommt das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. September 1977 (NJW 1978 S. 217). In dieser Entscheidung wurde vom Revisionsgericht für den damals zu entscheidenden Fall nur gerügt, daß sich unter den dort gegebenen besonderen Umständen aus den in der Urteilsausfertigung maschinenschriftlich wiedergegebenen Namen der Richter nicht klar ergab, ob die Urschrift ordnungsgemäß unterschrieben worden war. Eine Forderung, daß auch die Ausfertigungen von den Richtern selbst unterschrieben werden, hat der Bundesgerichtshof nicht aufgestellt. Andererseits fehlt es hier an besonderen Umständen, aus denen sich Zweifel daran ergeben könnten, daß das hier angefochtene Urteil ordnungsgemäß unterschrieben ist.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt. [

D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Korbmacher
Dr. Eckstein
Sträter