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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.08.1989, Az.: 3 StR 286/89

Verwerfung des Strafausspruchs wegen fehlerhaftem Vorhalten des Begehens einer Straftat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.08.1989
Aktenzeichen
3 StR 286/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 16690
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mönchengladbach - 07.04.1989

Verfahrensgegenstand

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer u.a.

Prozessführer

Andreas Alfred W. aus Mö., geboren am ... 1964 in L./P.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 25. August 1989
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. April 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2

Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat zur Begründung der Strafrahmenwahl u.a. ausgeführt: "Letztendlich spricht ebenfalls noch zu Lasten des Angeklagten, daß er sich zu dieser Tat überreden ließ, obwohl er vorher mehrfach die Möglichkeit hatte, seine Tatbeteiligung zu beenden. So konnte er nach dem "Versuch" im Park von einer weiteren Tatbegehung entsprechend der Idee des anderweitig verfolgten K. Abstand nehmen. Er hätte den anderweitig verfolgten K. alleine gehen lassen können, wenn denn dieser eine solche Tat verüben wollte. Ebenso hätte der Angeklagte Am Alten Markt, als es zum Disput darüber kam, wer die Waffe nehmen sollte, seine Tatbeteiligung aufgeben können" (UA S. 17/18). ... "Bei der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer erneut alle im Zusammenhang mit der Prüfung des minderschweren Falles genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ... erneut berücksichtigt und ... gewürdigt" (UA S. 18).

3

Diese Erwägungen lassen besorgen, daß das Landgericht bei der Strafzumessung nicht nur die in der Tatausführung zum Ausdruck kommende kriminelle Energie, insbesondere die Hartnäckigkeit bei der Durchführung des Tatplans berücksichtigt hat, sondern fehlerhaft dem Angeklagten zur Last legt, daß er die Straftat überhaupt begangen hat, anstatt davon Abstand zu nehmen.

Gribbohm
Krauth
Zschockelt
Harms
Rissing-van Saan