Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1981, Az.: 3 StR 361/81
Einholung eines zweiten Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Schuldfähigkeit; Feststellungspflicht des Tatgerichts über einen strafbefreienden Rücktritt des Täters; Beurteilung über das Vorliegen eines unbeendeten Versuchs nach der Vorstellung des Täters; Beendeter Versuchs bei Ausführung des ohnehin nur geplanten einzigen Messerstichs; Rücktritt vom Nötigungsversuch bei Abbruch der Nötigung aufgrund der Weigerung des Opfers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.11.1981
- Aktenzeichen
- 3 StR 361/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 14460
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 05.06.1981
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag u.a.
Prozessführer
Arbeiter Benaissa El M. aus W., geboren am ... 1948 in A. Ni./I. N. (Ma.)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. November 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath, Dr. Schauenburg, Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 5. Juni 1981 mit den Feststellungen aufgehoben
- a)
im Schuldspruch wegen versuchten Totschlags und
- b)
im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgerichtskammer - des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt, der Einzelfreiheitsstrafen von fünf Jahren und acht Monaten zugrunde liegen. Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte in der Annahme, er habe einen Anspruch auf das Geld, seinen Landsmann K. am Tattage wiederholt dazu auf, ihm 600 DM zu geben. Dabei drohte er ihm an, ihn im Weigerungsfall zu töten. Als K. der Aufforderung nicht nachkam, versetzte ihm der Angeklagte mit einem Klappmesser einen gezielten Stich oberhalb des rechten Schlüsselbeins, der nicht lebensgefährlich war, K. bei etwas verändertem Stichkanal aber hätte töten können.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
1.
Mit der Aufklärungsrüge wendet sich der Angeklagte gegen die Annahme des Landgerichts, seine Schuldfähigkeit sei zur Tatzeit nicht erheblich vermindert gewesen. Die Rüge ist, ihre Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls unbegründet. Das Landgericht war bei der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten sachverständig beraten. Nach den maßgebenden schriftlichen Urteilsgründen hat es die von der Revision angegriffene Feststellung in Übereinstimmung mit den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen getroffen. Schon deshalb brauchte es sich ihm hier nicht aufzudrängen, ein weiteres ärztliches Gutachten einzuholen.
2.
Dagegen greift die Sachrüge teilweise durch.
a)
Nach den Feststellungen hätte das Landgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung vom Totschlagsversuch zurückgetreten ist, indem er es unterließ, K. nach dem ersten Stich weiter mit dem Messer anzugreifen, obwohl es ihm möglich gewesen sein kann (§ 24 Abs. 1 StGB). Diese Prüfung ist unterblieben; auch sind ausreichende Feststellungen insoweit nicht getroffen.
Straffreiheit unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des versuchten Totschlags kommt hier allerdings nur in Betracht, wenn der Tötungsversuch unbeendet war. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich allein nach den Vorstellungen des Angeklagten. Maßgebend für die Beurteilung, ob er sein Tatziel bei Abbruch des Angriffs schon erreicht hatte, sind in erster Linie seine Vorstellungen bei Tatbeginn, wenn er die Tat in bestimmter Weise ausführen wollte. Hatte er sich darüber, insbesondere über die Zahl der auszuführenden Messerstiche, keine Gedanken gemacht, so kommt es darauf ab, ob er bei Tatende meinte oder es für möglich hielt, er habe sein Ziel schon mit dem einen Stich erreicht (BGHSt 22, 330; BGH NJW 1980, 195; BGH bei Holtz MDR 1980, 628).
Der Senat ist nicht in der Lage, das Urteil nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe so auszulegen, daß der Angeklagte den Verletzten K. insbesondere im Hinblick auf einen lediglich bedingten Tötungsvorsatz von vornherein nur einmal stechen wollte, ein strafbefreiender Rücktritt also schon wegen Beendigung des Tötungsversuchs ausscheidet. Für eine solche Auslegung kann zwar sprechen, daß der Angeklagte den tätlichen Angriff nicht als weiteres Nötigungsmittel zur Erlangung des Geldes einsetzte, es sich dabei vielmehr ersichtlich nur um eine Reaktion handelte, die auf dem Scheitern der vorangegangenen Drohung mit Gewalt beruhte (UA S. 17 und 18). Auch hat der Angeklagte nach den Feststellungen bloß mit bedingtem Tötungsvorsatz zu dem Messer gegriffen (UA S. 10). Das Landgericht hat jedoch einen darüber hinausreichenden direkten Tötungsvorsatz nicht ausgeschlossen (UA S. 16 f). Demnach kann der Angeklagte, was in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten zu unterstellen ist, bei dem Angriff auch beabsichtigt haben, K mit dem Messer zu töten. Gerade im Hinblick hierauf war es geboten zu erörtern, ob er mit strafbefreiender Wirkung von dem Versuch zurückgetreten ist (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 628). Denn bei Annahme einer Tötungsabsicht hat der Angeklagte die Tat möglicherweise nur deshalb abgebrochen, weil er sich nach dem ersten Stich eines Besseren besann.
b)
Der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung wird von dem dargelegten Rechtsfehler nicht berührt. Denn das Landgericht hat den Sachverhalt tatrichterlich ausdrücklich so gewürdigt, daß der Nötigungsversuch wegen der Weigerung des K. bereits gescheitert war, ehe sich der Angeklagte zur Tötung entschloß (UA S. 18). Da der tätliche Angriff nicht mehr der Nötigung diente, liegt in seinem Abbruch auch kein Rücktritt vom Notigungsversuch.
2.
Mit der Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Totschlags entfällt die vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe. Der Senat hat die Aufhebung auch auf die Einzelstrafe wegen versuchter Nötigung erstreckt. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß ihre Höhe von dem aufgehobenen Schuldspruch mitbeeinflußt ist.
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm