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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.04.1967, Az.: VIII ZB 7/67

Unterbrechung der Frist zur Begründung einer Berufung durch einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.1967
Aktenzeichen
VIII ZB 7/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 14601
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 09.02.1967

Fundstellen

  • JZ 1967, 448 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1967, 838 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 1422 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Frist zur Begründung der Berufung läuft auch dann ununterbrochen weiter, wenn die Berufung als unzulässig verworfen, der Verwerfungsbeschluß aber auf sofortige Beschwerde hin aufgehoben worden ist (Bestätigung von RGZ 158, 195; RG WarnRspr 1939 Nr. 24).

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung vom 5. April 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Dr. Weber
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. Februar 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beklagten haben gegen das am 30. Juni 1966 verkündete Urteil des Landgerichts am 12. September 1966 Berufung eingelegt. Die Berufung wurde durch Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 6. Oktober 1966 verworfen, weil angenommen wurde, daß die Berufungsfrist versäumt war und die von den Beklagten beantragte Wiedereinsetzung gegen die angenommene Versäumung der Frist nicht gewährt werden könne. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hob der Senat durch Beschluß vom 14. Dezember 1966 - VIII ZB 46/66 - den Beschluß vom 6. Oktober 1966 auf, weil das Urteil des Landgerichts im Parteibetriebe am 10. August 1966 zugestellt und die Berufung am 12. September 1966, einem Montag, rechtzeitig eingelegt worden war. In dem Beschluß des Senats war bemerkt, daß die Prüfung der Frage, ob die Berufung nachträglich deshalb unzulässig geworden ist, weil sie nicht begründet wurde, dem Berufungsgericht überlassen bleibe.

2

Das Kammergericht hat dann durch Beschluß vom 9. Februar 1967 die Berufung erneut als unzulässig verworfen, und zwar diesmal mit der Begründung, daß die Frist zur Begründung der Berufung versäumt worden sei, weil die Begründung bis zum Ablauf des 17. Oktober 1966 habe erfolgen müssen, die Berufung jedoch erst am 8. Februar 1967 begründet worden ist. Gegen diesen Beschluß richtet sich die vorliegende sofortige Beschwerde der Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.

3

Die sofortige Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt und zulässig, jedoch nicht begründet.

4

Die Beschwerdeführer meinen, die Frist für die Berufungsbegründung, die mit Rücksicht auf die Gerichtsferien am 16. September 1966 zu laufen begann, sei durch den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß des Kammergerichts vom 6. Oktober 1966, der ihnen, den Beschwerdeführern, am 14. Oktober 1966 zugestellt worden ist, unterbrochen worden. Es sei, so führt die Beschwerdebegründung aus, weder sinnvoll noch den praktischen Gegebenheiten angemessen, die Fertigung und Einreichung der Berufungsbegründung zu einem Zeitpunkt zu verlangen, nach dem die ohne Begründung eingelegte Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Dieses Verlangen stelle einen übertriebenen Formalismus dar, der weder vom Gesetzgeber beabsichtigt sein könne noch den tatsächlichen Gegebenheiten und Erfordernissen entspreche.

5

Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Frist zur Begründung der Berufung wurde durch den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß des Kammergerichts vom 6. Oktober 1966 nicht unterbrochen. Eine solche Unterbrechung ist im Gesetz nicht vorgesehen; sie ergibt sich auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen der Zivilprozeßordnung. Dies hat das Reichsgericht in RGZ 158, 195 mit eingehender Begründung dargelegt, auf die verwiesen wird. Dieser Auffassung ist auch der IV. Zivilsenat des Reichsgerichts in dem Beschluß vom 10. November 1938 (WarnRspr 1939 Nr. 24) beigetreten. Danach läuft die Frist zur Begründung der Berufung auch dann weiter, wenn eine Berufung als unzulässig verworfen wird. Die Ausführungen der Beschwerdebegründung ergeben keine rechtlichen Bedenken gegen diese Rechtsprechung des Reichsgerichts. Ihr schließt sich daher auch der erkennende Senat an. Deshalb hätte die Berufung bis zum Ablauf des 17. Oktober 1966, einem Montag, begründet sein müssen. Das ist aber nicht geschehen. Die Berufungsbegründungsfrist ist somit, wie der angefochtene Beschluß mit Recht annimmt, versäumt worden. Demnach war die sofortige Beschwerde der Beklagten auf ihre Kosten (§ 97 ZPO) als unbegründet zurückzuweisen.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Mezger
Dr. Weber