Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1997, Az.: 4 StR 94/97

Vorhalt von Vernehmungsschriften im Prozess; Verurteilung wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Nötigung; Unmittelbare Einwirkung in gewichtiger Weise auf einen Verkehrsvorgang; Beteiligung an einer Protestaktion; Entstehen einer konkreten Gefahr infolge eines durch die Einwirkung des Täters regelwidrig ablaufenden Verkehrsvorgangs; Aussetzung einer Vollstreckung zur Bewährung; Stellen einer günstigen Sozialprognose

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.1997
Aktenzeichen
4 StR 94/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 19126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Limburg - 22.10.1996

Fundstellen

  • DAR 1998, 171 (Urteilsbesprechung von Richter am BGH Dr. Klaus Tolksdorf, Karlsruhe)
  • NStZ 1997, 587
  • NStZ-RR 1998, 7-8 (Volltext mit red. LS)
  • NZV 1997, 363-364 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1997, 1251 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Landfriedensbruch u.a.

Prozessführer

Sükrü D. aus S.-F., geboren am ... 1970 in G. (Türkei)

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. April 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 22. Oktober 1996

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen eines tateinheitlich begangenen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr entfällt,

    2. b)

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

  2. 2.

    Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das genannte Urteil wird verworfen.

    Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Landfriedensbruch in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und Nötigung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

2

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft hat ihre auf die Sachrüge gestützte Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wirksam auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt (vgl. BGH NStZ 1982, 285, 286; NJW 1983, 1624). Sie ist der Auffassung, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Vollstreckung der verhängten Strafe (§ 56 Abs. 3 StGB).

3

Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

4

II.

Revision des Angeklagten

5

1.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

6

a)

Die Rüge, das Landgericht habe unter Verletzung des § 261 StPO im Urteil den Inhalt nicht verlesener Niederschriften über polizeiliche Vernehmungen des Zeugen J. verwertet (UA 16 f.), kann keinen Erfolg haben. Hierfür müßte sich ausschließen lassen, daß ihr Inhalt durch Vorhalt eingeführt wurde (BGH NJW 1990, 1188, 1189) [BGH 17.11.1989 - 2 StR 418/89]. Ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. 304 ff. d.A.) wurden dem Zeugen aber, wie auch die Revision selbst vorträgt, jedenfalls Teile der Vernehmungsniederschriften vorgehalten. Soweit die Revision möglicherweise alternativ eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügen will (vgl. BGH NJW 1992, 2840), genügt ihr Vorbringen schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der Inhalt der Vernehmungsniederschriften nicht mitgeteilt wird.

7

b)

Auch die beiden Aufklärungsrügen, mit denen die Revision geltend macht, daß weitere Zeugen hätten vernommen werden müssen, sind unzulässig, da dem Revisionsvorbringen auch unter Berücksichtigung des Urteilsinhalts nicht zu entnehmen ist, aus welchen Gründen sich das Gericht zu diesen Beweiserhebungen hätte gedrängt sehen müssen.

8

2.

Sachrüge:

9

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit dieser wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Nötigung schuldig gesprochen worden ist. Dagegen hält die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich darüber hinaus eines tateinheitlich begangenen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig gemacht, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

10

a)

Das Landgericht hat hierzu folgendes festgestellt:

11

Der Angeklagte beteiligte sich im März 1994 an einer Protestaktion kurdischer Landsleute, die zur völligen Blockierung des Verkehrs auf der Bundesautobahn A 45 im Bereich der Lemptalbrücke führte. Polizeibeamten gelang es zunächst, die Insassen eines Busses, der in dem von anderen Teilnehmern mit Personenkraftwagen blockierten Bereich der Brücke angehalten hatte, unter Schlagstockeinsatz zu veranlassen, wieder in den Bus einzusteigen. Der Fahrer des Busses wurde von den Polizeibeamten aufgefordert, mit dem Bus über die noch offene Standspur den blockierten Bereich zu verlassen. Als Insassen den Bus verlassen wollten, stellte sich der Polizeibeamte K. mit gezogener Dienstpistole vor die geöffnete Bustür, um ein erneutes Aussteigen der Insassen zu verhindern. Zum weiteren Geschehen hat das Landgericht ausgeführt (UA 9/10):

"Um den Widerstand des Zeugen K. gegen dieses Bestreben der Insassen zu brechen und um einen Wegtransport der Businsassen vom Ort des Geschehens zu verhindern, hob der sich weiterhin im vorderen Bereich des Busses aufhaltende Angeklagte einen geöffneten mit Benzin gefüllten Kanister, den er wenige Augenblicke zuvor bei im Bus stehenden Kindern bemerkt und diesen entrissen hatte, wandte sich dem Zeugen K. zu und übergoß sich mit Treibstoff. In einer Drehbewegung hin zum Busfahrer bespritzte er zudem zunächst die Frontscheibe des Busses, dessen Armaturentafel und zuletzt auch die Kleidung des Busfahrers, um seiner Drohung gegenüber dem Zeugen Nachdruck zu verleihen. Unverzüglich wendete er sich nunmehr erneut dem Zeugen K. zu und drohte diesem mit dem weiterhin erhobenen Kanister und einem Einwegfeuerzeug, welches er für den Zeugen K. erkennbar an seinen Körper hielt, die Entzündung des Benzins an. Zuvor hatte er aus dem Feuerzeug den Zündstein entfernt, um eine tatsächliche Entzündung zu vermeiden."

12

b)

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich deswegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht, weil er durch das Verspritzen des Benzins Leib und Leben einer Vielzahl in dem Bus befindlicher Personen gefährdet habe, begegnet durchgreifenden Bedenken.

13

Auch wenn der Angeklagte den Fahrer des Busses hindern wollte, wegzufahren, hat er damit nicht unmittelbar in gewichtiger Weise auf einen Verkehrsvorgang eingewirkt. Denn dadurch, daß der Fahrer des Busses der Weisung der Polizeibeamten nicht nachkam, wurden weder die ebenfalls im Stau stehenden Fahrzeuge noch deren Insassen oder andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet. Gefährdet wurden Leib und Leben des Fahrers und anderer Insassen des Busses vielmehr unmittelbar durch das Verspritzen des Benzins und die dadurch geschaffene Explosions- und Brandgefahr. Dies reicht entgegen der Auffassung des Landgerichts für die Annahme eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 StGB nicht aus, der voraussetzt, daß eine der in Nrn. 1 bis 3 genannten Handlungen die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und daß dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Demgemäß ist der Tatbestand nur erfüllt, wenn die konkrete Gefahr auf einen infolge der Einwirkung des Täters regelwidrig ablaufenden Verkehrsvorgang zurückzuführen ist (BGH NJW 1985, 1036; Cramer in Schönke/Schröder a.a.O. Rdn. 12; Griesbaum in HK Straßenverkehrsrecht § 315 b StGB Rdn. 9; Tröndle StGB 48. Aufl. § 315 b Rdn. 7 m.w.N.).

14

c)

Der Schuldspruch wegen eines tateinheitlich begangenen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr muß daher entfallen. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs, denn das Landgericht hat bei der Strafzumessung die tateinheitliche Verwirklichung dieses Delikts ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt.

15

III.

Revision der Staatsanwaltschaft

16

Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

17

Die Aussetzung der Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

18

1.

Das Landgericht hat nach einer umfassenden Gesamtabwägung für den Angeklagten rechtsfehlerfrei eine günstige Sozialprognose gestellt und das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB bejaht. Diese hat es in seiner eigenen Verfolgung und dem Schicksal seiner Familie in der Türkei sowie darin gesehen, daß in dem Ausgießen des Benzins und der damit verbundenen Eigengefährdung die Einschätzung der Ausweglosigkeit der Lage seiner Landsleute als Motivation für sein eigenes strafbares Verhalten deutlich werde.

19

Diese tatrichterliche Wertung ist hinzunehmen.

20

2.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete nicht die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen, im Anschluß an seine Erwägungen zu den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 und 2 StGB ausgeführt (UA 25):

"Während aus den vorstehenden Gesichtspunkten etwaige in der Person des Angeklagten liegende Gründe, die beispielsweise in einer besonderen verbrecherischen Intensität oder einer ausgesprochen hartnäckigen rechtsbrecherischen Einstellung zu sehen sein könnten, die Versagung der Strafaussetzung im konkreten Fall nicht gebieten, besteht dafür auch unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen der Tat auf die Bevölkerung kein unabweisbares Bedürfnis. Trotz der gewollten Öffentlichkeitswirkung, welche der Angeklagte und seine Mitstreiter mit der Blockade der Autobahn verfolgten, wird das Vertrauen in die Rechtsordnung und die Verbindlichkeit der geltenden Regeln durch die Strafaussetzung nicht gefährdet oder gar erschüttert. Zumindest die erlittene Untersuchungshaft als unmittelbare der Straftat folgende einschneidende Reaktion des Staates, erscheint geeignet, ausreichend einer an die nunmehr gewährte Strafaussetzung anknüpfenden Einstellung von Teilen der Bevölkerung entgegenzuwirken bei politisch motivierten Straftaten werde der Bestand der Rechtsordnung von den Strafverfolgungsbehörden nicht mit dem gebotenen Ernst verteidigt."

21

Diese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40, 46; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 15). Generalpräventive Erwägungen dürfen demgemäß nicht dazu führen, bestimmte Tatbestände oder Tatbestandsgruppen unter diesem Gesichtspunkt von der Möglichkeit auszuschließen, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Erforderlich ist vielmehr stets eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung, bei der Tat und Täter umfassend zu würdigen sind (BGHSt 24, 40, 46; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 5, 6 und 16).

22

Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Landgerichts zu § 56 Abs. 3 StGB gerecht. Sie knüpfen ersichtlich an die bei der Bemessung der Freiheitsstrafen und der Erörterung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 und 2 StGB vorgenommene Würdigung von Tat und Täter an und belegen, daß das Landgericht auch die in diesem Zusammenhang zu Lasten des Angeklagten gewerteten Umstände in die für die Entscheidung nach § 56 Abs. 3 StGB gebotene Abwägung einbezogen hat.

23

Bei der Bemessung der Freiheitsstrafe hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, daß "der Angeklagte zur Durchsetzung seiner politischen und strafrechtlichen Ziele ganz bewußt die Gefährdung der Businsassen, darunter etlichen Kindern und Personen, die über die eigentlichen Ziele der Busfahrt nicht informiert waren, in Kauf nahm." Ferner hat es zu seinen Lasten berücksichtigt "die Bedrohungslage für die am Tatort eintreffenden Polizisten sowie die bewußt in Kauf genommenen Nachteile für eine Unzahl von Verkehrsteilnehmern". Diesen einer Strafaussetzung zur Bewährung möglicherweise entgegenstehenden Umständen, hat das Landgericht aber eine Vielzahl von für den Angeklagten sprechenden Gründen gegenüber gestellt. Unter anderem hat es zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt,

24

  • daß er den Tatvorwurf "überwiegend" eingeräumt und in der Hauptverhandlung "erste Anzeichen von Reue" gezeigt hat,
  • daß sein Verhalten "seine Ursache in der für das kurdische Volk ausweglosen Lage in der Türkei, insbesondere auf den von dem Angeklagten dort in seiner Jugendzeit erlittenen Widrigkeiten bis hin zu Folterungen" hatte,
  • daß der nicht einschlägig vorbestrafte Angeklagte sich nach der Tat straffrei geführt hat,
  • daß er den Benzinkanister nicht mitgenommen, sondern erst im Verlauf des Geschehens entdeckt hat und
  • daß er "in einer durchaus starken Erregung handelte, auch wenn diese nicht das Maß eines hochgradigen Affektes erreichte".

25

Angesichts dieser umfassenden Würdigung auch der Art der Tat, ihrer Ausführung und Auswirkungen bedurfte es einer nochmaligen Erörterung dieser Umstände nicht. Vielmehr reicht es aus, daß das Landgericht unter Bezugnahme auf die im Rahmen der Strafzumessung vorgenommene Gesamtwürdigung von Tat und Täter die für die Gewährung der Strafaussetzung wesentlichen Gesichtspunkte genannt und deutlich gemacht hat, daß es der in dieser Sache erlittenen Untersuchungshaft von fast sieben Monaten entscheidende Bedeutung zugemessen hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht der Zweck der Untersuchungshaft, die Verfahrenssicherung, dem nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung ist vielmehr die in der Sache erlittene Untersuchungshaft bei der Entscheidung nach § 56 Abs. 3 StGB stets zu berücksichtigen (BGHR § 56 Abs. 3 Verteidigung 7 m.w.N.; BGH NStZ 1991, 581).

26

Soweit die Beschwerdeführerin eine andere Wertung der für die Entscheidung nach § 56 Abs. 3 StGB maßgeblichen Umstände anstrebt, kann sie damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Das Ergebnis der rechtsfehlerfreien Würdigung des Tatrichters hat der Senat hinzunehmen (vgl. BGH wistra 1994, 193).

Meyer-Goßner
Maatz
Kuckein Athing
Richterin am BGH Solin-Stojanovic ist wegen Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Meyer-Goßner