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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1981, Az.: V ZR 207/80

Positive Vertragsverletzung; Maklerrecht; PVV; Wesenlicher Umstand; Kenntnis; Verscheigen eines Umstandes; Vertragsabschluß; Verpflichtung; Vertrauensschaden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1981
Aktenzeichen
V ZR 207/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12327
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1982, 567 (Kurzinformation)
  • NJW 1982, 1145-1146 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuM 1982, 307 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Hat der Makler einen ihm bekannten Umstand, der für die Willensentscheidung seines Auftraggebers wesentlich sein konnte, verschwiegen und hätte bei Kenntnis dieses Umstands der Auftraggeber das Geschäft nicht abgeschlossen, ist der Makler wegen positiver Vertragsverletzung grundsätzlich verpflichtet, den Auftraggeber so zu stellen, als hätte dieser das Geschäft nicht abgeschlossen.