Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1981, Az.: V ZR 207/80
Positive Vertragsverletzung; Maklerrecht; PVV; Wesenlicher Umstand; Kenntnis; Verscheigen eines Umstandes; Vertragsabschluß; Verpflichtung; Vertrauensschaden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1981
- Aktenzeichen
- V ZR 207/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12327
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1982, 567 (Kurzinformation)
- NJW 1982, 1145-1146 (Volltext mit amtl. LS)
- WuM 1982, 307 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Hat der Makler einen ihm bekannten Umstand, der für die Willensentscheidung seines Auftraggebers wesentlich sein konnte, verschwiegen und hätte bei Kenntnis dieses Umstands der Auftraggeber das Geschäft nicht abgeschlossen, ist der Makler wegen positiver Vertragsverletzung grundsätzlich verpflichtet, den Auftraggeber so zu stellen, als hätte dieser das Geschäft nicht abgeschlossen.