Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.04.2026, Az.: 4 StR 147/25
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.2026
- Aktenzeichen
- 4 StR 147/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 16030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:210426B4STR147.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 07.08.2024 - AZ: 31 KLs 400 Js 444/23-11/24
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. August 2024 im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge wird abgesehen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch die Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch die Adhäsionsverfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gesprochen und ihn zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
1. Die Adhäsionsentscheidungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Die Urteilsgründe ergeben nicht, dass den Neben- und Adhäsionsklägern F. (getrennt lebende Ehefrau des Getöteten) sowie A. und Ac. S. (Geschwister des Getöteten) das ihnen zugesprochene Hinterbliebenengeld zusteht.
aa) Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 Satz 1 BGB ist ein immaterieller Ersatzanspruch eigener Art, der auf der Ebene der Haftungsbegründung an die Verletzung eines fremden Rechtsguts (das in § 823 Abs. 1 BGB genannte Leben des Tatopfers) anknüpft und erst auf der Ebene der Haftungsausfüllung den eigenen Gefühlsschaden der Hinterbliebenen zu entschädigen sucht (vgl. BT-Drucks. 18/11397 S. 8; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 73/21, BGHZ 235, 254 Rn. 17; Urteil vom 8. Februar 2022 - VI ZR 3/21, BGHZ 233, 1 Rn. 33; jew. mwN). Voraussetzung hierfür ist das tatsächliche Bestehen eines besonderen persönlichen Näheverhältnisses zwischen dem Hinterbliebenen und dem Getöteten zur Zeit der Verletzung. Von einem solchen Verhältnis ist auszugehen, wenn zwischen beiden eine gelebte soziale Beziehung bestand, die über die üblichen Bindungen in der Sozialsphäre hinausging und in ihrer Intensität dem entsprach, was üblicherweise im Verhältnis zwischen den in § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB genannten Personen gelebt wird (vgl. BT-Drucks. 18/11397 S. 13; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 4 StR 300/21, NStZ-RR 2022, 123; Röthel/Croon-Gestefeld in Staudinger BGB, Neubearbeitung 2023, § 844 Rn. 267; Grüneberg/Retzlaff, BGB, 85. Aufl., § 844 Rn. 22; jew. mwN). Dieses Erfordernis gilt auch für die in § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB genannten nahen Angehörigen (vgl. BT-Drucks. 18/11397 S. 12 f.; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 6 StR 48/20, DAR 2020, 465 Rn. 4 f.; BeckOK-BGB/Scheuer, 77. Ed., § 844 Rn. 43). Allerdings wird der Bestand eines derartigen Näheverhältnisses widerleglich gesetzlich vermutet (§ 292 ZPO), wenn zwischen dem Getöteten und dem Hinterbliebenen ein in § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB genanntes Angehörigenverhältnis besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 6 StR 48/20, DAR 2020, 465 Rn. 4 f.; OLG München, Urteil vom 5. August 2021 - 24 U 5354/20, juris Rn. 26 ff.; Röthel/Croon-Gestefeld in Staudinger BGB, Neubearbeitung 2023, § 844 Rn. 268; BeckOGK/Eichelberger, Stand 1. April 2026, BGB § 844 Rn. 215 f.; MüKo-BGB/Wagner, 9. Aufl., § 844 Rn. 101; jew. mwN).
bb) Soweit das Landgericht den Angeklagten zur Zahlung eines Hinterbliebenengeldes in Höhe von 8.000 € an die Neben- und Adhäsionsklägerin F. verurteilt hat, hat es sich im Hinblick auf das Bestehen eines persönlichen Näheverhältnisses im Sinne des § 844 Abs. 3 Satz 1 BGB allein auf die Vermutung nach § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB i.V.m. § 292 ZPO gestützt. Dies war unter den hier gegebenen Umständen rechtsfehlerhaft, weil Anlass bestand, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob diese Vermutung widerlegt und der Beweis des Gegenteils bereits geführt ist. Denn ausweislich der Urteilgründe lebte die Neben- und Adhäsionsklägerin - wie sie selbst angab (UA S. 25) ‒ von dem Getöteten bereits geraume Zeit getrennt. Bei ihrer Vernehmung wusste sie nicht viel über seine Lebensumstände vor der Tat zu berichten (UA S. 23). Dass zwischen dem Getöteten und der Neben- und Adhäsionsklägerin im Zeitpunkt der Verletzung überhaupt noch ein gelebter sozialer Kontakt bestand, der einen kompensationsfähigen eigenen Gefühlsschaden begründen könnte, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Schließlich hat die Strafkammer bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes selbst ausgeführt, dass der Abbruch der ehelichen Lebensgemeinschaft den Rückschluss zulasse, dass die soziale Beziehung beziehungsweise innerliche Verbundenheit zu dem Getöteten mindestens geschwächt war und im Wesentlichen noch wegen der gemeinsamen Kinder aufrechterhalten wurde.
cc) Soweit das Landgericht den Angeklagten zur Zahlung eines Hinterbliebenengeldes in Höhe von 8.000 € an die Neben- und Adhäsionsklägerin A. S. und den Neben- und Adhäsionskläger Ac. S. verurteilt hat, ist die Anspruchsvoraussetzung des besonderen persönlichen Näheverhältnisses ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei dargelegt und begründet.
Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass beide Nebenkläger als Geschwister des Getöteten nicht zum Kreis der in § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB genannten Personen gehören. Soweit sie ausführt, dass die Beziehungen zwischen dem Getöteten und den Adhäsionsklägern gleichwohl hinreichend intensiv waren, weil der Getötete seine Geschwister regelmäßig an ihrem Wohnort besuchte und noch häufiger telefonisch kontaktierte, wird dadurch zwar eine Bindung in der Sozialsphäre, nicht aber ein besonderes persönliches Näheverhältnis im Sinne des § 844 Abs. 3 Satz 1 BGB belegt. Wenn das Landgericht darauf abhebt, dass die Nebenkläger der Kammer vermittelt hätten, dass die Geschwister wegen ihres Migrationshintergrundes einander sehr verbunden gewesen seien, weil sie jedenfalls in der Vergangenheit besonders aufeinander angewiesen gewesen seien, fehlt es an dem erforderlichen Gegenwartsbezug.
b) Auch die Voraussetzungen des der Neben- und Adhäsionsklägerin F. zugesprochenen Zahlungsanspruchs in Höhe von 3.000,01 € für entstandene Beerdigungskosten sind nicht rechtsfehlerfrei dargelegt und begründet.
Soweit die Strafkammer einen entsprechenden Anspruch auf § 844 Abs. 1 BGB stützen will, ergeben die Feststellungen bereits nicht, dass die Neben- und Adhäsionsklägerin zur Übernahme der Beerdigungskosten gesetzlich oder vertraglich verpflichtet war. Eine Erbenstellung der Adhäsionsklägerin, die nach § 1968 BGB zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichten würde, ist nicht dargelegt.
Ein auf Zahlung gerichteter Ersatzanspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 683 Satz 1, §§ 679, 670 BGB (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 8 W 48/17, juris Rn. 46; OLG Bremen, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 2 U 77/06, NJW-RR 2008, 765, 766; KG, Urteil vom 12. Februar 1979 - 12 W 289/79, VersR 1979, 379; jew. mwN) ist ebenfalls nicht belegt. Die aufgrund der Vorlage einer entsprechenden Rechnung des Bestattungsinstituts getroffene Feststellung, dass der Neben- und Adhäsionsklägerin Kosten in dieser Höhe entstanden sind, genügt hierfür nicht. Erforderlich wäre auch die Feststellung, dass sie diese Kosten tatsächlich getragen hat. Wäre dies nicht der Fall, käme lediglich ein Anspruch auf Freistellung von der Forderung des Bestattungsinstituts in Betracht.
c) Damit verlieren auch die Zinsaussprüche ihre Grundlage.
2. Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO insgesamt von einer Entscheidung abzusehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 4 StR 300/21 Rn. 8 mwN).
3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 472 Abs. 1, § 473 Abs. 1 und 4 StPO; der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten. Die Entscheidung über die Kosten und die ausscheidbaren Auslagen für die Adhäsionsverfahren folgt aus § 472a StPO.