Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.07.1995, Az.: BVerwG 9 B 352.95
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.07.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 352.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 29379
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg 11.05.1994 - 11 VG 3954/91
- OVG Hamburg - 27.02.1995 - AZ: Bf III 53/94
- nachfolgend
- BVerwG - 12.12.1995 - AZ: BVerwG 9 C 113/95
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 1 Abs. 1 Buchst. d 1. StARegG
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Juli 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dr. Henkel
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Februar 1995 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob in der in § 1 Abs. 1 Buchst. d 1. StARegG getroffenen Regelung, nach der ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der dort genannten Vorschrift nur dann als rechtswirksam angesehen wird, wenn der Eingebürgerte deutscher Volkszugehöriger war, eine - unzulässige - Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG liegt, ist im Urteil des Senats vom 8. November 1994 - BVerwG 9 C 463.93 - (DVBl 1995, 569) nicht abschließend entschieden worden. Sie ist daher weiterhin klärungsbedürftig.
Dr. Bender
Dr. Henkel