Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.04.2025, Az.: B 7 AS 58/25 BH, B 7 AS 59/25 BH
Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung; Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.04.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 58/25 BH, B 7 AS 59/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 19939
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:230425BB7AS5825BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dresden - 27.09.2024 - AZ: S 32 AS 548/24
- SG Dresden - 27.09.2024 - AZ: S 32 AS 549/24
- LSG Sachsen - 07.02.2025 - AZ: L 10 AS 457/24
- LSG Sachsen - 07.02.2025 - AZ: L 10 AS 458/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Verfahren der Kläger mit den Aktenzeichen B 7 AS 58/25 BH und B 7 AS 59/25 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 7 AS 58/25 BH (§ 113 Abs 1 SGG).
Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Februar 2025 - L 10 AS 457/24 und L 10 AS 458/24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Gründe
Die am 18.3.2025 beim BSG eingegangenen Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen, die ihnen am 19.2.2025 zugestellt wurden, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sind abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - SozR 4-1500 § 66 Nr 6 RdNr 5 f mwN). Das ist hier nicht geschehen.
Die Kläger haben keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 19.3.2025 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 166 ff ZPO), vorgelegt.
Das LSG hat die Kläger in den angefochtenen Entscheidungen mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von den Klägern dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert waren. Weil daher die Bewilligung von PKH abzulehnen ist, scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).