Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1978, Az.: 1 StR 108/78
Vorliegen der deutschen Gerichtsbarkeit bei Rücknahme des allgemeinen Verzichts auf das Vorrecht der deutschen Gerichtsbarkeit durch die zuständige deutsche Behörde; Mord und Raub als Teil der konkurrierenden Strafgerichtsbarkeit des Entsende- und des Aufnahmestaates; Beurteilung des Grades der alkoholischen Beeinflussung des Täters auf der Grundlage von Tatzeugenangaben und dem Verhalten des Angeklagten unmittelbar nach der Tat; Wahrunterstellung einer zur Entlastung des Angeklagten dienenden Behauptung; Abgrenzung des beendeten vom nicht beendeten Versuch bei Ablassen vom Opfer nach Ausführung des ersten Stiches; Anrechnung eines Gewahrsamsvollzuges nach den NATO-Truppenstatutabkommen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe; Gewahrsamsvollzug als eine der Untersuchungshaft vergleichbare Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1978
- Aktenzeichen
- 1 StR 108/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12378
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Würzburg - 12.10.1977
Rechtsgrundlagen
- Art. 19 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
- § 51 StGB
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Prozessgegner
Angehöriger der US-Armee Michael Anthony Th. aus W., geboren am ... 1956 in D./M. (USA)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. Juni 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 12. Oktober 1977 aufgehoben, soweit der Gewahrsamsvollzug nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 2.
Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Gewahrsamsvollzug ist auf die Strafe angerechnet worden. Der Angeklagte rügt Verletzung sachlichen Rechts und des Verfahrensrechts. Die Staatsanwaltschaft erhebt die Sachrüge. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg; die Revision der Staatsanwaltschaft nur einen Teilerfolg.
I.
Verfahrensvoraussetzungen (Deutsche Gerichtsbarkeit)
Von der Revision nicht gerügt, jedoch von Amts wegen zu prüfen ist die Frage der deutschen Gerichtsbarkeit. Das Landgericht hält sich zu Recht für zuständig, weil die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf das Vorrecht zur Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit wirksam zurückgenommen habe (UA S. 19).
Mord und Raub sowie die jeweiligen Versuchshandlungen gehören zur konkurrierenden Strafgerichtsbarkeit des Entsende- und des Aufnahmestaates im Sinne des Art. VII Abs. 1 und 3 b des NATO-Truppenstatuts (BGBl 1961 II 1183, 1190). Die deutsche Gerichtsbarkeit hängt daher gemäß Art. 19 des Zusatzabkommens (BGBl 1961 II 1183, 1218) von der wirksamen Zurücknahme des allgemeinen Verzichts durch die zuständige deutsche Behörde ab.
Mit Schreiben vom 20. Juni 1977 (HA Bd. I S. 118) hatte die zuständige US-Militärbehörde (Office of the Staff Judge Advocate) der Staatsanwaltschaft die Fälle mitgeteilt, deren der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der US-Armee, beschuldigt werde und die von den amerikanischen Behörden verfolgt würden, falls nicht innerhalb von 21 Tagen gemäß Art. 19 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut der Verzicht auf das Vorrecht der Deutschen Gerichtsbarkeit zurückgenommen würde.
Die Staatsanwaltschaft hat im Schreiben vom 27. Juni 1977 (Bd. I S. 119) unter Bezugnahme auf die Mitteilung vom 20. Juni 1977 gemäß Art. 19 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut den allgemeinen Verzicht auf das Vorrecht der Ausübung der deutschen Strafgerichtsbarkeit zurückgenommen. Der Eingang der Rücknahmeerklärung ist von der US-Behörde bestätigt worden (Bd. I S. 130).
Im Schreiben vom 20. Juni 1977 ist zwar von den dem Urteil zugrunde liegenden Fällen ausdrücklich nur der Fall I 1 (dort als versuchter Mord bezeichnet), nicht jedoch der versuchte Raub aufgeführt. Dies ist jedoch im vorliegenden Falle unschädlich. Der zuständigen US-Militärbehörde waren die gesamten polizeilichen Ermittlungsvorgänge, auch soweit sie den versuchten Raub zum Nachteil der Barbara K. betrafen, zugeleitet worden; sie hatte also Kenntnis von diesem Vorfall. Das Schreiben vom 20. Juni 1977 läßt erkennen, daß sie den deutschen Gerichten die Verfolgung des Angeklagten wegen aller sich aus den Ermittlungsvorgängen ergebenden Straftaten, nicht nur wegen der als versuchter Mord bezeichneten Tat zum Nachteil des Günther G., überlassen wollte. Diese Auffassung wird bestätigt durch das Schreiben der US-Militärbehörde vom 23. März 1978. Darin bringt sie zum Ausdruck, daß sich das Schreiben vom 20. Juni 1977 auf den Gesamtkomplex der Straftaten und sämtliche, möglicherweise daraus resultierende Beschuldigungen, auch auf den versuchten Raub zum Nachteil von Barbara K. erstrecken sollte. Die US-Militärbehörden hätten daher auch keine strafrechtlichen Maßnahmen gegen den Revisionsführer wegen versuchten Raubes eingeleitet. Dieses Schreiben vom 23. März 1978 ist als klarstellende Ergänzung des Schreibens vom 20. Juni 1977 aufzufassen. Die Rücknahme des Verzichts ist somit rechtswirksam sowohl für den Fall I 1 der Urteilsgründe (gefährliche Körperverletzung) wie für den Fall I 2 (versuchter Raub) erklärt.
II.
Revision des Angeklagten
Der Revision muß der Erfolg versagt bleiben. Einer Erörterung bedarf nur die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung von zwei Polizeibeamten zum Beweise dafür, daß der Angeklagte bei der Blutentnahme einen stark betrunkenen Eindruck machte, benommen war, lallte, einen unsicheren Gang hatte und einen verworrenen Denkablauf erkennen ließ. Das Schwurgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden könne, als wäre die behauptete Tatsache wahr (HA Bd. II Bl. 209). Der Tatrichter hat aus den Bekundungen der vernommenen Zeugen, der Angeklagte habe im Zeitpunkt der Tat zwar einen betrunkenen Eindruck gemacht, habe aber keinesfalls wie "weggedreht" gewirkt, und seinem Verhalten unmittelbar nach der Tat gefolgert, daß er noch zu planvollem Handeln in der Lage (UA S. 15) und noch, wenn auch erheblich vermindert, steuerungsfähig gewesen sei (UA S. 16).
Mit diesen Feststellungen hat sich die Strafkammer nicht mit der zugesagten Wahrunterstellung in Widerspruch gesetzt. Diese erstreckte sich allein auf den Zeitpunkt der Blutentnahme. Das Verhalten bei der - drei Stunden nach der Tat durchgeführten - Blutentnahme muß mit dem Erscheinungsbild zum Tatzeitpunkt, auf den es entscheidend ankommt, nicht übereinstimmen. Nach einem Erfahrungssatz treten in der Absorptionsphase im allgemeinen noch nicht alle der tatsächlichen Menge des genossenen Alkohols entsprechenden Ausfallerscheinungen auf. Zur fortdauernden Alkoholbeeinflussung konnten im vorliegenden Falle Ermüdungserscheinungen hinzugetreten sein. Der Angeklagte konnte auch einen höheren Grad von Beeinträchtigungen vorgetäuscht haben. Die für die Tatzeit festgestellte BAK von maximal 2,49 %o spricht nicht für alkoholbedingte Schuldunfähigkeit des alkoholgewohnten Angeklagten. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Schwurgericht seine Überzeugung von dem Grad der alkoholischen Beeinflussung auf die Angaben der Tatzeugen und das Verhalten des Angeklagten unmittelbar nach der Tat stützte.
Die übrigen Revisionsrügen sind offensichtlich unbegründet. Die Revision ist daher zu verwerfen.
III.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft bemängelt, daß das Schwurgericht von einem nicht beendeten Versuch ausgegangen ist und einen strafbefreienden Rücktritt von einem versuchten Tötungsdelikt angenommen hat.
Für die Abgrenzung des beendeten vom nicht beendeten Versuch ist die Vorstellung des Täters maßgebend, gleichviel ob er mit direktem oder nur - wie hier festgestellt - mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Hatte er sich eine ganz bestimmte Handlung vorgenommen und führt er diese aus, ohne daß der erstrebte oder einberechnete Erfolg eintritt, so ist der Versuch beendet (BGHSt 10, 129, 131; 22, 330).
Ob der Angeklagte im vorliegenden Falle von vornherein nur einen einzigen oder mehrere Stiche ausführen wollte, hat das Landgericht nicht feststellen können; der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen, aus dem äußeren Geschehensablauf hat die Strafkammer zur Klärung dieser Frage nichts ableiten können; dies ist rechtlich nicht angreifbar.
Der Tatrichter durfte zugunsten des Angeklagten davon ausgehen, daß er zwar dem Verletzten mehrere Stiche beibringen wollte, aber nach Ausführung des ersten Stiches von ihm freiwillig abließ, obwohl er noch nicht alles zur Vollendung der Tat Erforderliche getan zu haben glaubte und obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, nochmals auf den Verletzten Göbel einzustechen. Der Angeklagte konnte immerhin bemerken, daß der Verletzte keine Wirkung des Stiches erkennen ließ, sondern sich umdrehte und ihn einige Sekunden verblüfft und erschrocken anstarrte, um dann wegzulaufen. Die Revision der Staatsanwaltschaft kann daher insoweit keinen Erfolg haben.
Sie greift jedoch durch, soweit sie die Anrechnung des Gewahrsamsvollzugs nach den NATO-Truppenstatutabkommen auf die Gesamtfreiheitsstrafe rügt. Gemäß § 51 StGB können außer Untersuchungshaft auch andere Freiheitsentziehungen auf die Strafe angerechnet werden. Ob der angerechnete Gewahrsamsvollzug im vorliegenden Falle eine mit Untersuchungshaft vergleichbare Freiheitsentziehung oder nur eine Freiheitsbeschränkung darstellte, wie die Revision vorträgt, ist für das Revisionsgericht mangels näherer Angaben im Urteil nicht nachprüfbar. Solange die zuständigen deutschen Behörden keine besonderen Wünsche hinsichtlich des Gewahrsams äußern, bestimmen die Behörden des Entsendestaates die Art des Vollzugs des Gewahrsams. Sie sind nur verpflichtet, den Festgenommenen zur Durchführung des Ermittlungs- und Strafverfahrens zur Verfügung zu stellen und alle geeigneten Maßnahmen zu diesem Zweck und zum Ausschluß einer Verdunkelungsgefahr zu ergreifen (Art. 22 Abs. 3 des Zusatzabkommens). Es bedarf daher näherer Feststellungen, wie der Gewahrsam vollzogen worden ist, ob der Angeklagte z.B. in einem Militärgefängnis untergebracht oder z.B. nur Ausgangsbeschränkungen unterworfen war. Ob ein förmlicher Haftbefehl eines deutschen Gerichts bestand, ist für die Frage der Anrechnung einer tatsächlichen Freiheitsentziehung nicht entscheidend.
Der Ausspruch über die Anrechnung des Gewahrsamsvollzugs ist daher aufzuheben.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft ist zu verwerfen.
Mösl
RiBGH Pikart befindet sich im Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Mayr
Woesner
Zipfel