Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1957, Az.: IV ZR 118/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1957
- Aktenzeichen
- IV ZR 118/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14812
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht in Berlin - 01.12.1956 - AZ: 13 U (Entsch) 1061/56
Prozessführer
der Frau Hedwig B. geb. S. in B. S. Str. ...,
Prozessgegner
das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf, ... Platz ...,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr. v. Werner und Maaß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. Dezember 1956 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am ... 1889 geborene Klägerin war mit dem Wirtschaftsberater Walter B. verheiratet. Dieser war Jude, er gehörte also einen Personenkreise an, der von den nationalsozialistischen Machthabern verfolgt wurde. Zusammen mit der Klägerin und der Tochter Lieselotte suchte Walter B. im Jahre 1939 nach Kuba auszuwandern, was nicht gelang. Nach einer längeren Irrfahrt fanden sie Asyl in Frankreich. Dort wurden sie im Laufe des Krieges in verschiedenen Lägern festgehalten, zeitweise hielten sie sich versteckt, um der Festnahme und Verschleppung zu entgehen. Im Dezember 1945 heiratete die Tochter Lieselotte Edmond G.. Aus der Ehe, die inzwischen geschieden ist, ist im Jahre 1946 ein Sohn hervorgegangen. Am 15. Oktober 1949 kehrte die Klägerin mit ihrem Ehemann, der Tochter und dem Enkelkind aus Frankreich nach Westberlin zurück. Frau G. macht in besonderem Verfahren erhebliche Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land geltend.
Die Klägerin, ihre Tochter und ihr inzwischen im April 1957 (also nach Erlaß des jetzt angefochtenen Urteils) verstorbener Ehemann erlitten durch die schwierigen Lebensverhältnisse in Frankreich Gesundheitsschäden. Durch sie wurde die Erwerbsfähigkeit des Ehemanns der Klägerin vollkommen (100 %) aufgehoben. Die Entschädigungsbehörde gewährte ihm deshalb als Entschädigung eine Kapitalentschädigung von 50.228,- DM und ab 1. November 1953 eine monatliche Rente von 759,- DM.
Auch der Klägerin ist eine Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit gewährt worden. Sie litt vom 1. November 1945 bis 30. November 1955 an einer verfolgungsbedingten Psychose, die sich in Halluzinationen, Sinnestäuschungen und Berührungsempfindungen äußerte. Diese Erscheinungen klangen nach der Rückkehr nach Berlin allmählich ab. Es blieb aber eine psychische Labilität bestehen.
In einem zwischen der Klägerin und der Entschädigungsbehörde am 2. Mai 1955 vor dem Landgericht Berlin geschlossenen Vergleich wurde festgelegt, daß dem Entschädigungsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 1. November 1943 bis zum 30. November 1953 eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 % zugrunde zu legen sei, während die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit für die spätere Zeit auf 30 % festgelegt wurde. Auf Grund dieses Vergleichs gewährte die Entschädigungsbehörde der Klägerin im Bescheid vom 3. Dezember 1955 eine Kapitalentschädigung von 34.630,- DM und eine Rente. Letztere wurde für die Zeit ab 1. Dezember 1953 auf monatlich 253,- DM bemessen. Dieser Berechnung liegt die Einstufung der Klägerin in die Beamtengruppe des höheren Dienstes zugrunde. Der Hundertsatz des Diensteinkommens wurde für die Zeit bis zum 30. November 1953 auf 45, für die folgende Zeit auf 20 festgestellt. Die Entschädigungsbehörde berücksichtigte bei der Bemessung des Hundertsatzes zugunsten der Klägerin, daß ihre gesamte Erwerbsminderung auch heute noch 80 % beträgt. Ferner hat es aber auch berücksichtigt, daß der Ehemann dem Klägerin eine erhebliche Kapitalentschädigung und eine Monatsrente von 759,- DM gewährt wurden.
Die Klägerin wendet sich gegen diese Festsetzung des Hundertsatzes. Sie ist der Ansicht, dieser müsse günstiger festgesetzt werden, nämlich auf 70 v.H. für die Zeit vor dem 1. Dezember 1953 und auf 40 v.H. für den folgenden Zeitabschnitt.
Dementsprechend fordert sie Nachzahlung von Rente und Kapitalentschädigung. Sie hat beantragt:
das beklagte Land zu verurteilen, an sie über die bisher festgesetzten Entschädigungsleistungen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1955 weitere 25.884,60 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie ab 1. Januar 1956 über die bisher festgesetzte Rente hinaus monatlich weitere 253,- DM zu zahlen. Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Bemessung der Hundertsätze durch die Entschädigungsbehörde gebilligt und in den Gründen des Urteils ausgeführt, die wirtschaftliche Lage der Klägerin sei auf Grund der Leistungen an ihren Ehemann so günstig, daß daneben die von ihr geltend gemachten Unterhaltsleistungen für das Enkelkind keine wesentliche Rolle spielen könnten.
Die Klägerin hat das Urteil ordnungsmäßig mit der Berufung angefochten. Zur Begründung ihres Rechtsmittels hat sie vorgetragen: Bei richtiger Auslegung des Gesetzes dürfe der Hundertsatz nicht nahe an der unteren Grenze bleiben. Die Entschädigungsbehörde habe nicht berücksichtigt, daß durch ihr Leiden ihr Leben verkürzt werde. Es sei auch nicht gerechtfertigt, die Rente und die Kapitalentschädigung ihres Ehemannes zu ihren Gunsten in die Wagschale zu werfen. Diese Leistungen zugunsten ihres Mannes sollten die schweren Gesundheitsschäden ausgleichen, unter denen ihr Mann leide. Schließlich hätte berücksichtigt werden müssen, daß sie früher wesentlich besser gestellt gewesen sei, einen beträchtlichen Nachholbedarf an Anschaffungen habe und für den Unterhalt ihres Enkels aufkommen müsse.
Die Klägerin hat beantragt:
das Urteil des Landgerichts zu ändern und ihr für die Berechnung der Kapitalentschädigung und der Rente während der Zeit der Erwerbsbeschränkung von 100 % einen Hundertsatz von 55 und für die folgende Zeit einen solchen von 30 zuzubilligen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin weiterhin, eine Erhöhung der Hundertsätze. Mit Rücksicht darauf, daß ihr Ehemann im April 1957 gestorben ist, fordert sie, nachdem sie das Urteil zunächst ganz angefochten hatte, die Änderung der Hundertsätze jetzt nur für die Zeit bis zum 1. Mai 1957. Dementsprechend hat sie beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr über die im Bescheid vom 3. Dezember 1955 festgesetzte Entschädigung hinaus für die Zeit vom 1. November 1943 bis 30. November 1953 weitere 7.697,- DM zu zahlen und auf die Rente für den Zeitraum vom 1. Dezember 1953 bis 30. April 1957 5.186,50 DM nachzuzahlen.
Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Entschädigungsbehörde bei der Bemessung des Hundertsatzes innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenze nach pflichtgebundenem Ermessen zu entscheiden habe. Nach §211 Abs. 1 BEG hat das Berufungsgericht daher nur geprüft, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von den Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das Berufungsgericht ist zu den Ergebnis gekommen, daß die Entschädigungsbehörde von der Ermächtigung einen fehlerfreien Gebrauch gemacht habe, da sie befugt gewesen sei, bei der nach §31 Abs. 3 BEG zu würdigenden wirtschaftlichen Lage der Klägerin die günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Ehemannes zu berücksichtigen.
2.
Diese Auffassung kann aus Rechtsgründen nicht gebilligt werden. Sie läuft darauf hinaus, daß die vom Ehemann der Klägerin zu Lasten der ihm zugeflossenen Entschädigungsleistungen für den Unterhalt seiner Familie aufgewandten Beträge bei der Bemessung des Hundertsatzes der Klägerin zu ihrem Nachteil berücksichtigt werden. Durch die dem Ehemann gewährte Entschädigung kann die wirtschaftliche Lage der Klägerin nur dadurch gebessert werden sein, daß er die ihm zur Verfügung gestellten Mittel dazu benutzt hat, Bedürfnisse seiner Ehefrau zu befriedigen. Solche Leistungen des Ehemanns zugunsten seiner Frau liegen regelmäßig im Rahmen des vom Ehemann zu leistenden Unterhalts. Durch die Gewährung von Unterhalt dürfen aber die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit nicht verkürzt werden.
Im Gegensatz zum Bürgerlichen Gesetzbuch regelt das BEG den Ausgleich des zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führenden Körper- und Gesundheitsschadens nur in gewissen Grenzen nach dessen konkretem Umfang. Das Gesetz hat die Höhe der Ersatzleistungen durch die Vorschriften über die Mindestgrenzen (§32 BEG) und die Anlehnung an die Diensteinkommen der Beamten typisiert (§31 Abs. 2- 5 BEG) Durch die Vorschrift daß sich die Hohe der Renten nicht nur nach dem Grade der Erwerbsbeschränkung und den vergleichbaren Beamtenbezügen zu richten hat, sondern noch von einem individuell zu bemessenden Hundertsatz abhängt, hat das Gesetz jedoch die Möglichkeit eröffnet, die besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen. Wie dies zu geschehen hat, bestimmen nicht nur die Vorschriften des §31 Abs. 3 BEG in Verbindung mit §15 der 2. DV zu diesem Gesetz, sondern außerdem die in den §§1, 9 BEGübernommenen Vorschriften über Grundsätze des Schadensersatzes nach bürgerlichem Recht.
3.
Zwar bestimmt §31 Abs. 3 BEG, daß bei der Bemessung des Hundertsatzes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten angemessen zu berücksichtigen sind. Was hierunter zu verstehen ist, erläutert §15 Abs. 2 der 2. DV-BEG. In diesen Vorschriften wird vor allem auf das sonstige Einkommen des Verfolgten verwiesen. Hat dieser noch Einkünfte aus Vermögenserträgnissen, aus Arbeit, aus Versorgungsbezügen und Entschädigungsrenten, so sind diese Einkünfte bei der Bemessung des Hundertsatzes zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen. Die in dem von der Revision vorgelegten Rechtsgutachten vertretene Auffassung, es seien nach dieser Aufzählung nur Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts von Belang, ist jedoch zu eng. Wie schon der Wortlaut des §31 Abs. 3 BEG zeigt, gibt das Gesetz nur Beispiele für die durch nachhaltige Einnahmen günstig beeinflußten wirtschaftlichen Verhältnisse. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Lebenshaltung durch Unterhaltszahlungen gebessert wird, ohne Rücksicht darauf, ob diese beim leistenden Dritten oder beim Empfänger versteuert werden.
4.
Wie diese Erörterungen zeigen, ist das Ausmaß der Entschädigung in gewissem Umfange von der Bedürftigkeit des Verfolgten abhängig.
Bei der Entscheidung der Frage, wie der Hundertsatz zu bemessen ist, dürfen diese Gesichtspunkte aber nicht allein in die Wegschale fallen. Zu berücksichtigen ist, daß das Entschädigungsrecht den Verfolgten zu einem Ausgleich der von ihnen erlittenen Schäden verhelfen will. Diese Grundlagen des Gesetzes haben vor allem in den §§1 und 9 BEG Ausdruck gefunden. Der Anspruch auf Entschädigung hängt daher einmal davon ab, daß das Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung einen bestimmten Schaden erlitten hat. Dessen Höhe ist regelmäßig von besonderer Bedeutung für das Ausmaß der Entschädigung, denn die Entschädigung soll nicht zu einer Bereicherung führen. Das zeigt auch §9 Abs. 1 BEG, nach dem ein durch das schädigende Ereignis adäquat verursachter Vorteil bei der Berechnung des Schadens zu berücksichtigen ist. Die Höhe des Schadens kann bei der Bemessung der Hundertsätze aber auch dann eine Rolle spielen, wenn der Geschädigte noch über beachtliche Einkünfte verfügt.
Im inneren Zusammenhang mit den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs steht nun die Vorschrift des §9 Abs. 4 BEG. Sie schneidet den Einwand ab, der Verfolgte werde wegen des Ausfalls oder der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit schon durch Unterhaltsleistungen einer hierzu rechtlich oder sittlich verpflichteten Person hinreichend entschädigt. §9 Abs. 4 BEG macht somit den Rechtsgrundsatz des §843 Abs. 4 BGB zu einem wesentlichen Bestandteil des Entschädigungsrechts. Das zum Schadensersatz verpflichtete Land kann also nicht als ausschlaggebend einwenden, die in ihrer Erwerbsfähigkeit beschränkte Ehefrau erhalte ihren Unterhalt durch ihren Ehemann. Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits mehrfach ausgesprochen worden ist, haben seit dem 1. April 1953, dem Zeitpunkt, in dem nach Art. 117 Abs. 1 GG das der Gleichberechtigung von Mann und Frau widersprechende Recht außer Kraft getreten ist, beide Ehegatten grundsätzlich in gleicher Weise zum Unterhalt der Familie beizutragen (BGH NJW 1957, 537 Nr. 1 und 905 Nr. 1). Ebenso regelt die Unterhaltspflicht der Ehegatten untereinander §1360 BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes. Ihren Beitrag zum Unterhalt leistet die Ehefrau, die nicht außerhalb des Hauses erwerbstätig ist oder ihrem Ehemann in seinem Handwerk oder Geschäft hilft, in der Regel durch die Führung des Haushalts. Diese Leistung steht dem geldlichen Beitrag des Ehemanns grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Das allein besagt aber noch nichts Entscheidendes für die Festsetzung der Höhe der Rente, denn die Rente soll nur den wirklich entstandenen Schaden ausgleichen. Dabei ist folgendes wesentlich: Kann eine Ehefrau infolge eines verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens den Haushalt nicht mehr führen, werden also besondere Aufwendungen für fremde Hilfskräfte nötig, so kann das zum Ausgleich des Schadens verpflichtete Land diesen Aufwand zwar nicht auf den Ehemann abwälzen, und auch dann nicht, wenn dieser vom beklagten Lande dafür Ersatz verlangen könnte. Denn die Anwendung des §843 Abs. 4 BGB ist nicht davon abhängig, ob der zur Unterhaltsleistung verpflichtete Dritte unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag oder der ungerechtfertigten Bereicherung vom Schädiger Ersatz verlangen kann oder nicht. Die Ehefrau ist vielmehr in jedem Falle so zu stellen, daß sie mit Hilfe der ihr zuerkannten Rente den an ihrer Stelle im Haushalt arbeitenden "Erfüllungsgehilfen" entlohnen kann. Danach wird sich in der Regel die Bemessung der Höhe wesentlich mit zu richten haben. Nur durch eine unter diesen Gesichtspunkten festgesetzte Rente wird im Sinne eines Schadensersatzes der Frau die frühere Stellung wiedergegeben. Das wäre nicht der Fall, wenn sie, um sich entlasten zu können, von erhöhten Leistungen ihres Ehemannes abhängig wäre.
Diese Gesichtspunkte haben auch im Bundesversorgungsrecht Ausdruck gefunden. Nach §29 ff BVG erhalten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % oder mehr eine Ausgleichsrente, soweit ihr Lebensunterhalt unter Berücksichtigung des sonstigen Einkommens nicht gesichert erscheint. Die Verwaltungsvorschriften zu §32 BVG regeln die Frage, wer die Ausgleichsrente erhält, wenn beide Ehegatten schwerbeschädigt sind. Danach gilt der Lebensunterhalt der schwerbeschädigten Ehefrau nicht deshalb als sichergestellt, weil der Schwerbeschädigte Ehemann schon Ausgleichsrente bezieht.
5.
Diese der Vorschrift des §9 Abs. 4 BEG entsprechende Lösung führt nicht zur Doppelentschädigung. Sind beide Ehegatten an Körper und Gesundheit geschädigt, so hat die Entschädigungsbehörde bei der Bemessung des Hundertsatzes die wirtschaftliche Bedeutung der gegenseitigen Unterhaltspflichten zu ermitteln.
6.
Die Hinderung des Hundertsatzes mit Rücksicht auf die Rente des Mannes ist nach alledem unberechtigt. Das Berufungsgericht muß unter Aufgabe seines verfehlten Gesichtspunktes aber unter Beachtung aller übrigen wesentlichen Verhältnisse neu prüfen, ob der Bescheid, nach dem die Klägerin eine immerhin recht beträchtliche Rente erhält, nicht im Ergebnis zutrifft oder ob er etwa auch im Ergebnis verfehlt ist. Die Revision muß deshalb zur Aufhebung des Urteils im Umfang der von der Klägerin im Revisionsrechtszuge gestellten Anträge führen. Dadurch erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, alle zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Klägerin bedeutsamen Umstände zu prüfen und zu berücksichtigen. Bei der Ausübung des den Entschädigungsorganen in §31 Abs. 3 BEG eingeräumten Ermessens ist es, wie schon oben angedeutet, rechtlich unbedenklich, zu berücksichtigen, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit Mann und Frau in wirtschaftlich sehr verschiedener Weise treffen kann. Hierbei wird regelmäßig eine Rolle spielen, ob und mit welchen Aufwendungen jeder Ehegatte die Folgen seines Körper- und Gesundheitsschadens auszugleichen oder zu mildern vermag. Hieraus ergibt sich, daß bei der Bemessung des Hundertsatzes neben den sonstigen, in§31 Abs. 3 BEG in Verbindung mit §15 der 2. DV-BEG genannten Umständen vor allem die Aufwendungen für eine Hilfskraft in Betracht zu ziehen sein werden. Diese maßgeblichen Gesichtspunkte können unter Umständen sehr wohl zu einer abweichenden Bemessung des Hundertsatzes bei Ehegatten führen, die in gleichem Ausmaß körperlich geschädigt sind. Eine solche Würdigung der Verhältnisse verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG).
Bei der Prüfung aller für die Bemessung des Hundertsatzes bedeutsamen Umstände ist ferner zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße die Klägerin neben ihrem Ehemann durch den Unterhalt für das Enkelkind belastet worden ist oder ob für diesen nicht die Eltern allein aufkommen können. Erst die Abwägung aller dieser Umstände erlaubt die Festsetzung des angemessenen Hundertsatzes.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht überlassen.