Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 BbgKWahlV - Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

Die Wahlbehörde macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt,

  1. 1.

    bei welcher Stelle, wie lange und zu welchen Tageszeiten das Wahlberechtigtenverzeichnis gemäß § 23 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes eingesehen werden kann,

  2. 2.

    dass jede wahlberechtigte Person nach Maßgabe des § 23 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes das Recht hat, die Richtigkeit ihrer im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen sowie das Wahlberechtigtenverzeichnis einzusehen,

  3. 3.

    bei welcher Stelle, wie lange und zu welchen Tageszeiten sowie unter welchen Voraussetzungen gemäß den §§ 14 und 15 Anträge auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis gestellt werden können,

  4. 4.

    dass bei der Wahlbehörde innerhalb der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl) schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis eingelegt werden kann,

  5. 5.

    dass wahlberechtigten Personen, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,

  6. 6.

    bei welcher Wahlbehörde, in welcher Zeit Wahlscheine beantragt werden können,

  7. 7.

    dass Inhaberinnen und Inhaber von Wahlscheinen in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen können,

  8. 8.

    wie durch Briefwahl gewählt wird.