§ 35 SäHO - Bruttonachweis, Einzelnachweis
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO)
- Amtliche Abkürzung
- SäHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-1
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 nichts anderes ergibt.
(2) Für den gleichen Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zulässt. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.