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§ 115 SBG - Dienstaufsicht

Bibliographie

Titel
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Amtliche Abkürzung
SBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrag der Landesregierung das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Sie unterliegt den sich aus § 107 ergebenden Einschränkungen.