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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.05.1965, Az.: V BLw 44/64

Nacherbfall bei einer Hof gewordenen Besitzung; Maßgeblichkeit der Vorschriften der Höfeordnung (HöfeO); Auslegung von Erbvertrag im Hinblick auf die Hoferbfolge; Auswahl des Hofnacherben durch überlebenden Ehegatten; Wirtschaftsunfähigkeit des Erben eines verwaisten Hofs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.05.1965
Aktenzeichen
V BLw 44/64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 11228
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 12.10.1964
AG Hannover

Fundstellen

  • BGHZ 43, 390 - 395
  • DNotZ 1966, 287
  • JZ 1965, 417 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1965, 650-651 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 1590 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Hoferben des im Grundbuch von Ba. Band ... Blatt ... eingetragenen Hofes Nr. ... in Ba.

Prozessführer

Ehefrau Waltraud W. geb. K. in O. Nr. ...

Prozessgegner

Witwe Lina T. geb. B. in Be., Kreis H.

Amtlicher Leitsatz

Der Hofvorerbe erhält die Stellung als endgültiger Hoferbe, wenn feststeht, daß im Zeitpunkt des Nacherbfalles kein (wirtschaftsfähiger) Nacherbe vorhanden ist.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat
in der Sitzung vom 13. Mai 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin,
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr. Grell sowie
der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Carstensen
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Oktober 1964 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 76.400 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1926 verstorbene Landwirt Friedrich B. war Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung in Ba., die rund 35 ha groß ist und einen Einheitswert von 76.400 DM hat. Der Grundbesitz war unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes Erbhof und ist jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung. Friedrich B. war verheiratet mit Maria B. geb. K.. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen.

2

Die Eheleute B. haben am 10. Juni 1925 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, der folgende Bestimmungen enthalt:

"In unserer Ehe soll das gesetzliche Güterrecht gelten. Wir setzen uns gegenseitig zu befreiten Vorerben ein. Nacherben sind unsere etwaigen Kinder zu gleichen Teilen und, falls solche nicht vorhanden sind, unsere gesetzlichen Erben.

Schreitet der Überlebende von uns zu einer neuen Ehe, so tritt schon mit diesem Zeitpunkt die Nacherbfolge ein und der Überlebende von uns erhält den gesetzlichen Altenteil."

3

Auf Grund dieses Erbvertrages wurde die Witwe B. als Eigentümerin der Besitzung (befreite Vorerbin) im Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig wurde in Abteilung ... Nr. ... des Grundbuchs vermerkt:

"Die gesetzlichen Erben des am ... 1926 verstorbenen Hofbesitzers Friedrich B. sind seine Nacherben nach der nach Maßgabe des Erbvertrages der Eheleute Friedrich B. vom 10. Juni 1925 als befreite Vorerbin eingesetzten Witwe Marie B. geb. K. in Ba.."

4

Auf Ersuchen des Vorsitzenden des Anerbengerichts vom 23. Juni 1934 wurde der Grundbesitz in die Erbhöferolle eingetragen und die Erbhofeigenschaft im Grundbuch vermerkte. Die Witwe B. verstarb am ... 1963. Sie hatte am 18. September 1959 ein notarielles Testament errichtet, in dem folgendes bestimmt ist:

"Auf Grund einer letztwilligen. Verfügung vom 10. Juni 1925 bin ich befreite Vorerbin geworden. Dies ist im Grundbuch eingetragen. Als Nacherben kommen die weiteren gesetzlichen Erben meines Ehemannes in Betracht. Nach meiner Auffassung ist dies meine Schwägerin, die verwitwete Ehefrau Lina T. geb. B., zur Zeit wohnhaft in Be., Krs. H.. Diese ist 79 Jahre alt und war Ehefrau eines Ministerialamtmannes. Sie hat lange Jahre mit diesem in Ber. gewohnt. Ich halte sie einmal wegen ihres Alters, zum ändern, weil sie nicht auf dem Hof groß geworden ist und einen Beamten geheiratet hat, nicht für wirtschaftsfähig, so daß ich mich für berechtigt halte, folgende letztwillige Verfügung zu treffen:

§ 1

Zu meiner Alleinerbin setze ich meine Nichte Waltraut W. geb. K., Ehefrau des Landwirts Herbert W., wohnhaft in O. Nr. ... ein. Diese ist auf dem Lande groß geworden und in der Landwirtschaft tätige, Diese soll insbesondere den Hof erben.

..."

5

Friedrich Bode hatte mehrere Geschwister. Von diesen lebt nur noch die am ... 1885 geborene Witwe Lina T. (Beteiligte zu 2). Die Geschwister Johanne und Wilhelm B. sind vor dem Erblasser, seine Schwester Minna im Jahre 1939 und sein Bruder August im Jahre 1952 verstorben Kinder sind aus den Ehen der Geschwister des Erblassers nicht hervorgegangen. Nach der Witwe B. sind mehrere gesetzliche Erben vorhanden, zu denen auch die Ehefrau Waltraut W. (Beteiligte zu 1) gehört.

6

Die beiden Beteiligten haben, nachdem sie zunächst die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt hatten, die Feststeilung der Hoferbfolge begehrt.

7

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat festgestellt, daß nach dem Tode der Vorerbin Frau Marie B. die Witwe Lina T. Erbin des Hofes ihres Bruders Friedrich B. geworden sei. Die sofortige Beschwerde der Ehefrau W. hatte keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Frau W. ihr Feststellungsbegehren weiter. Die Witwe T. bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

8

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 1 LwVG zulässig und auch begründet.

9

Der Grundsatz, daß Erbfälle dem im Zeitpunkt des Erbfalles geltenden Recht unterliegen, gilt auch für die Nacherbfolge. Infolgedessen sind, wenn für die Vererbung einer landwirtschaftlichen Besitzung bei Eintritt des Erbfalles das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs galt und der Nacherbfall bei dieser inzwischen Hof gewordenen Besitzung unter der Geltung der Höfeordnung eintritt, für den Nacherbfall die Vorschriften der Höfeordnung maßgebend (Beschluß des Senats vom 17. Dezember 1952, V BLw 6/52, RdL 1953, 107). Die Witwe B. ist deshalb mit dem Tode ihres Ehemannes Vorerbin nach bürgerlichem Recht geworden. Sie blieb auch unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes Vorerbin. Das Reichserbhofrecht hat eine bei seinem Inkrafttreten bestehende Vorerbschaft übernommen und lediglich hinsichtlich der Person des Nacherben eine seiner Zielsetzung entsprechende Regelung getroffen (§ 51 EHRV). Die Witwe B. ist entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts keine sippegebundene Anerbin im Sinne des § 12 EHFV gewesen; denn diese Vorschrift galt nur für Erbfälle, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung eintraten (§ 50 Abs. 5 EHFV), Die Bestimmung des § 59 Abs. 2 LVO, wonach die Stellung des sippegebundenen Anerben in die Stellung des gesetzlichen Hofvorerben nach § 6 Abs. 3 HöfeOübergeleitet wurde, findet somit keine Anwendung. Beim Inkrafttreten der Höfeordnung wurde die Witwe Bode Hofvorerbin. Ihre Stellung beruhte nicht auf § 6 Abs. 3 HöfeO, der nur die gesetzliche Hoferbfolge regelt (BGHZ 35, 124, 127) [BGH 25.04.1961 - V BLw 1/60], sondern auf dem Erbvertrag.

10

1.

Die Entscheidung über die Hoferbfolge nach dem Tode der Witwe B. hängt in erster Linie von der Auslegung des Erbvertrages ab. Die Bestimmung der Ehegatten, daß, wenn Kinder nicht vorhanden sind, Nacherben "unsere gesetzlichen Erben" sind, bedeutet nach Ansicht des Beschwerdegerichts nicht, daß die gesetzlichen Erben beider Ehegatten als Nacherben des Ehemannes eingesetzt seien. Das Oberlandesgericht hat vielmehr den Erbvertrag dahin ausgelegt, daß beim Vorversterben des Ehemannes dessen gesetzliche Erben als Nacherben berufen seien; denn die gesetzliche Regelung habe, so führt das Beschwerdegericht aus, ersichtlich den Zweck verfolgt, den Hof bei aller Sicherung der Ehefrau in der Familie des Mannes zu erhalten. Das ergebe sich auch aus dem Verhalten der Witwe B.. Diese habe nicht nur der Eintragung des Nacherbenvermerks im Grundbuch nicht widersprochen; sie sei auch in ihrem Testament vom 18. September 1959 davon ausgegangen, daß die Witwe T. als die allein verbliebene gesetzliche Erbin des Mannes dessen Nacherbin sei. Die Auslegung des Erbvertrages durch das Beschwerdegericht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Wortlaut des Erbvertrages steht mit dieser Auslegung entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde nicht in Widerspruch. Die Regelung der Nacherbfolge im Erbvertrag ist zwar, soweit die gesetzlichen Erben als Nacherben eingesetzt sind, nicht eindeutig, Sie kann nach ihrem Wortlaut dahin aufgefaßt werden, daß die gesetzlichen Erben beider Ehegatten als Nacherben des Erstverstorbenen berufen seien. Sie kann aber auch dahin verstanden werden, daß jeder Ehegatte für den Fall seines Vorversterbens seine gesetzlichen Erben als Nacherben eingesetzt habe. Die Auslegung des Beschwerdegerichts ist jedenfalls möglich. Sie läßt auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen, so daß sie für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist.

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2.

Die Beteiligte zu 2 war beim Tode der Witwe B. die einzige gesetzliche Erbin des Ehemannes B. und damit die durch den Erbvertrag berufene Nacherbin. Sie schied jedoch nach § 6 Abs. 5 HöfeO als Hoferbin aus, weil sie, wie das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum ausführt, wegen ihres Alters und ihres Lebensweges nicht wirtschaftsfähig war. Gleichwohl hält das Oberlandesgericht die Erbeinsetzung der Witwe T. für rechtswirksam. Es ist der Auffassung, daß die Witwe B. infolge des Ausscheidens der Witwe T. nicht etwa endgültige Hoferbin geworden sei, daß der Hof sich vielmehr weil beim Eintritt des Nacherbfalles kein Hoferbe vorhanden gewesen sei, gemäß § 10 HöfeO nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts vererbt habe, so daß die Witwe T. trotz ihrer Wirtschaftsunfähigkeit Erbin des Hofes geworden sei.

12

Die Rechtsbeschwerde hält demgegenüber die Erbeinsetzung der Frau W. für wirksam, weil die Witwe B. abgesehen davon, daß sie auch als Hofvorerbin den weiteren Hoferben habe bestimmen können, mangels Wirtschaftsfähigkeit der Witwe T. Vollerbin des Hofes geworden und deshalb berechtigt gewesen sei, die Ehefrau W. als Hoferbin einzusetzen.

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a)

Der überlebende Ehegatte ist als Hofvorerbe grundsätzlich nicht berechtigt, den weiteren Hoferben (Hofnacherben) zu bestimmen. Das gilt - abgesehen vom Ehegattcnhof (§ 8 HöfeO), der hier nicht vorliegt - sowohl für den gesetzlichen \vie auch für den durch Verfügung von Todes wegen berufenen Hofvorerben. Der überlebende Ehegatte, der Hofvorcrbe geworden ist, kann allerdings unter Umständen den Hofnacherben auswählen, wenn der Erblasser ihm eine entsprechende Befugnis verliehen hat (Beschluß des Senats vom 17. November 1953, V BLw 55/53, HdL 1954, 78). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Erbvertrag enthält keine Bestimmung, aus der sich eine Befugnis des überlebenden Ehegatten zur Bestimmung des Nacherben ergeben könnte. Auf erbhofrechtliche Vorschriften kann die Wirksamkeit des Testaments der Witwe B. jedenfalls nicht gestützt werden, weil der Vorerbe, soweit er nach Erbhofrecht zur Bestimmung des Nacherben berechtigt war, gemäß § 51 Abs. 4 EHRV den Nacherben nur unter den Anerben des Erblassers auswählen konnte und § 12 Abs. 3 EHFV, wie bereits ausgeführt, auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet.

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b)

Es kommt deshalb entscheidend darauf an, wie die Wirtschaftsunfähigkeit der Witwe T. sich auf die Nacherbfolge auswirkt, insbesondere ob, wie das Oberlandesgericht glaubt, die Witwe T. gemäß § 10 HöfeO trotz ihrer Wirtschaftsunfähigkeit Erbin des Hofes geworden ist, oder ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, die Witwe B. durch Ausscheiden der Witwe T. als Hofnacherbin die Stellung einer endgültigen Hoferbin erlangt hat. Wenn letzteres der Fall ist, konnte die Witwe B. als unbeschränkte Eigentümerin des Hofes den Hoferben bestimmen. Nach § 10 HöfeO vererbt sich der Hof, wenn kein Hoferbe vorhanden ist, als sogenannter verwaister Hof nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts. Wirtschaftsfähigkeit des Erben eines verwaisten Hofes ist nicht erforderlich. Die Anwendung des § 10 HöfeO setzt voraus, daß weder ein Hoferbe der gesetzlichen Hoferbenordnung noch ein gewillkürter Hoferbe vorhanden ist und damit ein Anfall des Hofes nach Höferecht an einen Erben nicht in Frage kommt. Nach allgemeinem Recht wird die Anordnung einer Nacherbfolge hinfällig, wenn endgültig feststeht, daß ein Nacherbfall nicht mehr eintreten kann, wenn beispielsweise alle Personen, die als Nacherben in Betracht kommen könnten, weggefallen sind und neue nicht mehr an deren Stelle treten können. Beim Fortfall der Nacherbfolge erlangt der Vorerbe die Stellung eines endgültigen Erben. Dies gilt auch dann, wenn ein Hof im Sinne der Höfeordnung den Gegenstand einer Vorerbschaft bildet. Der Senat hat im Beschluß vom 11. November 1958 (V BLw 15/58, RdL 1958, 315) einen dem vorliegenden Fall ähnlichen Sachverhalt behandelt: Ein im Jahre 1928 verstorbener Hofeigentümer hatte seine Ehefrau als befreite Vorerbin und seine Geschwister und Geschwisterkinder als Nacherben eingesetzt. Die im Jahre 1956 verstorbene Ehefrau hatte wieder geheiratet und in einem Testament vom Jahre 1955 ihren zweiten Ehemann zum Hoferben bestimmt. Zur Frage der Hofnachfolge hat der Senat ausgeführt, die Nacherbfolge würde entfallen sein, wenn beim Tode der als Vorerbin eingesetzten Witwe des Hofeigentümers niemand von den zu Nacherben berufenen Geschwistern oder Geschwisterkindern des Erblassers wirtschaftsfähig gewesen wäre. Das Beschwerdegericht habe deshalb mit Recht die Frage geprüft, ob der zweite Ehemann etwa dadurch Hoferbe geworden sei, daß beim Tode der Vorerbin keines der Geschwisterkinder als Hoferbe in Frage gekommen sei. Da jedoch mindestens einer der eingesetzten Nacherben wirtschaftsfähig sei, könne der zweite Ehemann nicht Hoferbe geworden sein. Dieser Entscheidung liegt der Gedanke zugrunde, daß der als Hofvorerbe eingesetzte Ehegatte, wenn die Nacherbfolge entfällt und der Vorerbe hierdurch die Stellung eines Vollerben erlangt, letztwillig über den Hof verfügen kann. Auch im Schrifttum besteht Einigkeit darüber, daß der Hofvorerbe beim Wegfall der Nacherbschaft Vollerbe des Hofes wird (vgl. Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, HöfeO § 6 Bem. IV 1-3 S. 106 ff; Lange/Wulff, HöfeO 5. Aufl. Anm. 82; Herminghausen, RdL 1950, 248, 250).

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Ob und in welchem Zeitpunkt der Hofvorerbe beim Ausscheiden des Nacherben die Stellung als endgültiger Hoferbe erhält, hängt von der Lage des einzelnen Falles ab. Wenn der zum Hofnacherben Berufene nach dem Eintritt des Vorerbfalles, aber vor dem Nacherbfall ausscheidet, so wird dadurch der Vorerbe nicht stets zum Vollerben, weil für die Nacherbfolge der Eintritt des Nacherbfalles entscheidend ist und sich in der Regel erst in diesem Zeitpunkt herausstellt, ob ein Nacherbe vorhanden ist oder nicht. Nur dann, wenn endgültig feststeht, daß bis zum Nacherbfall keine andere als Nacherbe in Betracht kommende Person vorhanden sein wird, erlangt der Hoferbe die Stellung eines Vollerben. Solange jedoch die Möglichkeit besteht, daß der wirtschaftsunfähige Nacherbe bis zum Nacherbfall noch wirtschaftsfähig wird oder ein anderer Nacherbe eintreten kann, verbleibt der Hofvorerbe in dieser Stellung. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Witwe T., die bereits in Zeitpunkt der Testamentserrichtung und auch schon vorher nicht wirtschaftsfähig war, auch bis zum Tode der Vorerbin die Wirtschaftsfähigkeit nicht mehr hätte erwerben können Einer Stellungnahme zu der Frage, ob die Witwe B. bereits in einem Zeitpunkt, als feststand, daß die Witwe T. nicht mehr wirtschaftsfähig werden würde, endgültige Hoferbin geworden ist, bedarf es jedoch nicht. Daß die Witwe T., wie sie ausführt, zu Lebzeiten der Hofvorerbin den von ihr ausersehenen Hofnachfolger an Kindes Statt hätte annehmen können und dieser dann an ihrer Stelle Hofnacherbe geworden wäre, würde lediglich bedeuten, daß die Witwe B. trotz Wirtschaftsunfähigkeit der Witwe T. weiterhin Hofvorerbin geblieben wäre. Da eine Annahme an Kindes Statt jedoch nicht erfolgt ist, war die Witwe B. jedenfalls unmittelbar vor ihrem Tode endgültige Erbin des Hofes. Als solche konnte sie den Hoferben bestimmen. Für die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Testaments der Witwe B. ist entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerdegegnerin nicht der Zeitpunkt der Errichtung, sondern der Nacherbfall maßgebend. Das Testament ist deshalb, wenn es zunächst schwebend unwirksam gewesen sein sollte, weil noch nicht mit Sicherheit feststand, ob zur Zeit des Nacherbfalles ein Hofnacherbe vorhanden sein würde, mit dem Tode der Witwe B. wirksam geworden (Wöhrmann a.a.O. S. 107). Es sind auch keine Bedenken dagegen zu erheben, daß der überlebende Ehegatte als Hofvorerbe für den Fall, daß die Nacherbfolge wegfällt, vorsorglich gemäß § 7 HöfeO den Hoferben bestimmt (vgl. Lange/Wulff a.a.O.). Ein Fall des § 10 HöfeO liegt somit nicht vor (vgl. Herminghausen a.a.O.). Die Witwe T. ist keinesfalls Erbin des Hofes geworden; denn selbst wenn die Witwe Bode kein Testament hinterlassen hätte und bei ihrem Tode die gesetzliche Hoferbfolge eingetreten wäre, würde der Hof sich nicht an einen Verwandten des Ehemannes, sondern in der Familie der Witwe B. vererbt haben.

16

3.

Die Wirksamkeit des Testaments vom 18. September 1959 setzt allerdings voraus, daß die Ehefrau W. im Zeitpunkt des Todes der Witwe B. wirtschaftsfähig war. Diese Frage bedarf noch einer tatrichterlichen Prüfung.

17

Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34, 45 LwVG und § 131 Abs. 1, 5 KostO.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 76.400 DM festgesetzt.

Dr. Augustin
Dr. Piepenbrock
Dr. Grell