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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.2026, Az.: 5 StR 71/26

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.2026
Aktenzeichen
5 StR 71/26
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 16034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:190526B5STR71.26.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dresden - 13.11.2025 - AZ: 17 KLs 425 Js 6056/25

Verfahrensgegenstand

Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung u.a.

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 13. November 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Sein dagegen mit der Sachrüge geführtes Rechtsmittel hat Erfolg.

2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte von einem unbekannten Dritten beauftragt, eine Forderung in Höhe von 38.000 Euro, die aus dem Verkauf von 1,5 kg Kokain resultierte, bei dem Geschädigten einzutreiben. Dieser hatte die Drogen im März 2024 gekauft. Ob er den Kaufpreis seinerzeit dem Kurier übergeben hatte, hat die Strafkammer nicht feststellen können, das Geld sei aber "wohl" nicht bei dem Verkäufer angekommen.

3

Am 6. Januar 2025 suchte der Angeklagte in Begleitung seiner Lebensgefährtin den Geschädigten in dessen Lokal auf, forderte die Zahlung von 40.000 Euro oder ersatzweise die Überlassung des Lokals. Dabei trat er selbst als Verkäufer der Drogen auf und drohte, den Geschädigten im Fall der Nichtbezahlung umzubringen. In den folgenden Tagen wiederholte und konkretisierte er die Forderungen bei weiteren Treffen und Telefongesprächen; außerdem setzte er eine Zahlungsfrist auf den 20. Januar 2025. An diesem Tag traf er sich mit dem Geschädigten in einem Restaurant; an dem Treffen nahmen auch seine Lebensgefährtin und zwei weitere Männer teil. Der Angeklagte forderte den Geschädigten auf, mit ihm eine Etage tiefer in dem Haus zu gehen; dort schlug er ihm mehrfach mit der Faust ins Gesicht. Im Anschluss daran trat die Lebensgefährtin des Angeklagten hinzu und warf ihm einen Rucksack zu; diesem entnahm der Angeklagte eine "Wikingeraxt", die er zwei Mal vor dem Gesicht des Geschädigten hin und her schwang, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Anschließend begaben sich alle wieder in das Restaurant, wo der Angeklagte ein Video von dem Geschädigten aufnahm, in dem dieser auf Forderung des Angeklagten bestätigte, dass er bis zum 30. Januar 2025 zahlen werde. In den Tagen bis zu diesem Datum kam es zu keinen Treffen oder Gesprächen zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten; ab dem 31. Januar bis zum 3. Februar 2025 versuchte der Angeklagte mehrfach vergeblich, den Geschädigten telefonisch zu erreichen. Dieser war, nachdem seine Frau am 1. Februar 2025 Strafanzeige erstattet hatte, noch am selben Tag polizeilich als Zeuge vernommen worden. Der Geschädigte leistete keine Zahlungen an den Angeklagten.

4

2. Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

5

a) Die Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht nicht erkennbar geprüft hat, ob der Angeklagte, der - bis dass der Geschädigte auch die auf den 30. Januar 2025 gesetzte Zahlungsfrist verstreichen ließ - keine weiteren Tathandlungen beging, gegebenenfalls strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 StGB). Insbesondere hat die Strafkammer keine Feststellungen zu der Vorstellung des Angeklagten im Zeitpunkt nach seiner bis dahin letzten Ausführungshandlung am 20. Januar 2025 getroffen (sogenannter Rücktrittshorizont, vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 14. September 2022 - 5 StR 221/22 Rn. 6 mwN). Deshalb bleibt offen, ob er davon ausging, er werde das von ihm angestrebte Nötigungsziel erreichen. Dazu, ob die weiteren Anrufversuche ab dem 31. Januar 2025 gegebenenfalls der weiteren Aufrechterhaltung oder Verschärfung seines Bedrohungsszenarios dienen sollten, oder dazu, ob und gegebenenfalls wann der Angeklagte von der Anzeigeerstattung und den gegen ihn aufgenommenen Ermittlungen erfuhr, verhalten sich die Urteilsgründe ebenfalls nicht. Nach alledem kann nicht beurteilt werden, ob der Versuch der räuberischen Erpressung unbeendet, beendet oder aufgrund Fehlschlags nicht mehr rücktrittsfähig war. Dies durfte nicht offenbleiben, weil im Fall eines unbeendeten Versuchs das bloße Nichtweiterhandeln einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch darstellen konnte.

6

b) Ungeachtet des Umstands, dass wegen der aufgezeigten Rechtsfehler und der dadurch bedingten Aufhebung des Schuldspruchs auch die Verurteilung wegen der tateinheitlich ausgeurteilten gefährlichen Körperverletzung keinen Bestand haben kann, hat die revisionsgerichtliche Prüfung insoweit auch einen weiteren Rechtsfehler ergeben. Denn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB wird durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt.

7

Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer die Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Strafgrund ist die erhöhte Gefährlichkeit der Begehungsweise, die daraus resultiert, dass durch die gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten begangene Körperverletzung die Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers erschwert bzw. eingeschränkt werden. Um eine solche erhöhte Gefährlichkeit anzunehmen, müssen in aller Regel mindestens zwei Personen am Tatort präsent sein und dem Opfer im Ausführungsstadium der Tat gegenüberstehen. Es genügt hingegen nicht, wenn am Tatort nur ein Täter anwesend ist und eine weitere Person an der Tat - sei es als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe - beteiligt ist, ohne in der Ausführungsphase aktiv mit dem Täter zusammenzuwirken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2017 - 3 StR 113/17, NStZ 2017, 640; vom 17. Juli 2012 - 3 StR 158/12, NStZ-RR 2012, 341; LK/Grünewald, StGB, 13. Aufl., § 224 Rn. 30 mwN). So verhielt es sich hier: Beim Verabreichen der Faustschläge stand nur der Angeklagte dem Geschädigten gegenüber, während seine Lebensgefährtin in dem eine Etage höher gelegenen Restaurant verblieben war und erst nach den Schlägen hinzutrat. Dass sie ihn "durch ihre Anwesenheit am Tatort ... in dessen Tun bestärkte" genügt unter den gegebenen Umständen nicht für eine gemeinschaftliche Begehung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Denn die bloße Anwesenheit seiner Lebensgefährtin im Restaurant war nicht geeignet, die Lage des ein Stockwerk tiefer körperlich angegangenen Verletzten zu verschlechtern (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2025 - 3 StR 63/25, NStZ 2026, 177, 178). Soweit das Landgericht auf die Gefahrerhöhung durch die Übergabe der Axt abgestellt hat, trägt das eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ebenfalls nicht, weil hierdurch ausschließlich die (versuchte) räuberische Erpressung unterstützt wurde.

8

c) Schließlich begegnet auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen Bedenken. Zwar trifft es entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts zu, dass eine Unterstützung des Betäubungsmittelhändlers noch möglich ist, wenn die Geldflüsse noch nicht beendet sind, was hier aus Sicht des unbekannten Hintermannes der Fall wäre, wenn er den Kaufpreis noch nicht erhalten hätte. Dies hat die Strafkammer allerdings nicht zweifelsfrei festgestellt, sondern letztlich offengelassen, indem sie ausgeführt hat, der Verkäufer habe "wohl" den Kaufpreis nicht erhalten.

9

3. Die genannten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Schuldspruchs und der dafür verhängten Strafe, ohne dass es noch darauf ankommt, ob es einen weiteren Rechtsfehler darstellt, dass das Landgericht bei der konkreten Strafzumessung nicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass die besonders schwere räuberische Erpressung im Versuchsstadium stecken geblieben ist, obwohl es die Strafe aus dem nicht wegen Versuchs gemilderten Strafrahmen entnommen hat.

10

Der Senat hat die zugrundeliegenden Feststellungen mitaufgehoben, um der im zweiten Rechtsgang berufenen Strafkammer eine widerspruchsfreie Entscheidung zu ermöglichen.

Cirener
Gericke
Köhler
Resch
von Häfen