Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.07.1997, Az.: 1 StR 303/97
Neufassung des Schuldspruchs nach Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.07.1997
- Aktenzeichen
- 1 StR 303/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 20685
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Traunstein - 24.01.1997
Rechtsgrundlagen
- § 92a AuslG
- § 92b AuslG
Verfahrensgegenstand
Gewerbsmäßigen Einschleusen von Ausländern u.a.
Prozessführer
Salim Edan F. aus W. (Österreich), geboren am ... 1961 in D. (Irak)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Juli 1997 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. Strafkammer bei dem Landgericht Traunstein vom 24. Januar 1997 im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen, des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen und der Urkundenfälschung schuldig ist.
Gründe
In seiner Antragsschrift vom 23. Mai 1997 hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Der Schuldspruch ist wie beantragt zu berichtigen, da die Formulierung, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, darauf hindeuten könnte, daß es davon ausging, daß zwischen dem gewerbsmäßigen Einschleusen gemäß § 92 a Abs. 1 Nr. 1 AuslG und dem gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusen gemäß § 92 b Abs. 1 AuslG Tateinheit bestehe. Dies wäre rechtsfehlerhaft, da die Vorschrift des § 92 b Abs. 1 AuslG gegenüber der des § 92 a Abs. 2 AuslG eine Qualifizierung darstellt und § 92 a Abs. 2 im Verhältnis zu § 92 b Abs. 1 AuslG keinen eigenen Unwertgehalt enthält. Dies deshalb nicht, weil § 92 Abs. 1 AuslG kumulativ das banden- und gewerbsmäßige Handeln voraussetzt, während für den Tatbestand des § 92 a Abs. 2 AuslG das Vorliegen lediglich eines dieser beiden Merkmale erfordert.
Bei der Tenorierung des Landgerichts handelt es sich jedoch nur um ein Fassungsversehen. Dies ergibt sich aus der Verwendung des Wortes "auch", was ersichtlich bedeuten soll, daß die Strafkammer in den vier Fällen zu Ziffern II. 3. und 4. a)-c) der Urteilsgründe (zutreffend) ein gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern angenommen hat sowie insbesondere aus dem Umstand, daß bei der Aufzählung der angewendeten Strafvorschriften § 52 StGB nicht aufgeführt ist (vgl. auch UA S. 43)."
Dem tritt der Senat bei.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ulsamer
Wahl
Boetticher
Landau