Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.10.2025, Az.: B 4 AS 87/24 B
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.10.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 87/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 28230
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:221025BB4AS8724B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 22.05.2018 - AZ: S 202 AS 7437/16
- LSG Berlin-Brandenburg - 30.06.2023 - AZ: L 10 AS 1096/18
Rechtsgrundlage
Tenor:
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren (vgl § 67 Abs 1 SGG). Der Kläger hat fristgerecht Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und sein Prozessbevollmächtigter fristgerecht nach der Bewilligung von PKH durch den Senat Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich der verspäteten Begründung wird dem Kläger weitere Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, da die Fristversäumnis nicht auf einem Verschulden des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs 1 SGG sowie § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 85 Abs 2 ZPO) beruht, sondern ausschließlich darauf, dass das Gericht die frühzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist beantragte Akteneinsicht erst am letzten Tag der Frist gewährt hat. Der Prozessbevollmächtigte hat die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Akteneinsicht begründet (§ 67 Abs 2 Satz 3 SGG).
2. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 - juris RdNr 6; BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 2 mwN).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger wirft als Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf:
"Ergibt sich aus § 21 Abs. 7 Satz SGB II ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Installation einer Messeinrichtung des für den zur Warmwasserbereitung benötigten Stroms ?"
Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage ist nicht hinreichend dargetan. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (BSG vom 5.5.2025 - B 4 AS 18/24 B - juris RdNr 6). Fehlt Rechtsprechung, ist ggf darzulegen, dass die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres anhand des Wortlauts und Sinngehalts des Gesetzes zu beantworten ist (BSG vom 9.7.2024 - B 2 U 28/23 B - juris RdNr 8).
Daran fehlt es hier. Der Kläger trägt vor, dass es keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage nach der rechtskonformen Anwendung und Auslegung des § 21 Abs 7 Satz 3 SGB II bei einem geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Installation einer Messeinrichtung des für den zur Warmwasserbereitung benötigten Stroms gebe. Zudem weist er darauf hin, dass sich aus der Begründung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zur Ergänzung des § 21 Abs 7 SGB II um Satz 3 (BT-Drucks 19/24034, Seite 36 <zu Buchst e, Dbuchst bb>) nicht ergebe, dass ein solcher Anspruch ausgeschlossen sei. Damit zeigt er jedoch nicht auf, dass sich die formulierte Frage nicht bereits anhand des Wortlauts und Sinngehalts des Gesetzes beantworten lasse (vgl zur Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem Wortlaut vgl BSG vom 23.2.2022 - B 4 AS 238/21 B - juris RdNr 4; BSG vom 14.7.2025 - B 10 ÜG 1/25 B - juris RdNr 8). Es fehlen Ausführungen dazu, ob der Wortlaut der Regelung, der explizit nur Ansprüche auf den pauschalierten Mehrbedarf und bei Nachweis mittels Messeinrichtung auf höhere Aufwendungen normiert, für eine solche Auslegung offen ist und ob Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte der Regelung diese zumindest möglich erscheinen lassen. Im Übrigen fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Schrifttum (vgl hierzu BSG vom 14.7.2025 - B 10 ÜG 1/25 B - juris RdNr 8 mwN), welches den geltend gemachten Anspruch durchweg ablehnt (vgl zu § 21 Abs 7 SGB II Behrend/König/Kallert in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 21 RdNr 137.3; Brehm/Schifferdecker, SGb 2021, 421, 423 f; König, NZS 2023, 317; Theesfeld-Betten, NZS 2025, 295, 296; zur Parallelregelung § 30 Abs 7 SGB XII Adolph in Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, § 30 SGB XII RdNr 82,Stand April 2025; zu § 2 Abs 1 Satz 1 AsylblG i.V.m. § 30 Abs 7 SGB XII Franke/Gehring, info also 2024, 155, die einen Einbauanspruch gegen den unterbringenden Träger, jedoch keinen Kostenanspruch gegen den Leistungsträger bejahen).
Darüber hinaus ist auch die Klärungsfähigkeit durch die allein auf § 21 Abs 7 Satz 3 SGB II bezogene Begründung nicht ausreichend dargelegt. Hierzu hätte aufgezeigt werden müssen, dass der erst zum 1.1.2021 eingefügte Satz 3 überhaupt auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist, denn die Beschwerdebegründung lässt erkennen, dass der Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Messeinrichtung für einen weit davor liegenden Leistungszeitraum geltend gemacht wurde. Insofern hätte sich die Beschwerdebegründung mit der Rechtsprechung des BSG auseinandersetzen müssen, wonach sich als Mehrbedarf beanspruchte Leistungen nicht von den Regelbedarfsleistungen abtrennen lassen, sodass sie nicht unabhängig von einer bestehenden Leistungsgewährung geltend gemacht werden können (stRspr; zB BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R - BSGE 115, 77 = SozR 4-4200 § 21 Nr 16, RdNr 11; BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 81/20 R - juris RdNr 12 mwN) und das anzuwendende Recht dem Geltungszeitraumprinzip folgt (stRspr; zB BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f; BSG vom 17.12.2024 - B 7 AS 17/23 R - juris RdNr 24, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.