Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1993, Az.: 1 StR 712/93

Gewerbsmäßiger Handel im Sinne des § 52a Abs. 2 S. 2 Waffengesetz (WaffG); Handel mit Waffen zum gewinnbringenden Absatz; Besondere Verwerflichkeit der Lieferung von Waffen in ein akutes Krisengebiet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1993
Aktenzeichen
1 StR 712/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12231
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 26.04.1993

Fundstelle

  • NStZ 1994, 193-194 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das Waffenrecht u.a.

Prozessgegner

1. Martin M. aus V., geboren am ... 1938 in U. (K.).

2. Ante D. aus V. geboren am ... 1962 in Kl. (K.).

Amtlicher Leitsatz

Gewerbsmäßiges Handeln i. S. von § 52a II WaffG kommt in Betracht, wenn es dem Täter darum geht, durch das Absetzen alter, für die Bewaffnung kroatischer Soldaten weniger brauchbaren Maschinenpistolen "Geld für den kroatischen Freiheitskampf" zu erlangen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus H. als Verteidiger des Angeklagten ...
Rechtsanwalt ... aus Ma. als Verteidiger des Angeklagten D.,
Justizassistent z. A. ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. April 1993, soweit es den Angeklagten M. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen A II 2 und 4 der Urteilsgründe,

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des den Angeklagten M. betreffenden Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen, soweit sie den Angeklagten Dabro betrifft. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels und die diesem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen Verstoßes gegen das Waffenrecht in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten D. wegen Verstoßes gegen das Waffenrecht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision, die auf den Strafausspruch in den Fällen eines waffenrechtlichen Verstoßes (A II 2 und 4 der Urteilsgründe) beschränkt worden ist, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet, soweit es den Angeklagten M. betrifft. Soweit es den Angeklagten D. betrifft, hat es keinen Erfolg.

2

I.

Verurteilung des Angeklagten Mesin

3

1.

Zu Recht rügt die Revision, bei der Tat A II 4 der Urteilsgründe (für die das Landgericht die Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verhängt hat) habe die Strafkammer nicht geprüft, ob ein besonders schwerer Fall i.S.v. § 52 a Abs. 2 Satz 1 WaffG vorliegt.

4

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte in diesem Fall vor, die Waffen (Pistolen und Maschinenpistolen) "gewinnbringend im hiesigen Raum abzusetzen". Deshalb liegt nahe, er habe gewerbsmäßig gehandelt und damit das in § 52 a Abs. 2 Satz 2 WaffG aufgeführte Regelbeispiel verwirklicht. Das ist der Fall, wenn sich der Täter durch wiederholte Verstöße gegen das Waffenrecht eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang erschließen wollte (BGH NStZ 1988, 133). Gewerbsmäßig kann der Angeklagte auch dann gehandelt haben, wenn es ihm, was das Landgericht für möglich hält, darum ging, durch das Absetzen alter, für die Bewaffnung kroatischer Soldaten weniger brauchbarer Maschinenpistolen "Geld für den kroatischen Freiheitskampf" zu erlangen. Auf diese Frage geht die Strafkammer, die lediglich einen minder schweren Fall i.S.v. § 52 a Abs. 3 WaffG verneint, nicht ein. Das ist ein Mangel, auf dem die Wahl des Strafrahmens beruhen kann:

5

Zwar liegt bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen ein besonders schwerer Fall nur "in der Regel" vor. Doch entfällt die indizielle Wirkung eines Regelbeispiels nur, wenn in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so daß die Anwendung des erhöhten Strafrahmens unangemessen erscheint (BGH NJW 1987, 2450). Die erforderliche Gesamtwertung hat der Tatrichter vorzunehmen.

6

2.

Der aufgezeigte Rechtsfehler kann sich auch bei der Tat A II 2 der Urteilsgründe ausgewirkt haben (für die das Landgericht eine Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe verhängt hat). Der entsprechende Einzelstrafausspruch hat daher keinen Bestand.

7

Zudem bestehen Bedenken gegen die Begründung, mit der die Strafkammer hier einen minder schweren Fall i.S.v. § 52 a Abs. 3 WaffG und § 22 a Abs. 3 KWKG annimmt. Strafmildernd ist vor allem ins Gewicht gefallen, daß der Angeklagte "diese Tat nur begangen hat, um seinem Heimatland zu helfen". Das ist indes eine einseitige Betrachtung. Zwar läßt § 46 Abs. 2 StGB zu, eine solche Motivation zugunsten des Täters zu berücksichtigen. Bei der gebotenen Abwägung aller Umstände durfte aber nicht außer Betracht bleiben, daß es besonders verwerflich ist, Waffen in ein akutes Krisengebiet wie das ehemalige Jugoslawien zu liefern.

8

Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die verhängte Gesamtstrafe.

9

II.

Verurteilung des Angeklagten Dabro

10

Die Nachprüfung des Strafausspruchs auf Grund der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben. Diesem Angeklagten durfte das Landgericht zugute halten, er sei von seinem Onkel verleitet worden und habe für seine Tätigkeit kein Geld erhalten.

11

Soweit die Strafkammer (als sog. Beziehungsgegenstände i.S.v. § 56 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) am 7. April 1992 sichergestellte Waffen nebst Munition eingezogen hat und (nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB nF) der Verfall eines am selben Tag sichergestellten Betrags von 3.000 DM angeordnet worden ist, bleibt die landgerichtliche Entscheidung bestehen.

Gribbohm,
Ulsamer,
Maul,
Granderath,
Wahl