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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1971, Az.: IV ZR 15/70

Zusatzrente; Satzungsänderung; Abfindungssumme; Beendigung; Änderung der Vertragsbestimmungen; Einwilligung; Kenntnis möglicher Änderungen; Genereller Vorbehalt; Unterwerfung; Fehlende Bestimmtheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1971
Aktenzeichen
IV ZR 15/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1971, 1116-1118 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine bereits gewährte Zusatzrente kann nicht ohne Zustimmung des Versicherten auf Grund einer Satzungsänderung der Versorgungsanstalt durch Zahlung einer Abfindungssumme beendet werden.

2. Die Annahme einer vorweg erklärten Einwilligung des Versicherungsnehmers (VN) in eine spätere Änderung der Vertragsbestimmungen durch den Versicherer setzt voraus, daß der VN weiß, bei welchen Vertragsbestimmungen er mit einer möglichen Änderung zu rechnen hat. Der Vorbehalt einer Änderung muß deshalb, um wirksam zu sein, diese Punkte und die Beschränkung der Änderungsmöglichkeit auf sie eindeutig erkennen lassen.

3. Ein genereller Vorbehalt, durch den der VN jeder einseitigen Umgestaltung des gesamten Vertragsverhältnisses durch den Versicherer unterworfen würde, kann mangels Bestimmtheit nicht als Gegenstand eines vorweg erklärten Einverständnisses aufgefaßt werden.