Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1971, Az.: IV ZR 15/70
Zusatzrente; Satzungsänderung; Abfindungssumme; Beendigung; Änderung der Vertragsbestimmungen; Einwilligung; Kenntnis möglicher Änderungen; Genereller Vorbehalt; Unterwerfung; Fehlende Bestimmtheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1971
- Aktenzeichen
- IV ZR 15/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1971, 1116-1118 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine bereits gewährte Zusatzrente kann nicht ohne Zustimmung des Versicherten auf Grund einer Satzungsänderung der Versorgungsanstalt durch Zahlung einer Abfindungssumme beendet werden.
2. Die Annahme einer vorweg erklärten Einwilligung des Versicherungsnehmers (VN) in eine spätere Änderung der Vertragsbestimmungen durch den Versicherer setzt voraus, daß der VN weiß, bei welchen Vertragsbestimmungen er mit einer möglichen Änderung zu rechnen hat. Der Vorbehalt einer Änderung muß deshalb, um wirksam zu sein, diese Punkte und die Beschränkung der Änderungsmöglichkeit auf sie eindeutig erkennen lassen.
3. Ein genereller Vorbehalt, durch den der VN jeder einseitigen Umgestaltung des gesamten Vertragsverhältnisses durch den Versicherer unterworfen würde, kann mangels Bestimmtheit nicht als Gegenstand eines vorweg erklärten Einverständnisses aufgefaßt werden.