§ 26 SächsPRG - Rundfunkerprobung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 72-2
(1) Will die Landesanstalt die Verbreitung von Rundfunk durch Erprobung neuer Techniken, neuer Nutzungs- oder Anbieterformen ermöglichen, macht sie dies im Sächsischen Amtsblatt bekannt. In der Bekanntmachung sind auch die Nutzungs- oder Anbietermerkmale und das beabsichtigte Verbreitungsgebiet anzugeben.
(2) Die Landesanstalt kann die Nutzung befristet zu Zwecken der Erprobung oder für die Dauer der Zuweisung nach § 11a Absatz 2 zulassen. Für die Zulassung von Rundfunkveranstaltern oder neuen Anbietern nach Absatz 1 gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.
(3) Von der Landesanstalt ist ein jährlicher Erfahrungsbericht über die laufenden Projekte und nach Abschluss der einzelnen Projekte eine Auswertung zu veröffentlichen.