Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.04.2005, Az.: XII ZR 35/05
Zurückweisung der Erinnerung gegen einen Kostenansatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.04.2005
- Aktenzeichen
- XII ZR 35/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 13268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. April 2005
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und
die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Antragstellers vom 21. März 2005 gegen den Kostenansatz vom 10. März 2005 (Kostenrechnung vom 15. März 2005, Kassenzeichen: 780051009983) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Gründe
Die als Einspruch bezeichnete Eingabe ist als nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung anzusehen, da der Beklagte seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Hartmann, Kostengesetz, 34. Aufl. § 66 GKG Rdn. 22).
Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbeschluß vom 9. März 2005 und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gründe, die der Zahlungspflicht des Antragstellers entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenansatz frei von Bedenken.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei.
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose