Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1986, Az.: 1 StR 179/86
Strafaussetzung zur Bewährung bei Vorliegen besonderer Umstände nach Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten; Besondere Bedeutung für die Strafaussetzung zur Bewährung beim Zusammentreffen sonst nur durchschnittlich zu bewertender Umstände; Vergleichbarkeit der besonderen Umstände mit allgemeinen, einfachen Milderungsgründen; Ausschluss der Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund der Schwere des Unfalls und seine schwerwiegenden, irreparablen Folgen; Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, wenn sie ansonsten aufgrund schwerwiegender Besonderheiten für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheint
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.06.1986
- Aktenzeichen
- 1 StR 179/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 16204
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 10.12.1985
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
fahrlässige Tötung
Prozessführer
Kaufmann Ernst B. aus W., geboren am ... 1936 in H.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. Juni 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 1985 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, weil er am 28. Juli 1982 bei einer Fahrt mit seinem Motorgleitboot vor der Insel Hvar/Jugoslawien die vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen nicht eingehalten und dadurch den Tod einer Schwimmerin verursacht hat. Die Revision des Angeklagten, die dieses Urteil mit der Sachrüge angreift, hat Erfolg, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist; im übrigen ist sie unbegründet.
1.
Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB ist - die günstige Sozialprognose vorausgesetzt - nach der Neufassung der Vorschrift durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz (vom 13. April 1986 - BGBl. I 393) möglich, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände sind nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die sich der Gesetzgeber bei der Neufassung der Bestimmung gestützt hat (Begründung zum Regierungsentwurf des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes, BTDrucks. 10/2720, S. 10) und die daher weiter heranzuziehen ist, Umstände, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 29, 370, 371, 372; BGH StV 1982, 419; std. Rspr.). Ob solche Umständer vorliegen, muß stets auf der Grundlage einer umfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit geprüft werden Dabei können Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche, einfache Bewertungsgründe wären, durch das Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß ihnen die Bedeutung besonderer Umstände zukommt (BGH GA 1982, 39; NStZ 1982, 285, 286; std. Rspr.).
Dem Landgericht ist einzuräumen, daß die für den Angeklagten aufgeführten Milderungsgründe für sich betrachtet nur durchschnittlicher Natur sind. Sie könnten daher nur durch ihr Zusammentreffen Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen. Die danach vorgenommene Gesamtschau gibt jedoch Anlaß zu der Befürchtung, das Landgericht habe Umständen, die den Straftatbestand des § 222 StGB begründen, ein zu großes Gewicht beigemessen, indem es zu Lasten des Angeklagten auf die Schwere des Unfalls und seine schwerwiegenden, irreparablen Folgen abhebt. In diesem Zusammenhang erscheint auch der Hinweis des Landgerichts auf das Fehlen einer unverschuldeten Ausnahmesituation rechtlich bedenklich, weil sie nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr Voraussetzung für eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB ist (BGHSt 29, 370, 371) [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80].
Soweit das Landgericht Strafaussetzung auch mit der Erwägung abgelehnt hat, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Vollstreckung der Freiheitsstrafe (§ 56 Abs. 3 StGB), kann der dafür gegebenen Begründung nicht gefolgt werden. Zu Uhrecht stellt das Landgericht insoweit auf die Reaktion der Unfallzeugen und die von diesen gegen den Angeklagten eingenommene drohende Haltung ab. Eine allseitige Würdigung von Tat und Täter unter dem Gesichtspunkt, ob als Reaktion gerade auf diese Tat und diesen Täter zur Durchsetzung der Rechtsordnung geboten ist, die Strafe auch zu vollstrecken, ist notwendig. Strafaussetzung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur verweigert werden, wenn sie im Hinblick auf die schwerwiegenden Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen würde und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40, 44).
2.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die Revision hat insoweit auch keine besonderen Einwände erhoben.
Ulsamer
Maul
Foth
Granderath