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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.09.1982, Az.: 2 AZR 228/80

Anfechtung des Arbeitsvertrages; Bewerbung; Lebenslauf

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.09.1982
Aktenzeichen
2 AZR 228/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Frankfurt 07.11.1978 - 12 Ca 213/78
LAG Frankfurt 05.12.1979 - 10 Sa 192/79

Fundstellen

  • BAGE 41, 54 - 67
  • JR 1984, 352
  • JZ 1984, 151-152
  • MDR 1984, 81 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 446-447 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1983, 1499-1502

Amtlicher Leitsatz

1. Ein bereits in Vollzug gesetzter Arbeitsvertrag kann grundsätzlich nicht mit rückwirkender Kraft angefochten werden. Das gilt jedoch dann nicht uneingeschränkt, wenn das Arbeitsverhältnis - aus welchen Gründen auch immer - zwischenzeitlich wieder außer Funktion gesetzt worden ist. In diesem Falle wirkt die Anfechtung auf den Zeitpunkt der Außerfunktionssetzung des Arbeitsvertrages zurück.

2. Fordert der Arbeitgeber die Vorlage eines "handgeschriebenen Lebenslaufes", so erwartet er einen vom Stellenbewerber "eigenhändig" geschriebenen Lebenslauf.

3. In der Einreichung eines handgeschriebenen Lebenslaufes liegt jedenfalls dann zugleich auch die Einwilligung zur Einholung eines graphologischen Gutachtens, wenn der Stellenbewerber in einem Begleitschreiben auf die Vorzüge der angewandten Graphologie hinweist.