Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.08.1976, Az.: 5 AZR 422/75
Ärztliche Bescheinigung; Arbeitsunfähigkeit eines Arbeiters; Tatsache der Erkrankung; Gesetzliche Vermutung; Beweiswert
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.08.1976
- Aktenzeichen
- 5 AZR 422/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10066
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 21.05.1975 - AZ: 2 Sa 362/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 28, 144 - 151
- BB 1976, 1663
- DB 1976, 1725-1726 (Volltext)
- DB 1977, 119-121 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1977, 186-188
- MDR 1977, 260 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 350-351 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeiters (LFZG § 3 Abs. 1 S. 1) begründet für die Tatsache der Erkrankung keine gesetzliche Vermutung i.S. von ZPO § 292. Der Arbeitgeber kann im Rechtsstreit Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten Erkrankung Anlaß geben. Dann ist eine erschöpfende und in sich widerspruchsfreie Würdigung aller für und gegen die Erkrankung sprechender Umstände im Rahmen des ZPO § 286 erforderlich.
2. Der Beweiswert einer ärztlichen Bescheinigung wird dadurch beeinträchtigt, daß der Arzt diese Bescheinigung ohne vorausgegangene Untersuchung ausstellt.