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§ 1 SäHO - Feststellung des Haushaltsplans

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO)
Amtliche Abkürzung
SäHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-1

Der Haushaltsplan wird durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.