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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1975, Az.: II ZR 114/73

Prüfung der Bestimmtheit der Klage und des Feststellungsinteresses von Amts wegen; Schadensersatzanspruch als Gegenstand einer negativen Feststellungsklage ; Voraussetzungen einer Widerklage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.03.1975
Aktenzeichen
II ZR 114/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12579
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 06.06.1973
LG Mannheim

Fundstellen

  • GmbHR 1975, 182-183 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 738 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1273 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

M. Gummitechnik GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer E., Th. und Sch., Ma., Fr., F.-J.-S.-Straße

Prozessgegner

Kaufmann Dr. Horst Pf., Mü., A.straße ...

Sonstige Beteiligte

Philipp Pf., H., Mi., G.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur rechtlichen Bedeutung einer sog. Generalbereinigung,

  2. b)

    Eine GmbH, die von ihrem früheren - auch als Gesellschafter ausgeschiedenen - Geschäftsführer nach Anfechtung einer ihm gegenüber abgegebenen vertraglichen Generalbereinigungserklärung Schadensersatz verlangt, ist der Notwendigkeit, die Voraussetzungen des Anfechtungsrechts darzulegen und zu beweisen, nicht schon deshalb enthoben, weil in einem nach dem Ausscheiden des Gesellschafter-Geschäftsführers ohne dessen Mitwirkung geführten Anfechtungsprozeß der jener Erklärung zugrundeliegende Gesellschafterbeschluß durch Anerkenntnisurteil für nichtig erklärt worden ist.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1975
durch
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 1973 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die M. AG (im folgenden: AG) hat im Jahr 1969 sämtliche Geschäftsanteile an der beklagten GmbH erworben. Die Erwerbsverhandlungen lagen maßgeblich bei Herrn K. als dem Vorsitzenden des Vorstands der AG und bei dem Kläger. Der Erwerb war in zwei Schritten vonstatten gegangen. Zu notarieller Urkunde vom 13. Februar 1969 veräußerte die frühere Alleingesellschafterin, die F. J.-S.-Stiftung (im folgenden: Stiftung), eine Beteiligung von 75 % an die AG und von 25 % an den Kläger. Dieser übertrug seine Beteiligung zu notarieller Urkunde vom 16. September 1969 an die AG.

2

Die Stiftung war aufgrund einer letztwilligen Verfügung des am 30. März 1959 verstorbenen Kaufmanns F. J. S. errichtet und am 18. Januar 1961 vom Regierungspräsidium Nordbaden genehmigt worden. Sie ist Alleinerbin des Herrn S.. Der Streithelfer des Klägers, dessen Vater, wurde zum Vorsitzenden ihres Verwaltungsrats ernannt. Außerdem wurden er und der Wirtschaftsprüfer Dr. Ra. - dieser war zugleich stellvertretender Verwaltungsratsvorsitzender der Stiftung - zu Testamentsvollstreckern für den Nachlaß S. bestellt. Der Streithelfer war ferner testamentarisch zum alleinigen Geschäftsführer der Beklagten bestimmt worden.

3

Der Kläger war am 1. April 1959 als Direktionsassistent bei der Beklagten eingetreten und wurde am 29. März 1967 alleinvertretungsberechtigter Mitgeschäftsführer neben dem Streithelfer, der am 31. März 1969 als Geschäftsführer ausschied. Vom 1. April bis 1. Oktober 1969 war der Kläger alleiniger Geschäftsführer und danach bis zu seinem Ausscheiden am 31. Dezember 1969 wiederum Mitgeschäftsführer der Beklagten.

4

Die Urkunde vom 13. Februar 1969 enthält neben den Anteilsveräußerungen unter anderem die Verpflichtung der Erwerber, den bisherigen Geschäftsführern der Beklagten für die zurückliegende Zeit Entlastung zu erteilen. Ehe es zu einer Übertragung der Geschäftsanteile des Klägers an die AG kam, führten er und Herr K. eingehende Vorverhandlungen. Von einer privatschriftlichen Vereinbarung vom 2. September 1969 trat der Kläger gemäß vertraglichem Vorbehalt mit Fernschreiben vom Folgetag unter Hinweis darauf zurück, daß ein im Ergebnis ähnlicher Vertrag gewisse für ihn wesentliche und unabdingbare Gesichtspunkte beachten müßte, wie z.B. einen Verzicht auf gegenseitige Ansprüche aus den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen sowie aus seiner Geschäftsführertätigkeit. Am 4. September trat Herr K. ebenfalls von der Vereinbarung zurück. Am 5. September 1969 unterzeichneten er und der Kläger eine privatschriftliche Vereinbarung, die in Ziff. 4 folgendes bestimmt:

"Die Vertragspartner stellen fest, daß mit Abschluß dieses Vertrags außer den Verpflichtungen aus diesem Vertrag keine finanziellen gegenseitigen Ansprüche mehr bestehen, insbesondere daß die Darlehensverpflichtungen des Herrn Dr. Pf. gegenüber der M. AG getilgt sind. Ebenso bestätigen die Vertragspartner ausdrücklich die Wirksamkeit aller bisher zwischen ihnen bzw. mit ihrer Billigung durch die Firma F. J. S. & Co. GmbH und die Firma Sü. geschlossenen Verträge.

Herr Dr. Pf. erhält für seine gesamte Tätigkeit und sein gesamtes Verhalten als Geschäftsführer der Firma F. J. S. & Co. GmbH und der Firma Sü. GmbH für die gesamte Vergangenheit - auch soweit vor dem Anteilserwerb der M. AG liegend - ausdrücklich und endgültig Entlastung und wird aus etwa hieraus möglicher Inanspruchnahme aller Art freigestellt."

5

In einer wiederum vom Kläger und Herrn K. unterzeichneten Zusatzvereinbarung vom 16. September 1969 wurde "in Klarstellung der Vereinbarung vom 5. September 1969 zwischen der M. AG und Herrn Dr. Pf." unter anderem niedergelegt (Ziff. 7): "Auch der M. AG stehen keine Ansprüche gegen Herrn Dr. Pf. zu."

6

Mit einem Schreiben vom 8. Juli 1970 teilte die AG dem Kläger namens der Beklagten mit, daß diese einen Schadensersatzanspruch in Höhe von weit mehr als 1,5 Mio. DM habe. Zur Begründung verwies sie auf den Entwurf einer Klageschrift, der dem Schreiben beigefügt war. In diesem Entwurf werden Ansprüche von zusammen rd. 3 Mio. DM behauptet, für welche der Kläger zu haften habe, und zwar aus unberechtigt entnommenen Geschäftsführervergütungen des Streithelfers, zuviel entnommener Testamentsvollstreckervergütung für den Streithelfer und Dr. Ra. sowie unberechtigten Jagdaufwendungen des Klägers zu Lasten der Beklagten. In dem Schreiben der AG wird weiter mitgeteilt, daß die Beklagte ihr gemäß Erklärung vom 7. Juli 1970 einen Teilbetrag von 1 Mio. DM des behaupteten Schadensersatzanspruchs abgetreten habe, mit dem die AG gegen die Kaufpreisforderung des Klägers aufrechne.

7

Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht Mannheim vom 16. November 1971 erklärte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten "namens der Beklagten die Anfechtung aller Erklärungen und Verträge mit dem Kläger in bezug auf sein Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer, beginnend mit dem Vertrag vom 10. Februar 1969, endend mit der sogenannten Entlastungserklärung vom 5. September und 16. September 1969 einschließlich der Gewährung einer Abfindung über DM 350.000". Gemäß Anfechtungsklage vom 26. Juni 1972 hat die AG gegen die Beklagte ein Anerkenntnisurteil vom 18. Juli 1972 erwirkt, mit dem der "in der Vereinbarung zwischen der Klägerin und Dr. Horst Pf. vom 5. September 1969 nebst Zusatz Vereinbarung vom 16. September 1969 enthaltene Beschluß der Gesellschafter der Beklagten über a) die Entlastung des Geschäftsführers Dr. Horst Pf. bzw. die Generalbereinigung von Ansprüchen der Beklagten gegen ihren Geschäftsführer Dr. Horst Pf.; b) die Verpflichtung der Beklagten, an Herrn Dr. Horst Pf. bei vorzeitiger Aufgabe seines Geschäftsführerdienst- und Pensionsvertrages eine Abfindung von DM 350.000 zu bezahlen", für nichtig erklärt wird.

8

Der Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagte sich in der Anlage zu ihrem Schreiben an ihn vom 8. Juli 1970 zu Unrecht Schadensersatzansprüchen von rund 3 Mio. DM berühme, und hat dagegen negative Feststellungsklage erhoben. Auf jeden Fall habe die Generalbereinigung vom 5. September 1969, die auch nicht wirksam angefochten worden sei, etwaige Ansprüche der Beklagten zum Erlöschen gebracht.

9

Die Beklagte hat neben Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage im einzelnen geltend gemacht, daß die Ansprüche gegen den Kläger begründet seien. Sie hat in der Sache 11 O 192/70 des Landgerichts Mannheim einen Teilbetrag von 500.000 DM der behaupteten Schadensersatzansprüche eingeklagt; der vorliegende Rechtsstreit ist insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Einen weiteren Betrag von 415.000 DM verlangt die Beklagte mit der Widerklage gemäß Schriftsatz vom 8. November 1971, die das Landgericht abgetrennt hat. Zur Anfechtung hat die Beklagte im einzelnen vorgetragen, daß der Kläger die AG in der Person des Herrn K. durch Vorlage eines gefälschten Anstellungsvertrages vom 8. Mai 1967 getäuscht habe. Die AG habe die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der Beklagten wegen Irrtums und wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger am 6. November 1971 gegenüber der Geschäftsführung der Beklagten angefochten und ihr die Weisung erteilt, alle auf das Anstellungsverhältnis des Klägers mit der Beklagten bezüglichen Willenserklärungen wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Dementsprechend sei die Arglistanfechtung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 16. November 1971 erklärt worden.

10

Das Landgericht hat auf die Klage Feststellungsurteil dahingehend erlassen, daß der von der Beklagten behauptete, in der als Klagschrift bezeichneten Anlage zum Schreiben der Firma M. AG vom 8. Juli 1970 spezifizierte Schadensersatzanspruch nicht bestehe. Ferner hat es festgestellt, daß der von der Beklagten am 7. Juli 1970 an die Firma M. AG abgetretene Teilanspruch über 1 Mio. DM nicht bestehe. Vorbehalten bleibt nach dem Urteil ein Teilbetrag von 500.000 DM des bezeichneten Schadensersatzanspruchs, der Gegenstand des Rechtsstreits 11 O 192/70 ist.

11

Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt sie ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat der Kläger ohne Widerspruch der Beklagten vorgebracht, daß die Leistungsklage über den Teilbetrag von 500.000 DM in der Berufungsinstanz hinreichend spezifiziert worden sei, um dem Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen.

Entscheidungsgründe

13

I.

Der Zulässigkeit der Klage steht weder § 253 Abs. 2 Nr. 2 noch § 256 ZPO entgegen.

14

1.

Die Bestimmtheit der Klage und das Feststellungsinteresse sind als Prozeßvoraussetzungen in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu prüfen. Dabei ist auch das Revisionsgericht nicht gehindert, eine in den Vorinstanzen unterlassene Klarstellung des Klagebegehrens anzuregen, die ohne Zustimmung des Gegners erfolgen kann (BGHZ 11, 192, 194 ff). Diese Klarstellung ist, soweit sie noch geboten erschien, herbeigeführt worden. Gegenstand der negativen Feststellungsklage ist der Schadensersatzanspruch, wie ihn die AG namens und in Vollmacht der Beklagten mit der Anlage zu ihrem Schreiben vom 8. Juli 1970 an den Kläger spezifiziert hat. Dieser Gegenstand ist hinreichend bestimmt im Sinn von § 253 ZPO.

15

Durch die im Schreiben vom 8. Juli erwähnte Teilabtretung eines Betrags von 1 Mio. DM von der Beklagten an die AG, die Leistungsklage der Beklagten auf einen Teilbetrag von 500.000 DM in der Sache 11 O 192/70 und die abgetrennte Widerklage auf Zahlung von 415.000 DM wird die Bestimmtheit der Feststellungsklage nicht berührt.

16

a)

Hinsichtlich eines Teilanspruchs von 1 Mio. DM hat das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen, ob die Beklagte ihn wirksam an die AG abgetreten hat oder ob die Abtretung - weil nach ihrem Inhalt nicht hinreichend bestimmt - unwirksam ist. Dies steht einer abschließenden Würdigung der Bestimmtheit des Klagantrags nicht entgegen. Die negative Feststellungsklage bezieht sich auf einen Gesamtbetrag von rund 3 Mio. DM. Sie umfaßt demgemäß den als abgetreten bezeichneten Teilanspruch von 1 Mio. DM unabhängig davon, ob er wirksam abgetreten ist und folglich die gewünschte Feststellung ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und einem Dritten (der AG) zum Gegenstand hätte oder ob er als unselbständiger Teil des insgesamt behaupteten Anspruchs allein das Rechtsverhältnis zwischen den Prozeßparteien betrifft.

17

b)

Da die Leistungsklage über den Teilbetrag von 500,000 DM nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu dessen Überzeugung hinreichend bestimmt ist, erlaubt sie auch eine klare Abgrenzung zu dem als Gegenstand der negativen Feststellungsklage verbleibenden Anspruch (vgl. RG JW 1937, 1062). Dem insoweit weggefallenen Feststellungsinteresse ist durch die Teilerledigung und den Vorbehalt in Ziff. 3 des landgerichtlichen Urteils Rechnung getragen worden.

18

c)

Den mit der Widerklage geltend gemachten Betrag von 415.000 DM hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht übersehen, denn er bezieht sich nicht auf den in der Anlage zum Schreiben vom 8. Juli 1970 spezifizierten Kreis von Ansprüchen. Das Berufungsgericht hat auf Seite 5 bis 7 seines Urteils im einzelnen dargetan, welche Anspruchskomplexe Gegenstand der negativen Feststellungsklage sind. Es handelt sich um unberechtigt bezogene Geschäftsführervergütung des Streithelfers, unberechtigt gezahlte Testamentsvollstreckervergütungen sowie unberechtigte Entnahmen des Klägers zur Deckung seiner Jagdaufwendungen. Der mit der Widerklage geltend gemachte angebliche Schaden durch Täuschung über den wahren Inhalt des Dienstvertrags mit 10 × 6.500 = 65.000 DM und 350.000 DM, zusammen 415.000 DM, betrifft einen von der Feststellungsklage nicht erfaßten Sachverhalt.

19

2.

Das Feststellungsinteresse ist auch hinsichtlich des Teilanspruchs von 1 Mio. DM zu bejahen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben. Zwar hat die Beklagte im Schriftsatz vom 11. November 1970 ausdrücklich vorgetragen, daß sie sich bezüglich der 1 Mio. DM keiner Schadensersatzforderung gegen den Kläger berühme. Sie nennt aber im Schriftsatz vom 10. Dezember 1970 (S. 5) auch den Grund dafür, daß sie nämlich jenen Teilbetrag wirksam an die AG abgetreten habe. Damit bringt sie zum Ausdruck, daß ohne die Abtretung der Teilanspruch noch ihr zustehen würde. Hierin ist eine fortwirkende Berühmung zu sehen, die das Feststellungsinteresse begründet. Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, steht einem Feststellungsbegehren nicht schon der Umstand entgegen, daß das Rechtsverhältnis nicht zwischen den Prozeßparteien besteht, sofern nur der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des strittigen Rechtsverhältnisses gerade gegenüber der anderen Prozeßpartei hat (BGH, Urt. v. 13.7.71 - VI ZR 275/69, LM ZPO § 256 Nr. 99 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ergibt sich dieses rechtliche Interesse bereits aus den Zweifeln an der Wirksamkeit der Teilabtretung, die für die Prüfung der Zulässigkeit der Klage nicht unterstellt werden kann, auch wenn das Berufungsgericht die Frage offenläßt; es genügt schon die Möglichkeit, daß die Wirksamkeit in einem anderen Verfahren verneint wird. Ob die AG sich einem Feststellungsurteil beugen würde, das nur zwischen den Parteien dieses Prozesses Rechtskraftwirkung erzeugt, ist demgegenüber ohne Belang.

20

II.

Die Ansprüche in der Gesamthöhe von 3.001.844,20 DM, deren die Beklagte sich mit der Anlage zu dem Schreiben vom 8. Juli 1970 berühmt hat, stützt sie auf unberechtigte Entnahmen zugunsten des Streithelfers, des Mittestamentsvollstreckers Dr. Ra. und des Klägers; für alle diese Maßnahmen hafte der Kläger.

21

Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, inwieweit der Beklagten aufgrund jener Vorgänge noch unverjährte Schadensersatzansprüche gegen den Kläger entstanden sind. Auf jeden Fall scheiterten diese Ansprüche an den Vereinbarungen vom 5. und 16. September 1969.

22

1.

Das Berufungsgericht sieht in der Vereinbarung vom 5. September sowohl einen Erlaßvertrag als auch eine gesellschaftsrechtliche Entlastung des Inhalts, daß die Beklagte auf sämtliche Schadensersätzansprüche aus der Geschäftsführertätigkeit des Klägers verzichtet hat. Diese Auslegung ist möglich und ohne Verfahrensverstoß zustande gekommen.

23

a)

Der Erlaßvertrag konnte mit unmittelbarer Wirkung für die Beklagte durch den Zeugen Kaus als den alleinvertretungsberechtigten Vorstandsversitzenden der AG abgeschlossen werden, die Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten und einzige Mitgesellschafterin des Klägers war. Daß das Berufungsgericht die Vereinbarung vom 5. September als auch für die Beklagte abgeschlossen versteht, bleibt im Rahmen der möglichen Auslegung. Insbesondere läßt Ziff. 7 der Zusatzvereinbarung vom 16. September den Schluß zu, daß die Vereinbarung vom 5. September unmittelbar auf den Erlaß sämtlicher Schadensersatzansprüche der Beklagten aus der Geschäftsführertätigkeit des Klägers gerichtet war.

24

b)

Die Annahme einer Generalbereinigung, die in der Vereinbarung vom 5. September ihren Niederschlag gefunden habe, läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 16. November 1967 (II ZR 235/64 - WM 1968, 114) ausgeführt hat, ist die Gesellschafterversammlung einer GmbH nicht auf die übliche Entlastung des Geschäftsführers i.S. von § 46 Nr. 5 GmbHG mit der Freistellung nur von solchen Ersatzansprüchen beschränkt, die der Gesellschafterversammlung bei sorgfältiger Prüfung aller ihr gemachten Vorlagen und erstatteten Berichte erkennbar waren (s. SenUrt. v. 30.10.58 - II ZR 253/56, LM GmbHG § 46 Nr. 4 = WM 1958, 1503, 1505 zu II 7). Die Gesellschafter können der Entlastung einen weitergehenden Inhalt geben, und zwar einschließlich des Verzichts auf alle denkbaren Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer, wenn und soweit dem Verzicht nicht Gesetz - insbesondere Gläubigerschutzvorschriften - oder Satzung entgegenstehen. Es sind keine Rechtsgründe dagegen ersichtlich, daß auch der unter a) behandelte Erlaßvertrag mit einem ebenso weitgehenden Inhalt abgeschlossen werden kann.

25

Bei dieser Rechtslage und dem umfassenden Wortlaut von Ziff. 4 Abs. 2 der Vereinbarung vom 5. September 1969 wird die Annahme des Vorliegens einer Generalbereinigung schon von der Erwägung des Berufungsgerichts getragen, daß der Ablauf der Verhandlungen den zuverlässigen Schluß auf den Willen des Zeugen K. als Vertreter der insoweit vertretungsberechtigten und allein stimmberechtigten Gesellschafterin erlaube, dem Kläger alle möglicherweise bestehenden Ansprüche aus seiner Tätigkeit bei der Beklagten zu erlassen, weil nur so das Ziel des Erwerbs der Beteiligung des Klägers an der Beklagten zu erreichen gewesen sei. Auf die zusätzlichen Erwägungen des Berufungsgerichts, daß dem Zeugen K. am 5. September zumindest im wesentlichen die Umstände und Tatsachen bekannt gewesen seien, auf welche die nunmehr behaupteten Schadensersatzansprüche gestützt werden, kommt es demgegenüber nicht mehr an. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen (unzutreffende Würdigung der Verweigerung des Aussagerechts für den als Zeugen benannten Dr. O. und insgesamt des Beweisergebnisses) brauchen daher nicht behandelt zu werden. Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe den Zeugen K. trotz dahingehenden Beweisantrags der Beklagten nicht zu der Behauptung vernommen, er habe bei Abschluß der Vereinbarung vom 5. September 1969 nicht den Willen gehabt, einen Generalverzicht zu erklären, kann keinen Erfolg haben. Angesichts des objektiven Erklärungsgehalts hat das Berufungsgericht es ohne Rechtsfehler für nicht erforderlich gehalten, den Zeugen zu diesem Beweisthema zu vernehmen.

26

2.

Entgegen der Ansicht der Revision stehen §§ 30, 31 GmbHG der Wirksamkeit einer Generalbereinigung nicht entgegen. Es fehlt insoweit schon an einem substantiierten Vortrag. Die von der Revision aufgezeigten Indizien - Höhe der Entnahmen, Gewinnlosigkeit der Beklagten - führen nicht zu dem zwingenden Schluß, daß die Generalbereinigung auf Kosten des Stammkapitals der Beklagten erfolgt ist. Ebensowenig hat das Berufungsgericht mit seiner ohnehin in einen anderen Zusammenhang gehörenden Bemerkung, die Beklagte sei im Jahr 1969 nahezu konkursreif gewesen, eine das Stammkapital berührende Vermögensminderung festgestellt.

27

3.

Das angefochtene Urteil konnte aber deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht verkannt hat, daß die vor dem Landgericht erklärte Anfechtung möglicherweise gegenüber dem Erlaßvertrag durchgreift. Die von der Beklagten vorgetragene Täuschung über den früheren Dienstvertrag des Klägers kann als Anfechtungsgrund erheblich sein. Für eine abschließende Beurteilung fehlt es an den erforderlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht noch zu treffen haben wird.

28

a)

Es ist rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht die vor dem Landgericht erklärte Teilanfechtung als notwendigerweise unwirksam ansieht. Sie ist dann zulässig, wenn der nach Wegfall der angefochtenen Teile verbleibende Rest bei objektiver, vom Willen der Beteiligten absehender Betrachtung als selbständiges, unabhängig von den anderen Teilen bestehendes Rechtsgeschäft denkbar ist (BGH, Urt. v. 5.4.73 - II ZR 45/71, LM HGB § 119 Nr. 3 unter III); erst die Wirkungen der begründeten Teilanfechtung eines zusammengesetzten Rechtsgeschäfts bemessen sich dann nach § 139 BGB. Die Kaufpreisvereinbarung für die später vom Kläger abgetretene Beteiligung in Ziff. 1 der Vereinbarung vom 5. September 1969 ist aber bei objektiver Betrachtung ein solcher selbständiger Teil des zusammengesetzten Rechtsgeschäfts, auf den sich der Wegfall der angefochtenen Teile nicht mit gedanklicher Notwendigkeit auswirken müßte. Dem bisherigen Vortrag der Beklagten ist auch nicht zu entnehmen, sie wolle die Teilanfechtung nur unter der Bedingung erklären, daß die Anfechtung den Bestand des Rechtsgeschäfts im übrigen nicht berühre (vgl. RGZ 146, 234, 240).

29

b)

Für die Revisionsinstanz ist auch davon auszugehen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zur Anfechtung bevollmächtigt war, wobei dahingestellt bleiben kann, ob unmittelbar durch die AG als Alleingesellschafterin oder durch den seinerseits bevollmächtigten Geschäftsführer der Beklagten.

30

c)

Ob sich der Kläger bei wirksamer Anfechtung des zur Generalbereinigung abgeschlossenen Erlaßvertrags noch auf den zugrundeliegenden Gesellschafterbeschluß berufen könnte, wenn dieser fortbestünde, kann auf sich beruhen. Denn dieser Beschluß ist durch das Anerkenntnisurteil vom 18. Juli 1972 beseitigt worden. Die Gestaltungswirkung dieses in seinem Bestand nicht angegriffenen Urteils wäre auch dann zu beachten, wenn man der Ansicht sein wollte, es habe nicht ergehen dürfen, weil im Anfechtungsprozeß ein Anerkenntnis unzulässig sei (vgl. aber Baumbach/Hueck, GmbHG 13. Aufl. Anh. § 47 Anm. 4 F und AktG 13. Aufl. § 246 Rn. 8 m.w.N.).

31

d)

Andererseits gehen die Wirkungen eines solchen Urteils, wie sie auch sonst zu bestimmen sein mögen, jedenfalls nicht so weit, daß die Gesellschaft sich gegenüber einem am Anfechtungsprozeß nicht beteiligt gewesenen und bei seiner Einleitung auch als Gesellschafter bereits ausgeschiedenen Geschäftsführer wie dem Kläger darauf berufen könnte, durch das Urteil sei zugleich der vertraglichen Generalbereinigungserklärung der Boden entzogen und sie brauche deshalb die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung dieser Erklärung weder darzulegen noch zu beweisen. Sonst hätten es die Gesellschaft und die verbliebenen Gesellschafter in der Hand, die rechtliche Bindung der Gesellschaft an den durch die Generalbereinigung bewirkten Anspruchsverzieht mit der bloßen Behauptung, er beruhe auf einem Willensmangel, einseitig aufzuheben, indem sie einverständlich einen Anfechtungsprozeß miteinander führen. Der ausgeschiedene Gesellschafter ist vielmehr in einem solchen Fall wie ein Dritter zu behandeln, der sich auf eine ihm gegenüber vom zuständigen Gesellschaftsorgan abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärung noch dann berufen kann, wenn der ihr zugrundeliegende Gesellschafterbeschluß beseitigt worden ist (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG 13. Aufl. Anh.§ 47 Anm. 5 D und Schmidt in Hachenburg GmbHG 6. Aufl. § 45 Anm. 36). Das bedeutet, daß der auf Schadensersatz aus seiner Geschäftsführertätigkeit in Anspruch genommene frühere Gesellschafter ungeachtet des Nichtigkeitsurteils den Anfechtungstatbestand bestreiten kann.

Fleck
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Bundschuh
Dr. Skibbe