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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.11.1969, Az.: 5 AZR 82/69

Urlaubsanspruch; Arbeitsunfähigkeit; Urlaubsverwirklichung; Selbstmordversuch

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.11.1969
Aktenzeichen
5 AZR 82/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10073
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 09.12.1968 - 2 Sa 111/68

Fundstellen

  • BAGE 22, 211 - 215
  • DB 1970, 355-356 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 363 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1970, 679 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Urlaubsanspruch verfällt im Falle nicht zeitgerechter Geltendmachung dann nicht, wenn der Arbeitnehmer infolge langdauernder Arbeitsunfähigkeit daran gehindert war, den Urlaub vor Ablauf des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG durchzuführen.

2. Der vorstehende Grundsatz gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat.

3. Im Falle der Unmöglichkeit der Urlaubsverwirklichung im Kalenderjahr infolge langdauernder Arbeitsunfähigkeit geht der Urlaub auf das folgende Kalenderjahr ohne Beschränkung auf die Dreimonatsfrist des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG über.

4. In dem Selbstmordversuch eines Arbeitnehmers und der darauf beruhenden langdauernden Arbeitsunfähigkeit liegt keine grobe Verletzung der Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis i. S. des § 7 Abs. 4 Satz 2 BUrlG.