Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.10.1989, Az.: BVerwG 7 B 108/89
Rechtsschutzgarantie ; Verpflichtung zur Sachentscheidung ; Fortsetzungsfeststellung ; Wiederholungsgefahr
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.10.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 108/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Koblenz 03.05.1989 - 13 A 18/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1990, 1495 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1990, 360-361 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG schließt nicht die Verpflichtung des Gerichts zu einer Sachentscheidung ein, wenn der Bürger des beantragten Rechtsschutzes nicht (mehr) bedarf, so daß sich die (weitere) Inanspruchnahme des Gerichts als unnütz erweist.
2. Ein mit der drohenden Wiederholung eines erledigten Verwaltungsakts begründetes berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, daß unter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird.