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§ 555 HGB - Sicherung der Rechte des Vermieters

Bibliographie

Titel
Handelsgesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
HGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4100-1

Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern.