Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.04.2025, Az.: B 1 KR 9/25 BH
Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrgags für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Verwerfung des Ablehnungsgesuchs wegen der Besorgnis der Befangenheit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 24.04.2025
- Aktenzeichen
- B 1 KR 9/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 16100
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:240425BB1KR925BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Potsdam - 03.04.2024 - AZ: S 15 KR 24/24
- LSG Berlin-Brandenburg - 06.02.2025 - AZ: L 14 KR 119/24
Rechtsgrundlagen
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Estelmann sowie den Richter Dr. Bockholdt und die Richterin Dr. Matthäus
beschlossen:
Tenor:
Das Gesuch des Klägers, "die Kammer" wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Februar 2025 einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat mit von ihm unterzeichnetem, am 17.3.2025 beim BSG eingegangenem Schreiben vom 15.3.2025 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 6.2.2025 Beschwerde eingelegt und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Mit Eingangsverfügung vom 18.3.2025 hat der Berichterstatter den Kläger auf den vor dem BSG herrschenden Vertretungszwang und die Notwendigkeit der Vorlage des Prozesskostenhilfe-Formulars innerhalb der Rechtsmittelfrist hingewiesen. Daraufhin hat der Kläger mit weiterem Schreiben vom 25.3.2025 mitgeteilt, er habe "keine Prozeßkostenhilfe beantragt". Zudem hat er in diesem Schreiben einen Befangenheitsantrag gestellt sowie Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben, jeweils mit der Begründung "die Kammer (sei) nicht der deutschen Sprache mächtig"; er habe keine Prozesskostenhilfe beantragt, sondern die Beiordnung eines zugelassenen Rechtsanwalts beim BSG. Das Urteil des LSG ist dem Kläger am 13.3.2025 zugestellt worden.
II
1. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung zugleich über das Befangenheitsgesuch sowie die von dem Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde und den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Befangenheitsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und deshalb offensichtlich unzulässig (vgl hierzu BVerfG vom 19.6.2012 - 2 BvR 1397/09 - BVerfGE 131, 239, 252 f = NVwZ 2012, 1304; BVerfG vom 2.6.2005 - 2 BvR 625/01 ua = BVerfGK 5, 269, 280 f; BSG vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 11 RdNr 5 mwN). Von einer Unzulässigkeit wegen Rechtsmissbrauchs ist ua dann auszugehen, wenn kein bzw nur ein von vornherein völlig ungeeigneter Ablehnungsgrund genannt wird (vgl nur BSG vom 29.3.2007 - B 9a SB 18/06 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 8; BSG vom 31.8.2015 - B 9 V 26/15 B - juris RdNr 16 mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 60 RdNr 10b). Dies ist hier der Fall.
Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 25.3.2025 pauschal "die Kammer" abgelehnt, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers hindeuten könnten. Dies gilt umso mehr, als der Senat mit dem Hinweis auf den Prozesskostenhilfeantrag trotz der ihm bekannten umfangreichen Prozesserfahrung des Klägers - auch in Verfahren vor dem BSG - diesen lediglich auf offensichtliche Unzulässigkeitsgründe seines Rechtsschutzbegehrens und die Möglichkeit ihrer Vermeidung hinweisen wollte.
2. Dem Kläger ist kein Rechtsanwalt für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beizuordnen.
a) Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 und § 121 Abs 1 ZPO hat der Kläger ausweislich seines Schreibens vom 25.3.2025 ausdrücklich nicht gestellt.
b) Nach § 202 SGG i.V.m. § 78b Abs 1 ZPO kann vom Gericht ein Notanwalt bestellt werden, wenn der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Sache weder mutwillig noch aussichtslos ist. Zur Beiordnung eines Notanwalts wäre es erforderlich gewesen, dass der Kläger ausreichend dargelegt hätte, dass es ihm nicht gelungen sei, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht ist es erforderlich, dass erfolglose Bemühungen um eine Prozessvertretung bei zumindest fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten substantiiert aufgezeigt werden (vgl BSG vom 2.6.2021 - B 1 KR 108/20 B - juris RdNr 4 mwN). Entsprechende Darlegungen müssen spätestens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen, da anderenfalls eine Wiedereinsetzung aufgrund fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung regelmäßig nicht in Betracht kommt (vgl BSG aaO mwN). Dem wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Er gibt lediglich an, bei ihm gäbe es keine beim BSG zugelassenen Rechtsanwälte. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung schon deshalb nicht, weil zur Vertretung vor dem BSG nach § 73 Abs 4 Satz 2 i.V.m. Abs 2 Satz 1 SGG grundsätzlich jeder Rechtsanwalt zugelassen ist (vgl B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 73 RdNr 7, 49). Im Übrigen ist den Ausführungen des Klägers auch ansonsten nicht zu entnehmen, dass er sich ernsthaft um eine anwaltliche Vertretung bemüht hat. So führt er in seiner Rechtsmittelschrift zur Begründung der Beiordnung eines "qualifizierten Anwalts" wörtlich sogar aus: "Hierzu gehört auch der Anwaltszwang. Verstoß gegen Art. 3 GG! Wenn sich das Gericht nicht mit dem Beschwerdeführer unterhalten will, weil die Juristen glauben sie seinen bessere 'Menschen' ist dieses inkompetent und verfassungswidrig und verstößt gegen die internationalen Menschrechte!".
3. Die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG), weil sie nicht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) erhoben worden ist. Zweifel an der Vereinbarkeit des in § 73 Abs 4 Satz 1 SGG geregelten Vertretungszwangs vor dem BSG mit Verfassungs- und Europarecht bestehen nicht (vgl BVerfG <Kammer> vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; EGMR vom 10.5.2007 - 76680/01 - juris RdNr 106 ff; BSG vom 6.10.2022 - B 2 U 9/22 AR - juris RdNr 3 mwN).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.