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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.2025, Az.: 5 StR 692/24

Verwerfung der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.2025
Aktenzeichen
5 StR 692/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 14901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:260325B5STR692.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 21.06.2024 - AZ: 636 KLs 7/24 6200 Js 20/22

Fundstelle

  • NStZ-RR 2025, 250

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrfach und auch einschlägig vorbestraft ist und ihn die daraus folgende Warnfunktion nicht erreicht habe. Der Verwertung von Vorverurteilungen stand auch nicht entgegen, dass diese im Verfahren nach § 42 KCanG hätten getilgt werden müssen, denn eine Tilgungsfähigkeit nach § 40 KCanG kommt bei Handels- und Einfuhrtaten wie hier nicht in Betracht.

Cirener
Gericke
Köhler
Resch
von Häfen