Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.1966, Az.: 5 StR 21/66
Gewährung des rechtlichen Gehörs über den für die Verurteilung wesentlichen Sachverhalt ; Überraschung des Angeklagten und des Verteidigers durch Heranziehung anderer Tatsachen in der Hauptverhandlung ; Tatmehrheit oder Tateinheit zwischen Rückfallbetrug und dem fortgesetzten unbefugten Führen einer Bezeichnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.03.1966
- Aktenzeichen
- 5 StR 21/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11408
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 06.10.1965
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
Hans-Dietrich P. aus B., geboren am ... 1925 in W.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. März 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. Oktober 1965, soweit es ihn verurteilt,
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser Angeklagte wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Bezeichnung, die den Anschein eines inländischen akademischen Grades erweckt, verurteilt ist,
- 2.
in den Strafaussprüchen von acht und drei Monaten Gefängnis und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen, soweit diese nicht die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 264 StGB betreffen, aufgehoben.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- III.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Gründe
I.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1.
Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß hatten dem Angeklagten P. u.a. vorgeworfen, am 11. Februar 1964 den Möbelhändler Georg M. betrogen zu haben; diesem habe er ein Fernsehgerät verkauft und dabei vorgespiegelt, Eigentümer zu sein, obwohl er es am 20. Januar 1964 bei der Firma Hans D. für 1.296,00 DM auf Teilzahlung gekauft und nur 76,00 DM angezahlt hatte, so daß der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers noch bestand. Zugleich war in der Veräußerung des Fernsehgeräts an M. eine Unterschlagung gesehen worden.
Das Urteil geht davon aus, daß M. "die Umstände kannte, unter denen der Angeklagte das Fernsehgerät erworben hatte" (UA S. 15). Es nimmt einen Betrug zum Nachteil des Finanzierungsinstituts "Gefi" an, das er beim Ankauf des Geräts durch bewußt unwahre Angaben in einem mit dem Bestellschein verbundenen Darlehensantrage bewogen habe, ihm gegen Sicherungsübereignung des Geräts ein Darlehen zu gewähren, das er in Raten zurückzahlen sollte.
a)
Die Revision macht geltend, das Landgericht habe den Angeklagten und den Verteidiger durch diese Heranziehung anderer Tatsachen überrascht und ihnen nicht die Möglichkeit gegeben, der im Urteil vorgenommenen Beurteilung des Falles entgegenzutreten (vgl. BGHSt 11, 88). Diese Behauptung ist widerlegt.
Nach der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden wies der Staatsanwalt im Laufe der Hauptverhandlung auf die falschen Angaben des Angeklagten in dem Darlehensantrage an die "Gefi" hin und bemerkte, daß darin ein Betrug liege. Der Verteidiger wendete ein, dieser Sachverhalt sei nicht Gegenstand der Anklage. Die Strafkammer widersprach dieser Auffassung und gab zu verstehen, daß das Verhalten des Angeklagten beim Erwerbe des Fernsehgeräts als Betrug gegenüber der "Gefi" angesehen werden könne, Der Fall wurde weiter erörtert. Dabei gab der Angeklagte den Sachverhalt zu.
Diese Darstellung, der die beisitzenden Richter und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beigetreten sind, wird durch zwei Umstände unterstützt. Erstens ist der schriftliche Darlehensantrag des Angeklagten an die "Gefi" laut Urteilsgründen "zum Gegenstand der Hauptverhandlung" gemacht worden (UA S. 15). Zweitens gibt der Verteidiger, zu, daß der Staatsanwalt in seinem Schlußantrage einen Betrug zum Nachteil der, "Gefi" angenommen hat.
Dem Angeklagten ist also das rechtliche Gehör über den Sachverhalt, der für die Verurteilung wesentlich war, gewährt worden. Über die Änderung, der tatsächlichen Gesichtspunkte ist er durch den Gang der, Hauptverhandlung unterrichtet worden. Das reicht bei Abweichungen der vorliegenden Art aus (BGHSt. 19, 141 [BGH 08.10.1963 - 1 StR 553/62]). In dem Falle, der der Entscheidung des Senats in BGHSt 19, 88 zugrunde lag, hatte sich der Vorwurf eines Sittlichkeitsverbrechens allein durch die Annahme eines anderen Tattages wesentlich geändert. Bei dem Betruge, um den es hier geht, hatte die Tatzeit keine entscheidende, sondern nur eine untergeordnete Bedeutung.
b)
Soweit die Revision weiter beanstandet, daß die Strafkammer die Hauptverhandlung nicht nach § 265 Abs. 4 StPO von Amts wegen ausgesetzt hat, ist kein rechtlich fehlerhafter Gebrauch der Ermessensfreiheit, die dem Tatrichter nach dieser Bestimmung zusteht, erkennbar.
2.
Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Da der Angeklagte den Sachverhalt zugegeben hatte, brauchte es sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen "die Firmen 'Gefi' und D. unter Vorlage ihrer Urkunden" zu hören.
II.
Die Sachbeschwerde nötigt nur, den Schuldspruch zu ändern und einen Teil der Strafaussprüche aufzuheben.
1.
Wie die Revision mit Recht geltend macht, besteht nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit zwischen dem Rückfallbetruge zum Nachteil E. (Nr. II 1 der Urteilsgründe) und dem fortgesetzten unbefugten Führen einer Bezeichnung, die den Anschein eines inländischen akademischen Grades erweckt (Nr. II 3 der Urteilsgründe). Denn der Angeklagte gebrauchte diese Bezeichnung auch bei seiner Verhandlung mit Engel (UA S. 10). Sie sollte allgemein "seine betrügerischen Manipulationen" fördern (UA S. 17).
Ob er sieh auch im Falle "Gefi" (Nr. II 2 der Urteilsgründe) als "lic. etymol." ausgab, ist nicht festgestellt. Selbst wenn aber das fortgesetzte Vergehen gegen § 5 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über die Führung akademischer Grade auch mit diesem Rückfallbetruge in Tateinheit stände, würden dadurch die beiden Fälle des Rückfallbetruges nicht zu einer einheitlichen Tat verbunden werden (BGH 3 StR 559/52 v. 22. Januar 1953, mitgeteilt von Herlan GA 1953, 23). Die Verurteilung wegen eines selbständigen Rückfallbetruges zum Nachteile der "Gefi" bleibt daher bestehen. Auch die Strafe von sechs Monaten Gefängnis wegen dieser Tat kann nicht darum höher ausgefallen sein, weil die Strafkammer zu Unrecht Tatmehrheit der beiden anderen strafbaren Handlungen angenommen hat.
Die für diese zwei anderen Fälle verhängten Strafen von acht und drei Monaten Gefängnis müssen jedoch aufgehoben werden, weil für beide nur eine Strafe zulässig ist. Die Feststellungen über die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 264 StGB bleiben bestehen. Denn sie sind von dem Fehler nicht betroffen. Die Frage des Rückfalls läßt sich von der übrigen Strafzumessung auch trennen.
2.
Die sonstigen Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich nicht überhaupt unzulässigerweise von den Feststellungen entfernen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen über den rechtskräftigen Schuldspruch und über die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls zu verlesen. Sie brauchen jedoch im Urteil nicht wiederholt zu werden. Für den Rückfallbetrug in Tateinheit mit fortgesetztem unbefugten Führen einer Bezeichnung, die den Anschein eines inländischen akademischen Grades erweckt (Nr. II 1 und 3 der Urteilsgründe), darf keine höhere Einzelstrafe als die Summe der bisherigen Strafen von acht und drei Monaten Gefängnis verhängt werden. Der § 358 Abs. 2 StPO hindert die Strafkammer nicht, wieder eine Gesamtstrafe von einem Jahre unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu bilden.
Koffka
Schmidt
Dr. Börker
Kersting