§ 49 BBergG - Beschränkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel und innerhalb der Küstengewässer
Bibliographie
- Titel
- Bundesberggesetz (BBergG)
- Amtliche Abkürzung
- BBergG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 750-15
Im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer ist die Aufsuchung insoweit unzulässig, als sie
- 1.
den Betrieb oder die Wirkung von Schifffahrtsanlagen oder -zeichen,
- 2.
das Legen, die Unterhaltung oder den Betrieb von Unterwasserkabeln oder Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen mehr als nach den Umständen unvermeidbar,
- 3.
die Benutzung der Schifffahrtswege, die Schifffahrt oder den Fischfang unangemessen
- 4.
die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts unangemessen
beeinträchtigt.