Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1996, Az.: 3 StR 534/95 II
Bestechungstaten; Unrechtsvereinbarung; Eine Tat im Rechtssinne; Tatbestandliche Handlungseinheit; Vorteilsgewährung; Künftige Entwicklung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.06.1996
- Aktenzeichen
- 3 StR 534/95 II
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 1996, 354 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei Bestechungstaten bildet nicht alles, was auf ein und dieselbe Unrechtsvereinbarung zurückgeht, stets eine Tat im Rechtssinne. Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vielmehr nur dann vor, wenn der zu leistende Vorteil genau festgelegt wird, mag er auch in Teilleistungen zu erbringen sein. Anders ist es, wenn der versprochene Vorteil von der künftigen Entwicklung abhängt, insbesondere dann, wenn die Vorteilsgewährung "open-end" Charakter trägt.
Gründe
Das Oberlandesgericht hat die Angeklagte wegen Landesverrats in Tateinheit mit Bestechung in zwei Fällen verurteilt. Es nimmt an, daß bei den regelmäßig monatlich begangenen Bestechungstaten, um Verratsmaterial zu erhalten, gegenüber Ute B. von 1976 bis Ende 1989 und gegenüber der Tochter der Angeklagten von 1981 bis Sommer 1990 (UA S. 37), "jeweils eine natürliche Handlung" vorliege, weil die Zahlungen regelmäßig in der Art von Gehaltszahlungen erfolgten (UA S. 63). Das ist rechtsfehlerhaft. Nachdem eine Zusammenfassung mehrerer Verhaltensweisen, die jede für sich einen Straftatbestand erfüllen, zu einer fortgesetzten Handlung grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt (BGHSt 40, 138), hat der Bundesgerichtshof zu Bestechungstaten entschieden, daß nicht alles, was auf ein und dieselbe Unrechtsvereinbarung zurückgeht, stets eine Tat bildet. Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt nur dann vor, wenn der zu leistende Vorteil genau festgelegt wird, mag er auch in bestimmten Teilleistungen zu erbringen sein. Anders ist es, wenn - wie hier - der versprochene Vorteil von der künftigen Entwicklung abhängt, insbesondere dann, wenn die Vorteilsgewährung "open-end"-Charakter trägt (BGH NStZ 1995, 92). Da die Strafverfolgung für tateinheitlich verwirklichte Delikte für jedes Delikt gesondert verjährt, sind alle vor dem 6. Dezember 1985 begangenen Bestechungstaten verjährt. Denn die erste Unterbrechung der Verjährung bezüglich der Bestechungstaten liegt in der Beschuldigtenvernehmung vom 5. Dezember 1990 (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB; Sachakten Band 3 a, Blatt 1 ff.). Das Verfahren wegen der verjährten Taten ist einzustellen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Umstand, daß das Oberlandesgericht lediglich von zwei tateinheitlichen Bestechungstaten ausgeht, beschwert die Angeklagte ebensowenig wie die ungenauen Schuldfeststellungen bezüglich des Landesverrats einerseits und der - nicht verjährten (vgl. BGHR StGB § 99 Ausüben 1) - rechtlich zurücktretenden geheimdienstlichen Agententätigkeit andererseits. Der Rechtsfolgenausspruch ist von der Teileinstellung nicht berührt. Mit Recht hat das Oberlandesgericht bei der Strafzumessung ganz entscheidend auf die Verratstätigkeit abgestellt und den tateinheitlich verwirklichten Bestechungstaten nur ganz beiläufige Bedeutung beigemessen (UA S. 68).