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§ 55 ThürPersVG - Gesamtpersonalrat

Bibliographie

Titel
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Amtliche Abkürzung
ThürPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2035-1

In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat errichtet.