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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1959, Az.: I ZR 135/58
„Krankenwagen“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.1959
Aktenzeichen
I ZR 135/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14988
Entscheidungsname
Krankenwagen
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 11.07.1958

Fundstellen

  • BGHWarn 1960, 317
  • DB 1960, 85-86 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1960, 200-201 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der offenen Handelsgesellschaft in Firma Christian M. in B., D. Straße ...,

Prozessgegner

die Firma L. Karosseriefabrik B. & Co. in L.,

Amtlicher Leitsatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob Grund zu der Annahme besteht, daß eine nunmehr vorliegende Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, kann auch eine frühere Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Auskunft unter dem Gesichtspunkt des Gesamtverhaltens des Auskunftspflichtigen herangezogen werden.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Weiß, Dr. Löscher, Jungbluth und Ebel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. Juli 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Zwischen den Parteien, die beide Krankenwagen und Leichenwagen herstellen, war es wegen der beiderseitigen Werbung zu Rechtsstreitigkeiten gekommen. In einem Verhandlungstermin vor dem Landgericht Düsseldorf am 4. Dezember 1956 hatte sich die Beklagte verpflichtet, bei Vermeidung einer Vertragsstrafe von 1.000,- DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, in Angeboten, geschäftlichen Drucksachen, insbesondere in Prospekten, Preislisten oder Zeichnungen über Krankenwagen oder Leichenwagenaufbauten oder über Einrichtungs- und Zubehörgegenstände hierfür den Hinweis "DPa" oder eine der ferner im einzelnen aufgeführten 13 Bezeichnungen ("DP" bzw. "DPa" bzw. "DRP" jeweils mit Nummer) zu verwenden.

2

Mit der Begründung, die Beklagte habe dieser Verpflichtung zuwidergehandelt, indem sie im März 1957 auf der Ausstellung "Genfer Automobilsalon" und zwischen Anfang April und Anfang Mai 1957 gegenüber innerdeutschen Kunden durch Verwendung von Prospekten mit dem mehrfachen Hinweis "DPa" geworben habe, hatte die Klägerin im gegenwärtigen Rechtsstreit die Beklagte zunächst auf Auskunft verklagt und unter wörtlicher Bezugnahme auf die Verpflichtungserklärung vom 4. Dezember 1956 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage eines Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange sie nach dem 4. Dezember 1956 das getan habe, was zu unterlassen sie sich verpflichtet hatte. Nachdem im ersten Termin vor dem Landgericht am 1. Oktober 1957 die Klägerin diesen Antrag gestellt, die Beklagte Klagabweisung beantragt hatte und neuer Termin auf den 10. Dezember 1957 anberaumt worden war, erklärte sich die Beklagte in einem Schriftsatz vom 3. Oktober 1957 unter Bestreiten einer Rechtspflicht bereit, auch über die Verwendung der Angabe "DPa" allein (ohne Hinzufügung einer Nummer) Auskunft zu geben, und teilte anschließend mit, daß ihrem Vorführwagen auf der Genfer Ausstellung schätzungsweise 100 Prospekte beigegeben gewesen seien, in denen die Buchstabengruppe "DPa" nicht überstempelt war. Die Klägerin sah in ihrem Schriftsatz vom 6. November 1957 die von der Beklagten gegebene Auskunft als Erfüllung des Klagantrags an, erklärte diesen für erledigt, kündigte stattdessen den Antrag an, die Beklagte zur Leistung des Offenbarungseides über die Vollständigkeit der Auskunft zu verurteilen, und wies zur Begründung dieses neuen Antrags darauf hin, daß die Beklagte die Angaben zur Genfer Ausstellung zu unbestimmt und daß sie über die Verschickung von Prospekten an innerdeutsche Kunden überhaupt keine Angaben gemacht habe. Die Beklagte ergänzte in ihrem Schriftsatz vom 22. November 1957 ihre Auskunft durch weitere Ausführungen über die Genfer Ausstellung und durch die Mitteilung, daß sie bis Mai 1957 schätzungsweise einige Dutzend ungenügend überstempelter Werbeschriften bei Angeboten an deutsche Kunden beigefügt habe. Im Anschluß daran erklärte sie in einem Schriftsatz vom 9. Dezember 1957, daß in der Zeit vom 4. Dezember 1956 bis 31. Mai 1957 73 Angebote auf ihren Mercedes-Benz und 13 Angebote auf ihren Unimog versandt worden seien, wobei aber nicht feststehe, ob allen diesen Angeboten der Prospekt mit der Angabe "DPa" beigelegen habe; nach dem 31. Mai 1957 seien keine derartigen Werbeschriften mehr versandt worden. Die Klägerin ihrerseits kündigte mit einem Schriftsatz vom 9. Dezember 1957 wegen der ungenauen Angaben im Schriftsatz der Beklagten vom 22. November 1957 über die Versendung von Prospekten an innerdeutsche Kunden einen neuen Auskunftsantrag dazu an. Im Termin vom 10. Dezember 1957 stellte die Klägerin sodann die Anträge,

  1. I.

    die Beklagte zu verurteilen,

    durch ihren geschäftsführenden Mitinhaber - zur Zeit Herrn Hans M. - den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß die von ihr in dem Schriftsatz des Herrn Rechtsanwalt Dr. D. vom 3. Oktober 1957 und 9. Dezember 1957 gegebene Auskunft nach bestem Wissen so vollständig erteilt ist, als sie dazu imstande ist;

  2. II.

    der Klägerin unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem die einzelnen Abnehmer ersichtlich sind, darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange sie nach dem 4. Dezember 1956 innerhalb Deutschlands in schriftlichen Angeboten, Prospekten, Preislisten oder Zeichnungen über Krankenwagen- bzw. Leichenwagenaufbauten oder über Einrichtungs- und Zubehörgegenstände hierfür den Hinweis "DPa" verwendet hat.

3

Die Beklagte beantragte auch demgegenüber Klagabweisung. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1957 kündigte sie die Vorlage einer Liste der Empfänger von Angeboten an, die zwischen dem 4. Dezember 1956 und dem 31. Mai 1957 versandt worden seien, wobei aber ungewiß sei, ob allen diesen Angeboten die Prospekte mit der Angabe "DPa" beigelegen hätten. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1957 reichte sie die angekündigte Liste ein, die 83 Empfänger von Angeboten auf Mercedes-Benz-Krankenwagen und 16 Empfänger von Angeboten auf Unimog-Krankenwagen, also insgesamt 99 Empfänger, darunter auch einige Empfänger im Ausland, mit Namen, Anschrift und Datum des Versandes aufführte.

4

Durch ein am 7. Januar 1958 verkündetes Teilurteil verurteilte das Landgericht die Beklagte gemäß dem Klagantrag zu I,

5

durch ihren geschäftsführenden Mitinhaber - zur Zeit Hans M. - den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß die der Klägerin erteilte Auskunft über die Benutzung der Buchstabenfolge "DPa" nach bestem Wissen so vollständig erteilt ist, als sie dazu imstande ist.

6

Wegen des Klagantrags zu II wurde vor dem Landgericht weiter verhandelt. Zu den im Termin vom 28. Januar 1958 der Klägerin vorbehaltenen und von ihr im Schriftsatz vom 10. Februar 1958 gestellten "Ergänzungsfragen" erklärte die Beklagte im Schriftsatz vom 19. Februar 1958, die Klägerin möge bei der Betrachtung der Mitteilungen über die Angebotsschreiben davon ausgehen, es seien alle 99 Angebotsschreiben mit der Werbeschrift versehen worden. Die Klägerin erklärte darauf im Termin vom 4. März 1958 den Klagantrag zu II in der Hauptsache für erledigt.

7

Gegen das Teilurteil des Landgerichts legte die Beklagte Berufung ein. Zur Begründung trug sie unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor: sie habe die verlangte Auskunft mit der notwendigen Sorgfalt gegeben; soweit sie ihre Angaben ergänzt habe, sei ihr zugute zu halten, daß sie sich zunächst über das Ausmaß ihrer Verpflichtung geirrt und daß sie unter Zeitdruck gestanden habe; im übrigen handele es sich um eins Angelegenheit von geringerer Bedeutung, die es nicht rechtfertige, ihren Mitinhaber durch die Verurteilung zum Offenbarungseid vor der Öffentlichkeit und seinen Angestellten bloßzustellen.

8

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

9

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage, soweit ihr durch das Teilurteil des Landgerichts stattgegeben worden ist, weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

10

1.

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, war die Beklagte, da sie zugestandenermaßen mehrfach gegen die in der Erklärung vom 4. Dezember 1956 übernommene Unterlassungsverpflichtung verstoßen hatte, auf Verlangen der Klägerin verpflichtet, ihr über den Umfang der Verstöße Auskunft zu geben (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 7. Aufl. Allg. 270 m.w.Nachw.). Es ist bereits im ersten Rechtszug unstreitig geworden, daß die Beklagte sich in der Erklärung vom 4. Dezember 1956 verpflichtet hatte, bei ihrer Werbung auch die Verwendung des Hinweises "DPa" für sich allein (ohne Hinzufügung einer Nummer) zu unterlassen. Sie war daher, wie ebenfalls unstreitig geworden ist, auf das in der Klagschrift gestellte Verlangen der Klägerin verpflichtet, auch über Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung Auskunft zu geben.

11

2.

Die Beklagte hat über ihre Zuwiderhandlungen im Verlaufe des ersten Rechtszugs nähere Angaben gemacht. Wenn das Berufungsgericht meint, daß sie damit "ihre Auskunftspflicht erfüllt" habe, so hat es mit dieser Wendung, wie sich aus seinen weiteren Ausführungen ergibt, ersichtlich nur sagen wollen, daß die Klägerin nun nicht noch weiter auf Erteilung oder auf Berichtigung oder Vervollständigung der Auskunft klagen konnte, sondern nur noch, wenn die besonderen Voraussetzungen dafür gegeben waren, auf Leistung des Offenbarungseides über die Vollständigkeit der erteilten Auskunft. Mit dieser Klarstellung ist der Auffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen (vgl. BGH GRUR 1958, 149, 150 - Bleicherde). Dabei kann es dahinstehen, ob bereits die erste, offensichtlich unvollständige Auskunft der Beklagten im Schriftsatz vom 3. Oktober 1957 der Klägerin Veranlassung geben mußte, vom Auskunftsantrag auf den Antrag auf Leistung des Offenbarungseides überzugehen, wie sie das schon in ihrem Schriftsatz vom 6. November 1957 ankündigte. Denn jedenfalls bestand diese Veranlassung, nachdem die Beklagte in ihren Schriftsätzen vom 22. November und 9. Dezember 1957 weitere Auskunft gegeben hatte, im nächsten Terrain am 10. Dezember 1957, in dem die Klägerin dann, wie angekündigt, verfuhr. Es kann ferner dahinstehen, ob es zulässig war, daß die Klägerin im Termin vom 10. Dezember 1957 neben dem Antrag auf Leistung des Offenbarungseides zu der bereits erteilten Auskunft noch einen abgeänderten Antrag auf weitere Auskunftserteilung stellte, und es braucht auch nicht näher auf das Bedenken dagegen eingegangen zu werden, daß das Landgericht unter Zurückstellung dieses neuen Auskunftsantrages durch Teilurteil vorweg auf Leistung des Offenbarungseides erkannt hat (vgl. dazu BGHZ 10, 385, 386) [BGH 28.10.1953 - II ZR 149/52]. Denn nachdem die Klägerin im späteren Termin vor dem Landgericht am 4. März 1958 auch diesen Auskunftsantrag für erledigt erklärt hatte, ist in der Folgezeit überhaupt nur noch der inzwischen in die Berufungsinstanz gediehene Antrag auf Leistung des Offenbarungseides anhängig geblieben.

12

Als die von der Beklagten erteilte Auskunft und damit als Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte zur Leistung des Eides über die Vollständigkeit der Auskunft verpflichtet ist, hat das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht alles das angesehen, was die Beklagte in ihren bis zur Verkündung des Teilurteils des Landgerichts am 7. Januar 1958 eingereichten Schriftsätzen einschließlich des nachgereichten Schriftsatzes vom 18. Dezember 1957 als Zuwiderhandlungen gegen ihre Verpflichtungserklärung vom 4. Dezember 1956 angegeben hatte. Die weiteren Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 19. Februar 1958, den sie nach der Verkündung des Teilurteils zum fortgesetzten erstinstanzlichen Verfahren eingereicht hat, sind naturgemäß nicht vom Landgericht, ersichtlich aber auch nicht vom Berufungsgericht berücksichtigt worden. Es kommt darauf indes nicht an. Denn die hier allein zur Entscheidung stehende Frage, ob die Beklagte zur Leistung des Offenbarungseids verpflichtet ist, wäre auch bei Mitberücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 19. Februar 1958 zu bejahen, und die Frage, zu was für einer Auskunft die Beklagte demnächst beeiden soll, daß sie vollständig sei, ist von beiden Vorinstanzen zutreffend als eine erst bei der Eidesleistung selbst zu beantwortende Frage angesehen worden.

13

3.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht das Verlangen der Klägerin auf Leistung des Offenbarungseides nach §259 Abs. 2 BGB für gerechtfertigt erachtet, weil der begründete Verdacht bestehe, daß die Angaben seitens der Beklagten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. Im Anschluß an eine Darstellung der Angaben der Beklagten in ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen stellt das Berufungsgericht zusammenfassend fest, die Beklagte habe zunächst überhaupt keine Angaben über ihre der Unterlassungsverpflichtung zuwiderlaufende Werbung außerhalb der Genfer Ausstellung gemacht, dann nur Zahlen über innerdeutsche Angebote genannt, diese Zahlen schließlich wieder berichtigen müssen und durch ihre Aufstellung zugleich einräumen müssen, daß noch an weitere ausländische Interessenten Angebote gemacht und Prospekte mit der angegriffenen Werbung versandt worden seien. Die anfänglichen Unvollständigkeiten und mehrfachen Widersprüche in den Angaben der Beklagten seien, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, ein Beweis dafür, daß sie bei der Erstellung der verlangten Auskunft nicht mit der Sorgfalt vorgegangen sei, die erforderlich und angesichts der Größe und der Führung ihres Unternehmens möglich gewesen wäre. Daß sie sich zunächst nicht für verpflichtet gehalten habe, die Bezeichnung "DPa" für sich allein nicht zu verwenden, vermöge nicht zu erklären und zu entschuldigen, daß sie außer der Werbung bei der Genfer Ausstellung zunächst keine andere Werbung erwähnt habe. Sie könne sich, wie das Berufungsgericht unter zeitlicher Darstellung der Ereignisse seit einem vorprozessualen Schreiben der Klägerin vom 28. Mai 1957 ausführt, auch nicht damit entschuldigen, daß sie unter Zeitdruck gestanden und deshalb die Angaben nur nach und nach und unter Vornahme von Berichtigungen habe machen können.

14

Die von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe können keinen Erfolg haben.

15

Ob eine Auskunft mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist oder nicht, ist im wesentlichen Tatfrage (RGZ 125, 256, 259; BGH I ZR 30/57 vom 24. Juni 1958). In der Revisionsinstanz kann nur geprüft werden, ob die Erwägungen des Berufungsgerichts von Rechtsirrtum beeinflußt und ob die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen begründet sind. Das ist jedoch nicht der Fall.

16

a)

Nach §§259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB ist der Auskunftspflichtige auf Verlangen des Auskunftsberechtigten zur Leistung des Offenbarungseides verpflichtet, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die erteilte Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist. Zur Beurteilung dieser Frage kann, wie die Revision einräumt, auch eine frühere Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der erteilten Auskunft unter dem Gesichtspunkt des Gesamtverhaltens des Auskunftspflichtigen herangezogen werden (BGH I ZR 30/57 vom 24. Juni 1958 unter Hinweis auf RGZ 125, 256, 259; RG in LZ 1922, 406 Nr. 3; RG DR 1943, 407 Nr. 20; OLG Naumburg JW 1927, 866 Nr. 31). Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht gerade darin, daß die Beklagte ihre Angaben zunächst unvollständig und unrichtig gemacht und erst später vervollständigt und richtiggestellt hat, einen Grund zu der Annahme erblickt, daß die Auskunft, wie sie schließlich im Ergebnis insgesamt vorliegt, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist. Zu Unrecht meint die Revision, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Gesamtverhaltens der Beklagten dann aber auch zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, daß sie im zweiten Rechtszug wiederholt versichert habe, daß sie die Aufstellung vom 18. Dezember 1957 so vollständig, als es ihr nur möglich war, abgegeben habe. Die Revision verkennt damit die Bedeutung der §§259 Abs. 2 und 260 Abs. 2 BGB. Ist zufolge des früheren Verhaltens der Beklagten der Verdacht begründet, daß sie die schließlich erteilte Auskunft nicht sorgfältig erteilt hat, so kann sie der damit kraft Gesetzes entstandenen Verpflichtung zur Leistung des Offenbarungseides über die Vollständigkeit der Auskunft nicht dadurch entgehen, daß sie im Rechtsstreit um diese Verpflichtung versichern läßt, die schließlich erteilte Auskunft sei so vollständig wie möglich erteilt worden. Das zu versichern soll gerade der Gegenstand des Offenbarungseides sein, dessen Leistung die Klägerin von ihr mit Rücksicht auf ihr früheres Verhalten verlangen kann.

17

b)

Die Revision wirft dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zu Unrecht ferner vor, es habe unberücksichtigt gelassen, daß die Beklagte bemüht gewesen sei, die im Schriftsatz vom 9. Dezember 1957 gebrachten Angaben sofort nach Feststellung ihrer Unrichtigkeit zu korrigieren, woraus hervorgehe, daß sie den ernstlichen Willen gehabt habe, nichts zu verheimlichen. Die Revision will damit offenbar geltend machen, die Beklagte habe aus eigenem Antrieb die Angaben des Schriftsatzes vom 9. Dezember 1957 alsbald berichtigt. Das trifft nach der Prozeßgeschichte jedoch nicht zu. Die genauen Zahlenangaben der Beklagten im Schriftsatz vom 9. Dezember 1957 waren ersichtlich als abschließende Angaben zu den im Schriftsatz vom 22. November 1957 nur schätzungsweise gemachten Angaben über die Versendung von Prospekten an deutsche Kunden gemeint und aufzufassen. Durch den im Termin vom 10. Dezember 1957 gestellten neuen Auskunftsantrag der Klägerin wurde die Beklagte sodann veranlaßt, Listen über die Empfänger der Prospekte aufzustellen und vorzulegen. Aus diesen Listen ergab sich, daß die im Schriftsatz vom 9. Dezember 1957 genannten Zahlen zu niedrig gewesen waren. Es ist nichts dafür dargetan, daß die Beklagte die Listen auch dann angefertigt und vorgelegt haben würde, wenn die Klägerin im Termin vom 10. Dezember 1957 nicht den neuen Auskunftsantrag gestellt gehabt hätte. Im übrigen kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte etwas hat verheimlichen wollen, sondern nur darauf, ob sie ihre Auskunft sorgfältig erteilt hat. Daß die eben erörterte Unrichtigkeit im Schriftsatz vom 9. Dezember 1957 ein Beweis für einen Mangel an Sorgfalt ist, hat das Berufungsgericht mit Recht annehmen dürfen.

18

c)

Die Revision sieht einen Widerspruch darin, daß das Berufungsgericht einerseits die Beklagte nicht als durch Zeitdruck entschuldigt angesehen, andererseits aber zu ihren Gunsten unterstellt habe, daß sie sich zunächst über den Umfang ihrer in der Vereinbarung vom 4. Dezember 1956 übernommenen Verpflichtung geirrt habe. Der von der Revision gemeinte Widerspruch besteht nicht. Das Berufungsgericht hat den von ihm unterstellten Irrtum der Beklagten über den Umfang ihrer Verpflichtung nur bis zum 3. Oktober 1957 gelten lassen, da die Beklagte sich an diesem Tage bereit erklärt habe, auch über die Verwendung der Bezeichnung "DPa" für sich allein Auskunft zu erteilen; denn wenn sie sich trotz ihres unterstellten Irrtums zu der begehrten Auskunft bereitfand, so war es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, mit diesem Irrtum nicht mehr zu erklären, warum sie die Auskunft zunächst auf die Genfer Ausstellung beschränkte. Andererseits hat das Berufungsgericht als einen genügenden Zeitraum, während dessen die Beklagte in Ruhe und mit sorgfältiger Überlegung die erforderlichen Feststellungen für die verlangte und zugesagte Auskunft hätte treffen können, nicht lediglich den längeren Zeitraum seit dem vorprozessualen Schreiben der Klägerin vom 28. Mai 1957 oder seit der Zustellung der Klage, sondern schon den kleineren Zeitraum vom Durchlauftermin vom 10. Oktober 1957 bis zum Ablauf der Schriftsatzfrist für die Beklagte am 30. Oktober 1957 oder jedenfalls bis zum nächsten Verhandlungstermin am 10. Dezember 1957 angesehen. Daß dieser Zeitraum von fast einem Monat oder sogar von mehr als zwei Monaten genügt hätte, eine vollständige Auskunft zu geben, kann ernstlich nicht bezweifelt werden. Es ist darüber hinaus aber auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte durch die Klage auf Auskunftserteilung und die Fristen und Termine in diesem Verfahren überhaupt in Zeitdruck versetzt werden mußte. Sie konnte sich gegenüber der Klage darauf beschränken, zu ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung Stellung zu nehmen, und brauchte nicht, wie sie es im Schriftsatz vom 3. Oktober 1957 getan hat, zur Vermeidung eines gerichtlichen Urteils alsbald eine übereilte Auskunft zu geben. Wenn sie, wie sie meint, in Zeitdruck geraten ist, so hat sie das ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben, da sie mit der offensichtlich ungenauen und unvollständigen Auskunft im Schriftsatz vom 3. Oktober 1957 der Klägerin Anlaß gegeben hat, nunmehr auf den Antrag auf Leistung des Offenbarungseides überzugehen.

19

d)

Die Revision wirft dem Berufungsgericht schließlich noch vor, es habe die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 27. Mai 1958 unberücksichtigt gelassen, daß die Klägerin ihr Hauptinteresse zunächst auf die bei der Genfer Ausstellung erteilten Prospekte gerichtet und die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. September 1957 entsprechende Darlegungen gemacht habe, ohne daß die Klägerin der von der Beklagten vertretenen Auffassung entgegengetreten sei und sie auf ihren Irrtum hingewiesen habe, und daß die Klägerin es daher ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben habe, wenn die Beklagte nicht sofort die von ihr verlangten Angaben habe machen können. Was die Revision damit meint, ist nicht recht verständlich. Die Klägerin hatte in der Klagschrift zwar an erster Stelle die Verteilung von Prospekten der Beklagten bei der Genfer Ausstellung erwähnt, im Anschluß daran und ebenfalls unter Überreichung eines Beweisstücks aber auch die Versendung von Prospekten an innerdeutsche Kunden der Beklagten genannt. Im Schriftsatz vom 20. September 1957 hatte die Beklagte lediglich ausgeführt, die Verteilung unzulässiger Prospekte in Genf habe auf einem menschlichen Versagen beruht, da die Prospekte von Hand und nicht, wie nunmehr angeordnet, maschinell überdruckt gewesen seien. Inwiefern in diesen Ausführungen ein Irrtum zutage getreten sein soll, auf den die Klägerin die Beklagte hätte hinweisen sollen, ist nicht ersichtlich.

20

4.

Das Berufungsgericht hat schließlich noch mit näherer Begründung die Auffassung der Beklagten zurückgewiesen, es liege eine Angelegenheit von geringerer Bedeutung vor, so daß das Verlangen der Klägerin nach §259 Abs. 3 BGB nicht gerechtfertigt sei, und die Leistung des Offenbarungseides sei für ihren Mitinhaber unzumutbar, weil sie durch die Eidesleistung - infolge Verwechslung mit dem Offenbarungseid des §807 ZPO - in Verruf gebracht werden könne. Gegen die Ausführungen, die das Berufungsgericht hierzu gemacht hat, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben und auch von der Revision nicht erhoben worden.

21

5.

Die Revision der Beklagten war nach alledem mit der Kostenfolge aus §97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Bock Weiß Löscher Jungbluth Ebel