Bundesfinanzhof
Beschl. v. 25.07.1967, Az.: II S 3/67
Berücksichtigung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ohne Begründung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 25.07.1967
- Aktenzeichen
- II S 3/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 10898
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BFHE 69, 120 - 120
- DB 1967, 1485 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ist beim BFH als Gericht der Hauptsache ohne weitere Begründung die Aussetzung der Vollziehung beantragt, so ist an Hand der Revisionsbegründung des Antragstellers zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen.
Ist beim BFH als Gericht der Hauptsache ohne weitere Begründung die Aussetzung der Vollziehung beantragt, so ist an Hand der Revisionsbegründung des Antragstellers zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen.
Tatbestand
Der Antragsteller begehrt Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids (§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGO).
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig. Er ist zwar mit keiner Begründung versehen. Das entbindet aber nicht davon, den Antrag an Hand der Revisionsbegründung (§ 120 FGO) des Antragstellers in der Richtung zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (Steuerbescheides) bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 2 FGO). Auf den Aussetzungsantrag selbst ist weder § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO noch § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO anzuwenden.