Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1987, Az.: IVa ZR 99/86
Leistung von Diensten höherer Art durch Eheanbahnungsinstitute; Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungs-Klauseln von Eheanbahnungsinstituten; Recht des Eheanbahnungsinstitutes Mitglieder aus dem Partnerkreis auszuschließen; Erfordernis des besonderen Vertrauens zu dem Vermittler
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1987
- Aktenzeichen
- IVa ZR 99/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13552
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 20.03.1986
Rechtsgrundlagen
- § 627 BGB
- § 9 AGBG
Fundstellen
- MDR 1988, 34-35 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 2808 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 114 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
V. e.V., L. platz 11-13, B.,
vertreten durch die Vorsitzende des Vorstands, Frau Dr. Thea B., ebenda.
Prozessgegner
Ehevermittler Bernd H., W. 37 W.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Eheanbahnungsinstitute leisten Dienste höherer Art.
- b)
Eine AGB-Klausel, nach der ein Eheanbahnungsinstitut berechtigt ist, ein "Mitglied" seines "Partnerkreises" bei berechtigten Beanstandungen auszuschließen, hält der Inhaltskontrolle stand.
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1987
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Tatbestand
Der Beklagte betreibt eine Eheanbahnungsinstitut. Er läßt sich von seinen Kunden vorformulierte "Beitrittserklärungen" unterzeichnen, in denen eine einmalige Bearbeitungsgebühr und ein zusätzliches Erfolgshonorar versprochen wird und in der es weiterhin heißt:
Ich wünsche, dem Partnerkreis I.-Institut für moderne Eheanbahnung beizutreten und beauftrage das Institut, für mich Kontakte mit Partnern zu vermitteln, die den von mir genannten Wünschen entsprechen. Ich erkenne an, daß die Bearbeitungsgebühr Teil des Ehemaklerlohnes ist, der wegen der individuellen, vom Institut zu erbringenden Leistungen nicht belegbar ist. Mit den auf der Rückseite aufgeführten Vereinbarungen erkläre ich mich voll einverstanden.
Die "Vereinbarungen" auf der Rückseite enthalten unter anderem folgende Bestimmungen:
"Austritt:
Bei Ausscheiden aus dem Partnerkreis wegen Eheschließung, Krankheit, Eheunfähigkeit usw. erfolgt keine Rückvergütung der Bearbeitungsgebühr.
Ausschluß:
Das Institut behält sich vor, ein Mitglied bei berechtigten Beanstandungen aus dem Partnerkreis auszuschließen. Dies tritt ein, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Interessen der Mitglieder oder dem Ansehen des Instituts schadet."
Der Kläger, ein rechtsfähiger Verein, zu dessen Mitgliedern sämtliche Verbraucherverbände der Bundesrepublik Deutschland gehören, hat mit der vorliegenden Klage von dem Beklagten die Unterlassung der Verwendung dieser beiden Klauseln verlangt.
Der Beklagte hat vor dem Landgericht den Klageanspruch hinsichtlich der ersten Klausel anerkannt und ist seinem Anerkenntnis gemäß verurteilt worden; im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt er den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der zweiten Klausel weiter.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Verträge, die der Beklagte unter Verwendung des mit der Klage beanstandeten Anmeldeformulars abschließt, nicht als Ehemaklerverträge, sondern Eheanbahnungsdienstverträge aufzufassen seien; denn der Beklagte verpflichte sich ausdrücklich zu einer Vermittlungstätigkeit und nehme dafür auch eine erfolgsunabhängige Vergütung in Anspruch. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 87, 309, 312). Ihr steht auch nicht entgegen, daß in dem Formular von einem Ehemaklerlohn die Rede ist; entscheidend ist nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrages. Ohne Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang auch, daß sich der Beklagte außer der erfolgsunabhängigen Bearbeitungsgebühr ein Erfolgshonorar ausbedingt; dies ändert nichts daran, daß er in dem Vertrag eine dem Maklerrecht fremde, aber für den Dienstvertrag wesentliche Tätigkeitspflicht übernimmt, der auch eine erfolgsunabhängige Vergütungspflicht des Kunden gegenübersteht.
2.
Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Verträge zwischen dem Beklagten und seinen Kunden Dienste höherer Art zum Gegenstand hatten. Es liege in der Natur der Sache, daß ein Partnersuchender, der sich einen zu ihm passenden Ehepartner vermitteln lassen will, besonderes Vertrauen zu dem Vermittler haben müsse. Denn es sei notwendig, zumindest aber geboten und üblich, daß er dem Ehevermittler vertrauliche Auskünfte über seine eigene Person und über die des gewünschten Partners gebe. Die Tätigkeit eines Ehevermittlers verlange also äußerste Diskretion und ein hohes Maß an Taktgefühl. Diese Beurteilung ist zutreffend; sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
3.
Wenn aber die Verträge des Beklagten mit seinen Kunden Dienste höherer Art zum Gegenstand haben, dann steht beiden Parteien gemäß § 627 BGB ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu. Für die Klausel, die jetzt noch allein Gegenstand des Verfahrens ist, kommen demnach zwei Auslegungsmöglichkeiten in Betracht:
a)
Sie kann dahin verstanden werden, daß der Beklagte das ihm nach dem Gesetz zustehende weitgehende Kündigungsrecht auf die Fälle beschränken will, in denen der Kunde Anlaß zu begründete Beanstandungen gegeben hat. Dies würde eine Verbesserung der Rechtsstellung des Kunden bedeuten; die Klausel könnte nicht nach § 9 AGBG beanstandet werden, weil diese Gesetzesvorschrift eine Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders voraussetzt.
b)
Die Klausel könnte auch so aufgefaßt werden, daß sich der Beklagte auf jeden Fall ein Kündigungsrecht für die Fälle ausbedingen wollte, in denen das Verhalten des Kunden beanstandet werden kann, daß er aber auf das ihm nach dem Gesetz zustehende weitergehende Kündigungsrecht nicht verzichten will. In diesem Fall würde die Klausel keine Abweichung von der gesetzlichen Rechtslage enthalten; sie wäre daher nach § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen.
Da beide Auslegungsmöglichkeiten zu Ergebnissen führen, die der Inhaltskontrolle standhalten, braucht nicht entschieden zu werden, welche Auslegung die richtige ist.
4.
Die Revision macht demgegenüber geltend: Auch das freie Kündigungsrecht aus § 627 Abs. 1 BGB stehe für beide Vertragspartner unter dem aus § 242 BGB herzuleitenden Verbot der Willkür und dem in § 226 BGB ausgesprochenen Schikaneverbot. Die vom Kläger beanstandete Klausel könnte aber auch zur Rechtfertigung einer völlig willkürlichen oder gar schikanös ausgesprochenen Kündigung herangezogen werden. Es bestehe die Gefahr, daß der Beklagte die Interessen der anderen Mitglieder des Partnerkreises oder das Ansehen seines Instituts zum Vorwand für eine völlig willkürliche Kündigung nehme. Dies gelte insbesondere auch für diejenigen Fälle, in denen eine angemessene Reaktion auf das Verhalten des Kunden nicht in dessen Ausschluß aus dem Partnerkreis, sondern in einer Verwarnung oder dergleichen zu liegen hätte.
Diese Befürchtung ist indes unbegründet. Das genannte Verbot der Willkür und der Schikane gilt im gesamten privaten und öffentlichen Recht; es gilt insbesondere auch gegenüber der Berufung auf vertragliche Vereinbarungen. Durch Rechtsgeschäft kann die Anwendbarkeit der §§ 226, 242 BGB nicht abbedungen werden; im übrigen fehlt auch jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte mit der streitgegenständlichen Klausel etwas derartiges beabsichtigt hätte. Den Umständen nach kann es daher als ausgeschlossen angesehen werden, daß Gerichte oder Parteien die Bedingungen des Beklagten dahin verstehen könnten, dem Kunden sei im Falle einer mißbräuchlichen Ausnutzung des Kündigungsrechts der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung versagt; erst recht gilt dies für den Einwand aus § 226 BGB.
5.
Der Senat kann sich auch der Ansicht der Revision nicht anschließen, die vom Kläger beanstandete Klausel weiche zum Nachteil des Kunden vom Leitgedanken der in § 627 Abs. 2 BGB enthaltenen gesetzlichen Regelung ab. Die genannte Gesetzesvorschrift erklärt eine Kündigung zur Unzeit nicht für unwirksam, sondern knüpft an sie lediglich eine Schadensersatzpflicht (Schlechtriem bei Jauernig, BGB 4. Aufl. § 627 Anm. 4 c; Küchenhoff bei Erman, BGB 7. Aufl. § 627 Rdn. 9; Kraft bei Soergel, BGB 11. Aufl. § 627 Rdn. 4). Über die Frage der Schadensersatzpflicht bei unzeitiger Kündigung enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten jedoch keine Bestimmungen. Sofern auch dem Kunden eines Eheanbahnungsinstituts nach dem Gesetz (§ 627 Abs. 2 Satz 2 BGB) ein Schadensersatzanspruch zustehen sollte (vgl. dazu aber Senatsurteil vom 4.12.1985 - IVa ZR 75/84 - FamRZ 1986, 240 unter Ziff. 1 m.w.N.), wird dieser durch die streitgegenständliche Klausel nicht berührt.
Dr. Lang
Dehner
Richter am BGH Dr. Schmidt-Kessel kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben, Dr. Hoegen
Dr. Zopfs