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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.1977, Az.: StB 196/77

Beschwerden gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes; Voraussetzung für die Beschwerdezuständigkeit des Bundesgerichtshofes ; Beschlagnahme eines Briefes des Angeschuldigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.09.1977
Aktenzeichen
StB 196/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 12327
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 27, 253 - 255
  • MDR 1977, 1030-1031 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verdacht der erpresserischen Geiselnahme u.a.

Prozessgegner

Andreas Thomas V., geboren am ... 1956 in H., zur Zeit in der Untersuchungshaft- und Aufnahmeanstalt M. in B.

Amtlicher Leitsatz

Mit der Erhebung der Anklage durch den Generalbundesanwalt entfällt die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. September 1977
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 29. August 1977 -(1) 1 StE 2/77 (130/77) - wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes hat durch Beschluß vom 21. Juli 1977 - II BGs 896/77 - den an Jacob Ro. gerichteten Brief des Angeschuldigten vom 27. Juni 1977 beschlagnahmt und es darüberhinaus abgelehnt, eine Ablichtung des Briefes an den Empfänger weiterzuleiten. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde des Angeschuldigten hat das Kammergericht, bei dem am 26. Juli 1977 Anklage erhoben worden ist, dem Bundesgerichtshof insoweit zur Entscheidung vorgelegt als die Beschlagnahmeanordnung betroffen ist. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes ist jedoch nicht mehr gegeben.

2

Der Bundesgerichtshof entscheidet zwar gemäß § 135 Abs. 2 GVGüber Beschwerden gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes. Die damit zunächst gegebene Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung des Ermittlungsrichters ist jedoch mit der Anklageerhebung beim Kammergericht entfallen. Dies folgt daraus, daß die Zuständigkeit für solche Anordnungen mit der Erhebung der Anklage vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes auf das mit der Sache befaßte Gericht übergegangen ist (vgl. Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 162 Rdn. 16). Mit der Frage, welche Folgen der Wegfall der ermittlungsrichterlichen Zuständigkeit für ein anhängiges Beschwerdeverfahren hat, ist die Rechtsprechung wiederholt befaßt worden (vgl. einerseits OLG Frankfurt NJW 1973, 478; andererseits OLG Oldenburg NJW 1957, 233, OLG Karlsruhe NJW 1972, 1723, OLG Hamm GA 1975, 153). Bei Wegfall der Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes infolge Abgabe der Sache durch den Generalbundesanwalt an die Landesstaatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof dahin entschieden, daß damit auch seine Zuständigkeit als Beschwerdeinstanz entfällt (BGH LM GVG § 135 Nr. 4). In der angeführten Entscheidung ist als einer der maßgeblichen Gründe für den Wegfall der Beschwerdezuständigkeit hervorgehoben, daß ein Nebeneinander von Zuständigkeiten für die Entscheidung derselben Sache und damit die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht vom Gesetzgeber gewollt sein kann. Diese Erwägungen gelten auch hier. Eine andere Auffassung würde dazu führen, daß sowohl das mit der Sache befaßte Kammergericht als auch der Bundesgerichtshof als Beschwerdeinstanz gegenüber dem nicht mehr zuständigen Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes mit der Entscheidung ein und derselben Frage befaßt sein könnten.

3

Nach alledem ist Voraussetzung für die Beschwerdezuständigkeit des Bundesgerichtshofes bei Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes dessen fortbestehende Zuständigkeit.

4

Das Kammergericht hat allerdings am 29. August 1977 eine eigene Entscheidung getroffen. Es hat der Beschwerde gegen den Beschluß des Ermittlungsrichters "nicht abgeholfen". Für eine solche Entscheidung ist indes kein Raum; denn sie geht von der nach dem Vorstehenden unzutreffenden Annahme aus, der Bundesgerichtshof habe auch nach der Erhebung der Anklage über Beschwerden gegen Beschlüsse des Ermittlungsrichters zu entscheiden. In dem Beschluß vom 29. August 1977 liegt jedoch - unabhängig von dem erledigten Beschwerdeverfahren - eine die Beschlagnahme bestätigende Entscheidung des Kammergerichts. Diese eine Beschlagnahme betreffende Entscheidung - und nicht der Beschluß des Ermittlungsrichters - kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO). Die Beschwerde ist auch ordnungsgemäß erhoben. Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel ausdrücklich zwar nur gegen den Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs eingelegt. Ersichtlich erstrebt er jedoch eine Überprüfung des die Beschlagnahme bestätigenden Beschlusses durch den Bundesgerichtshof.

5

Die Erwägungen, die das Kammergericht im Anschluß an die Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes zur Bestätigung der Beschlagnahme des Briefes des Angeschuldigten veranlaßt haben, halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Dem letzten Absatz des Briefes ist zu entnehmen, daß sich der Angeschuldigte und seine "Knastgruppe" illegale beschaffen. Für diese Frage kann der Brief deshalb als Beweismittel von Bedeutung sein. Dies rechtfertigt die Beschlagnahme nach den §§ 94, 98 StPO.

Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte