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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.09.1982, Az.: BVerwG 1 C 106.78

Glücksspiel; Geschicklichkeitsspiel; Verlustgefahr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.09.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 106.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12025
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 13.05.1976 - AZ: V/2 E 106/74
VGH Hessen - 17.10.1978 - AZ: II OE 56/76

Fundstellen

  • GewA 1983, 63
  • GewArch 1983, 63-66

Amtlicher Leitsatz

Zur Unterscheidung zwischen Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel ( § 33 h Nr. 3 GewO) sowie zur Verlustgefahr ( § 33 e S. 1 GewO) bei einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33 d GewO.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
...
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 1978 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Hersteller des Spiels "G.-G.-R." - ... -. Das Spiel besteht aus einem justierbaren Spielkessel von ca. 1,20 m Durchmesser. In seiner Mitte befindet sich ein Kreisausschnitt von etwa 40 cm Durchmesser, in den ein fest verankerter Zahlenkranz mit 25 gleichgroßen Fangnischen eingelassen ist. Letztere sind in fortlaufender Folge im Uhrzeigersinn mit den Zahlen 1 bis 25 in den Farben 1 bis 8 rot, 9 bis 16 grün, 17-24 schwarz und 25 gelb gekennzeichnet und durch Stege abgegrenzt. In die Lauffläche des Zahlenkranzes sind zwei farblich abgehobene Ringe geprägt, von denen der obere als Beobachtungs- oder Ansagering, der untere als Absagering dienen soll. Um den Spielkessel herum, aber von diesem unberührt, ist ein runder Spieltisch von ca. 2,70 m Durchmesser aufgebaut; auf ihm sind in regelmäßigen Abständen vier Setzfelder mit den fortlaufenden Zahlen 1 bis 25 und jeweils drei Farbfeldern angeordnet. Nach den Spielregeln ist es Aufgabe der Spieler, eine vom Spielleiter eingeworfene, mindestens eineinhalbmal um die Bande umlaufende Kugel zu beobachten und einen sieben Fangnischen bzw. acht Fangnischen (beim Farbenspiel) umfassenden Gewinnsektor vorauszuberechnen. Der Gewinnsektor besteht beim Farbenspiel aus den acht Nischen einer Farbe (mit Ausnahme von gelb); beim Zahlenspiel errechnet er sich aus der gesetzten Zahl und drei links und rechts angrenzenden Feldern. Gesetzt werden darf im Zeitraum vom Berühren des Beobachtungsringes bis zum Berühren des Absageringes. Der Spieler gewinnt, wenn die Kugel in dem von ihm belegten Zahlen- oder Farbsektor zum Liegen kommt. Fällt die Kugel beim Farbspiel auf die Zahl 25 oder wird von allen Spielern nur eine Farbe besetzt, so gehen die Einsätze zurück. Wird der Gewinnsektor von mehr als zwei Drittel aller Spieler belegt, spielen die Gewinner ohne die ansonsten erforderliche Spielabgabe weiter, bis mehr als ein Drittel der Spieler ausgeschieden ist. Teilnahmeberechtigt sind bis zu 25 Personen. Der Höchsteinsatz pro Spiel und Spieler beträgt 7 DM. Ein Spielzwang besteht nicht. Zum Spiel zugelassen werden dürfen nur Personen, denen die Spielbedingungen bekannt sind. Die Einsätze sind nach Beobachtung des Kugellaufs zu plazieren.

2

Nach Feststellung des Berufungsgerichts erteilte die Beklagte seit dem Jahre 1967 ständig Unbedenklichkeitsbescheinigungen für das Spiel ...; die letzte datierte vom 10. August 1973 und hatte eine Gültigkeitsdauer bis zum 30. September 1974. Mit Schreiben vom 8. Januar 1974 teilte das Bundeskriminalamt W. dem Kläger mit, daß eine Neuerteilung bzw. Verlängerung der Unbedenklichkeitsbescheinigung über den 30. September 1974 hinaus nicht erfolgen werde. Mit Schreiben vom 11. Januar 1974 wiederholte das Bundeskriminalamt dieses Schreiben wörtlich. In einem mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben vom 14. März 1974 setzte schließlich das Bundeskriminalamt den Kläger als Hersteller von Spieleinrichtungen vorsorglich davon in Kenntnis, daß ab sofort für derartige Kugelspiele keine Unbedenklichkeitsbescheinigungen mehr erteilt würden, weil es sich nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung um Glücksspiele im Sinne von § 284 StGB handele. Der hiergegen eingelegte Widerspruch hatte keinen Erfolg. Der Kläger erhob daraufhin Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht, die er später auf eine Feststellungsklage umstellte. Er beantragte festzustellen, daß das ... ein Spiel darstelle, für das eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt werden könne. Diese Feststellungsklage wurde durch rechtskräftig gewordenes Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts vom 18. März 1976 für zulässig erklärt. Nachdem es im Wege der Augenscheinseinnahme Probespiele unter Beteiligung der Kammer durchgeführt hatte, gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Mai 1976 der Klage statt. Demgegenüber setzte sich die Beklagte in der Berufungsinstanz durch. Im Berufungsurteil ist im wesentlichen folgendes ausgeführt:

Das ... sei ein Glücksspiel, da zumindest bei einigen Spielvarianten der Zufallsanteil den Geschicklichkeitsanteil weit überwiege. Bei spiralförmigem Kugelverlauf bildeten der Ablösepunkt von der Bande sowie Schnittpunkt und Schnittwinkel mit dem Beobachtungsring die entscheidenden Kriterien für die Bestimmung der Einfallnischen. Ein geübter Spieler werde den Gewinnsektor immer in einem bestimmten Abstand zu diesen Punkten festlegen. Allerdings bestehe ein erheblicher Unsicherheitsfaktor deswegen, weil sich der Ablöse- und der Schneidevorgang in Sekundenschnelle vollziehe. Darüber hinaus nehme die Kugel zuweilen entgegen ihrem gewöhnlichen, spiralförmigen Lauf eine ellipsenförmige Laufbahn ein. In diesem Falle könne es bei der Bestimmung der Einfallnischen zu groben Fehlschätzungen kommen. Ausweislich der Augenscheinseinnahme könne sich der ellipsenförmige Lauf der Kugel auch erst nach dem Schneiden des Absageringes ausbilden. Während der Spieler beim Erkennen des Ellipsenlaufs der Kugel zwischen Beobachtungs- und Absagering die Möglichkeit habe, nicht zu setzen, sei ihm dies jedoch verwehrt, wenn sich die Ellipse erst nach dem Schneiden des Absageringes bilde. Aber auch beim Erkennen eines Ellipsenwurfes sei es nach den Spielregeln nicht untersagt, zu setzen. Ein derart betriebenes Spiel wäre jedoch als Glücksspiel zu werten. Darauf, daß ein erfahrener und geschickter Spieler eine solche Spielart vermeiden würde, komme es nach der Rechtsprechung nicht an. Ein weiterer Unsicherheitsfaktor trete auf, wenn die Kugel aus nicht erklärbaren Gründen den Beobachtungsring nicht sofort in einem bestimmten Winkel schneide, sondern - wie der Augenschein ergeben habe - eine gewisse Dauer auf dem Beobachtungsring entlanglaufe. Auch in diesen Fällen sei eine überwiegende Treffervorhersage nicht möglich. Ein zusätzliches Zufallsmoment liege auch darin, daß der am Spieltisch sitzende Spieler etwa ein Drittel des Spielkessels an der ihm zugewandten Seite nicht überblicken könne. In diesem Bereich sei es ihm nicht möglich, die spielentscheidenden Stellen zu beobachten. Zwar brauche er nach den Spielregeln in einem solchen Falle nicht zu setzen, es sei ihm jedoch - und hierauf komme es an - nicht verwehrt, zu spielen und damit das Spiel als Glücksspiel zu betreiben. Das ... eröffne damit dem Spieler nach den Spielregeln insgesamt Möglichkeiten, bei denen der Glücksspielcharakter gegenüber dem Geschicklichkeitscharakter überwiege. Diese jedem Spieler offenstehenden Spielmöglichkeiten machten das Spiel insgesamt zum Glücksspiel.

3

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.

4

Als Verfahrensrüge macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung am 3. Oktober 1978 die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt. Einem Bekannten namens B., der am Nachmittag gegen 17.00 Uhr die Sitzung habe besuchen wollen, sei vom Pförtner und Wachtmeister das Betreten des Gerichtsgebäudes mit der Begründung untersagt worden, die Sitzung sei bereits geschlossen. Diese Maßnahme müsse auf einer Anordnung des Vorsitzenden beruht haben. Zumindest habe dieser trotz gegenteiliger Zusicherung die Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit nicht ausreichend überwacht und seine Aufsichtspflicht gegenüber dem Gerichtsbeamten verletzt.

5

In materieller Hinsicht verstoße § 33 h Nr. 3 GewO gegen den Gleichheitssatz, da die Veranstaltung eines Glücksspiels in Spielbanken ohne sachlichen Grund genehmigungsfähig sei. Ferner habe die Beklagte den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt, da sie von ihrer seit 1967 bestehenden Praxis, Unbedenklichkeitsbescheinigungen für das ... zu erteilen, ohne wesentliche Tatsachenänderungen abgewichen sei. Vor allem aber habe das Berufungsgericht in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Glücksspielbegriff der §§ 33 h Nr. 3 GewO, 284 StGB verkannt und mehrfach gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht sei das Spiel ... als Geschicklichkeitsspiel anzusehen, von einem Übergewicht der Zufallsmomente könne keine Rede sein. Die außergewöhnliche Trefferquote von durchschnittlich 80 v.H. zeige, daß - anders als beim sogenannten Sektorenspiel - der Gewinnsektor nach schnell zu sammelnder Erfahrung mit hoher Sicherheit vorhergesagt werden könne. Bei dieser Trefferhöhe von einem Übergewicht der Zufallselemente zu sprechen, sei schon denkgesetzlich unhaltbar. Das Berufungsgericht habe im übrigen nicht auf die Fähigkeit, Erfahrung und Übung eines Durchschnittsspielers abgestellt, sondern gehe vom Kenntnis- und Geschicklichkeitsstand eines Anfängers ohne jegliche Spielerfahrung aus. Auch der Begriff des Zufalls werde vom Berufungsgericht verkannt, indem es zu den Glücksspielvarianten auch solche Fallgruppen rechne, in denen der Spieler unter bewußtem Nichteinsatz seiner Kenntnisse und Geschicklichkeit das Beobachtungsspiel zum Glücksspiel mache. Zudem habe das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang verkannt, daß der Ellipsenwurf nur äußerst selten in 1-2 v.H. der Fälle vorkomme. Er könne daher den Gesamtcharakter des Spiels nicht bestimmen. Wenn das Berufungsgericht trotzdem die Glücksspieleigenschaft des ... bejaht habe, so stehe dahinter die Vermutung, daß unter Abweichung von den Spielbedingungen in jedem Falle Glücksspiel betrieben werde. Dieser Gesichtspunkt könne die Versagung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht rechtfertigen. Es sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, ein Spiel allein wegen der Gefahr und Möglichkeit einer abweichenden Spielweise zu verbieten.

6

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 1978 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Mai 1976 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie macht sich die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum Glücksspielcharakter des ... zu eigen und vertritt darüber hinaus die Meinung, das Spiel ... sei auch bei einer etwaigen Einstufung als Geschicklichkeitsspiel nach § 33 e Satz 1 GewO bedenklich, da es nach den objektiven Gegebenheiten nur bei Manipulationen der Spielregeln für Spieler und Veranstalter attraktiv werde. Die Spieler assoziierten das Spiel mit dem echten Roulette und verlangten nach dessen Möglichkeiten, während für Veranstalter das Spiel bei einer regelgerecht zu erzielenden Höchsteinnahme von stündlich 85 DM wirtschaftlich unrentabel wäre.

9

II.

Die Revision ist begründet und mußte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen.

10

Allerdings rügt der Kläger zu Unrecht eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens. Dabei kann dahinstehen, ob ein Bekannter des Klägers entsprechend dem Revisionsvorbringen tatsächlich die Sitzung des Berufungsgerichts besuchen wollte und ob ihm bejahendenfalls das Betreten des Gerichtsgebäudes von einer Person, die sich entsprechend der Schilderung des Klägers unmittelbar neben dem Haupteingang an der Pforte aufhielt, verwehrt worden ist. Ein revisionsrechtlich relevanter Verstoß gegen den Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit wäre nämlich nur dann gegeben, wenn dieser Verstoß auf dem Willen des Gerichts beruhte oder wenn das Gericht die etwaige Einschränkung der Öffentlichkeit bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bemerken oder beseitigen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 14.77 - Buchholz 310, § 55 VwGO Nr. 5). Weder die eine noch die andere Voraussetzung ist erfüllt. Daß eine Behinderung der Besuchsmöglichkeit vom Berufungsgericht beabsichtigt gewesen wäre, behauptet der Kläger nicht; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Auch ein fahrlässiges Verschulden des Berufungsgerichts an einer möglichen Einschränkung der Sitzungsöffentlichkeit scheidet aus. Dem Berufungsgericht fällt kein Versäumnis zur Last. Es konnte sich auf ein vorschriftsmäßiges Verhalten des Pfortendienstes verlassen. Die Anforderungen an ein Gericht, während einer laufenden Verhandlung auf Einhaltung der Öffentlichkeitsvorschriften zu achten, dürfen nichtüberspannt werden. In einem Falle der vorliegenden Art kann deshalb nicht verlangt werden, daß sich der Gerichtsvorsitzende fortgesetzt über die Verhältnisse an der Pforte und das korrekte Verhalten der dort befindlichen Amtspersonen vergewissert, wenn er - wie hier - weiß, daß der Pfortendienst von einem Beamten versehen wird, der vertrauenswürdig ist und dem die Tatsache der laufenden Verhandlung sowie die Bedeutung der Sitzungsöffentlichkeit bekannt sind.

11

Soweit der Kläger eine dem Gleichheitssatz widersprechende Benachteiligung gewerblicher Glücksspielveranstalter gegenüber den staatlich konzessionierten Spielbanken beanstandet, übersieht er, daß das Spielbankenrecht als Teil des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der ausschließlichen Zuständigkeit des Landesgesetzgebers unterfällt und damit als Vergleichstatbestand für eine bundesgesetzgeberische Entscheidung ausscheidet.

12

Unerheblich ist auch das Vorbringen des Klägers, im Hinblick auf die früher erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigungen verstoße die jetzige Versagung gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. In einem Regelungsbereich der vorliegenden Art muß der Betroffene grundsätzlich davon ausgehen, daß die Behörde das Vorliegen der gesetzlichen Versagungstatbestände entsprechend ihrer Bindung an Gesetz und Recht vor jeder Verlängerung im Rahmen des Antragsverfahrens neu überprüft und gegebenenfalls ihre Rechtsauffassung ändert.

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Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei dem Spiel ... handele es sich um ein nicht erlaubnisfähiges Glücksspiel im Sinne des§ 33 h Nr. 3 GewO, findet in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine hinreichende Stütze.

14

Ein Glücksspiel liegt dann vor, wenn die Entscheidungüber Gewinn oder Verlust des Spieles nach den Spielbedingungen allein oder hauptsächlich vom Zufall abhängt. Dabei ist der Grundsatz der einheitlichen Betrachtungsweise von wesentlicher Bedeutung: wenn nach den Spielregeln den Spielern auch nur eine Glücksspielvariante jederzeit offensteht, ist das gesamte Spiel als Glücksspiel anzusehen, ohne daß es darauf ankommt, ob die Glücksspielmöglichkeitüberwiegend genutzt wird. Eine Aufspaltung des Spiels in einen Glücksspielteil und einen Geschicklichkeitsteil wäre in diesen Fällen sachwidrig, da jederzeit die Gefahr des Umsteigens auf die Glücksspielvariante besteht, die nur durch eine Untersagung des gesamten Spiels abgewendet werden kann. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, durch die Spielregeln des ... zugelassene Glücksspielmöglichkeiten der vorliegenden Art würden vom Spieler wahrgenommen, wenn er setze

  1. 1.

    ohne die für die Vorhersage des Gewinnsektors angeblich spielentscheidenden Stellen von seinem Platz aus beobachten zu können;

  2. 2.

    obgleich die Kugel auf dem Beobachtungsring entlangläuft;

  3. 3.

    obgleich sich ein ellipsenförmiger Lauf der Kugel nach dem Schneiden des Beobachtungsringes ausbildet.

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Das "Blindspiel im Sitzen" setzt Gegebenheiten voraus, die den für die Genehmigung maßgeblichen Bedingungen des Spiels ... nicht entsprechen. Laut Spielplan sind die Einsätze "von den Spielern nach Beobachtung des Kugellaufs" auf den Setzfeldern zu plazieren. Ferner heißt es in den Spielregeln, daß der Spielleiter die Kugel "nach der Ansage, den Lauf der Kugel zu beobachten", einwirft. Daraus folgt, daß nur eine solche Anordnung der Tische und Sitze durch die für die Unbedenklichkeitsbescheinigung maßgeblichen Spielbedingungen gedeckt ist, die es jeder am Spiel zulässigerweise beteiligten Person ermöglicht, den Spielkessel und den Kugellauf zu beobachten. Offensichtlich ist dem Berufungsgericht das Spiel unter Bedingungen demonstriert worden, die mit den zur Genehmigung vorgelegten Spielbedingungen nicht übereinstimmen.

16

Was die beiden oben angeführten Kugelläufe anbetrifft, so hat das Berufungsgericht den Grundsatz der einheitlichen Betrachtungsweise verkannt. Als Glücksspielvarianten, die einem Spiel den Charakter des Glücksspiels verleihen, sind nur solche Spielweisen anzusehen, die einem Spieler aufgrund der Spielregeln jederzeit zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzung ist in den beiden hier interessierenden Fällen nicht erfüllt. Ob die Kugel auf eine ellipsenförmige Bahn einschwenkt und ob sie entlang des Beobachtungsringes läuft, hängt von nicht näher geklärten Bedingungen ab, die nicht bei jedem Spiel vorhanden sind. Der Spieler hat also nicht immer die Möglichkeit, die Unberechenbarkeit dieser beiden Kugelläufe auszunutzen, um seiner Neigung zum Glücksspiel zu entsprechen. Es handelt sich nicht um Spielmöglichkeiten, die jedem Teilnehmer nach den Spielregeln - wie etwa eine bestimmte Setzart - stets offenstehen.

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Unter diesen Umständen muß das Spiel ... in seiner Gesamtheit nach den Kriterien der Unterscheidung von Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel unter Berücksichtigung der möglichen Kugelläufe bewertet werden. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob die Kugel feststellbare Punkte durchläuft, die zu einem Gewinnfeld in einem deterministisch-physikalischen Zusammenhang stehen. Dies wird im Berufungsurteil für den spiralförmigen Kugellauf bejaht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unterliegt der spiralförmige Kugellauf gewissen Gesetzmäßigkeiten, die durch einen deterministisch-physikalischen Zusammenhang zwischen dem Ablösepunkt von der Bande, dem Schnittpunkt der Kugel mit dem Beobachtungsring und dem entsprechenden Schnittwinkel einerseits sowie den Einfallnischen andererseits gekennzeichnet sind, d.h. das Gewinnfeld ist bei spiralförmigem Kugellauf durch die vorerwähnten Punkte und den vorerwähnten Winkel festgelegt. Eine vergleichbare Gesetzmäßigkeit besteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht für die Fälle, in denen die Kugelbahn ellipsenförmig verläuft oder in denen die Kugel eine gewisse Dauer auf dem Beobachtungsring entlangläuft. In diesen Fällen fehlt - so ist aus dem Berufungsurteil zu folgern - von vornherein jeglicher Ansatzpunkt für eine Geschicklichkeitsstrategie des Spielers, das Spielergebnis istüberwiegend von unberechenbaren Faktoren und damit vom Zufall abhängig, der Spieler ist nicht in der Lage, durch die Anwendung der ihm zu Gebote stehenden körperlichen und geistigen Gaben seine Gewinnerwartung zu steigern. Der Glücksspielcharakter von GGR 25 stände deshalb fest, falls der Spirallauf der Kugel nicht der Regelfall und die beiden anderen Kugellaufarten nicht die Ausnahme wären.

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Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, daß in der Regel ein spiralförmiger Kugellauf auftritt; er ist vom Berufungsgericht als der "gewöhnliche" Lauf bezeichnet worden und im Urteil heißt es ferner, die Kugel nehme "zuweilen" einen ellipsenförmigen Lauf ein; auch die Kugel, die auf dem Beobachtungsring entlangläuft, wird als Ausnahmeerscheinung geschildert. Letzte Zweifel in dieser Hinsicht werden durch die im Urteilstatbestand angezogenen Gerichts- und Verwaltungsvorgänge ausgeräumt, die erkennen lassen, daß bei allen Probespielen in der Mehrzahl der Fälle die Kugel eine spiralförmige Bahn einhielt. Auf der anderen Seite ist aber der somit feststehende Regelcharakter des durch Gesetzmäßigkeiten gekennzeichneten Spirallaufs für sich allein genommen noch nicht geeignet, die Zufallsabhängigkeit des Spieles ... auszuschließen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich ein Spielergebnis schon dann zufallsbestimmt, wenn es von einem Durchschnittsspieler nicht vorausberechnet werden kann, so daß es auf eine theoretische Berechenbarkeit nicht ankommt. Entscheidend ist also im vorliegenden Falle, ob von einem Durchschnittsspieler die beim spiralförmigen Kugellauf bestehenden Zusammenhänge zwischen den Beobachtungspunkten und dem Zielpunkt erkannt und diese Erkenntnis unter den Bedingungen des konkreten Spiels in eine Ergebnisvorhersage umgesetzt werden kann; nur bei Bejahung dieser Frage folgt aus dem Überwiegen des spiralförmigen Kugellaufs die Eigenschaft von ... als Geschicklichkeitsspiel.

19

Ob beim ... ein Durchschnittsspieler in der vorerwähnten Weise bei spiralförmigem Kugellauf die erforderlichen Informationen aufzunehmen und zu verwerten vermag, ergibt sich nicht aus dem Berufungsurteil. Zwar betont das Berufungsgericht bei der Darstellung des rechtlichen Ausgangspunktes, es komme auf die Fähigkeiten und Erfahrungen eines Durchschnittsspielers an, jedoch fehlt im weiteren Teil des Berufungsurteils eine eindeutige Feststellung dazu, wie sich diese Fähigkeiten und Erfahrungen eines Durchschnittsspielers zu den hier interessierenden Beobachtungs- und Reaktionsanforderungen verhalten. Einschlägig sind folgende Sätze im Berufungsurteil:

"Sowohl der Ablösepunkt von der Bande als auch der Schnittpunkt der Kugel mit dem Beobachtungsring sowie der entsprechende Schnittwinkel bilden die für die Bestimmung der Einfallnischen entscheidenden Kriterien. Der geübte Spieler wird von diesen Punkten ausgehen und den Gewinnsektor immer in einem hierzu bestimmten Abstand festlegen. Das Ablösen der Kugel und - sofern die Kugel einen regelmäßigen, d.h. spiralförmigen Verlauf nimmt - das Schneiden des Ansagerings vollziehen sich in Sekundenschnelle. Der vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang für das Sektorenspiel ausgsprochene Unsicherheitsfaktor für den Spieler ist auch bei dem vorliegenden Spiel gegeben."

20

Ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich der geübte Spieler vom Durchschnittsspieler unterscheidet und wie sich der angesprochene Unsicherheitsfaktor für den Durchschnittsspieler auswirkt, machen diese Ausführungen nicht deutlich. Klarheit in dieser Hinsicht verschafft auch nicht das in Bezug genommene Urteil zum Sektorenspiel. Der darin erwähnte und vom Berufungsgericht offensichtlich gemeinte "Unsicherheitsfaktor" bezieht sich auf die innerhalb "weniger Sekunden" erforderliche "Schätzung des Einfallwinkels zwischen Schnittpunkt und Auffangfach", der durch die "Ungleichartigkeit der Kugelwürfe" hervorgerufen sei. Dieser Unsicherheitsfaktor hat in der Entscheidung zum Sektorenspiel zwar indizielle, aber nicht ausschlaggebende Bedeutung für die Annahme der Glücksspieleigenschaft. Daß das Berufungsgericht darüber hinausgehen und allein aus diesem Unsicherheitsfaktor die Glücksspieleigenschaft von ... folgern will, läßt sich dem Berufungsurteil mangels eindeutiger Klarstellung nicht entnehmen, zumal bei einer derartigen Auffassung des Berufungsgerichts besondere Erläuterungen schon deshalb hätten erwartet werden müssen, weil angesichts der erheblich größeren Gewinnfelder beim ... die Schätzung bei weitem einfacher ist als beim Sektorenspiel. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus ist es auch verständlich, daß es den hier interessierenden Zusammenhängen keine entscheidende Aufmerksamkeit hat zuteil werden lassen, weil - wie oben erörtert worden ist - in seiner Auslegung die Spielregeln besondere Glücksspielmöglichkeiten eröffnen, die dem ganzen Spiel ohnehin den Charakter des Glücksspiels verleihen.

21

In der neuen Verhandlung müssen deshalb Feststellungen darüber getroffen werden, ob ein Durchschnittsspieler mit der beim ... erforderlichen Beobachtung und deren Verwertung überfordert ist. Dabei wird es wesentlich darauf ankommen, durch eine ausreichende Anzahl von Probespielen zu ermitteln, welche Übung ein Spieler benötigt, um die Beobachtungspunkte optisch zu fixieren, die Schnittlinie beim Beobachtungsring in den Einfallsektor gedanklich zu verlängern und seine Erkenntnis für seine Setzentscheidung zu verwerten. Dabei erscheint im Hinblick auf den im Berufungsurteil erwähnten "geübten Spieler" der Hinweis angebracht, daß bei einem Beobachtungsspiel der maßgebliche durchschnittliche mittlere Standard auch eine gewisse Übung und Erfahrung im Erkennen und Verarbeiten gleichbleibender Gesetzmäßigkeiten einschließt, also jenseits des Erfahrungshorizontes eines Anfängers liegt.

22

Die Zurückverweisung hätte sich erübrigt, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Spiel ... deshalb nicht in Betracht käme, weil bei diesem Spiel im Sinne des § 33 e Satz 1 GewO für einen Spieler die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit besteht. Das Vorliegen der Verlustgefahr ist vom Berufungsgericht indes im Ergebnis zu Recht verneint worden. Nach den Spielregeln beträgt der - nur jeweils einfach setzbare - Höchsteinsatz je Spiel 7 DM. Auszugehen ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von durchschnittlich zehn Spielen je Stunde, so daß der theoretische Höchstverlust je Stunde 70 DM ausmacht. Schon dieser Wert liegt - wie das Berufungsgericht zu Recht meint - unterhalb der Bedenklichkeitsgrenze. Deshalb kommt es nicht darauf an, daß - wie der Senat in der gleichzeitig verhandelten Parallelsache BVerwG 1 C 139.80 entschieden hat - bei einem Beobachtungsspiel der vorliegenden Art eine Berechnung der Verlustgefahr auf die für jeden Spielteilnehmer zu veranschlagende Gewinnquote Rücksicht nehmen muß. Schließlich kann sich entgegen der Auffassung der Beklagten die in § 33 e Satz 1 GewO statuierte Verlustgefahr nicht daraus ergeben, daß - wie gegebenenfalls hier - im Einzelfall konkret feststellbare Tatsachen eine hinreichend sichere Prognose erlauben, wonach das betreffende Spiel in der Praxis abweichend von den zur Genehmigung vorgelegten Spielregeln - etwa als Glücksspiel - betrieben werde. Der Senat hat sich mit der diesbezüglichen umfassenden Auslegung des § 33 3 Satz 1 GewO im Sinne der Vorstellungen der Beklagten in der vorerwähnten Parallelsache befaßt. Zu darüber hinausgehenden Erörterungen gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach