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§ 71 HDG - Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

Bibliographie

Titel
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Amtliche Abkürzung
HDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
325-30

1Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. 2§ 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.