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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.01.1980, Az.: BVerwG 2 B 76.79

Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen die Nichtzulassung der Revision; Maßgeblichkeit der ersten Zustellung für den Beginn der Rechtsmittelfrist im Falle mehrerer Prozessbevollmächtigter; Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Anzeige der Niederlegung seines Mandats gegenüber dem Gericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.01.1980
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 76.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 20357
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 18.05.1977 - AZ: 3 K 266/75 -
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.08.1979 - AZ: VI A 1557/77

Fundstellen

  • NJW 1980, 2269-2270 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 31, 764 - 767

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr.Idel und Dr. Lehmhöfer
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. August 1979 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. August 1979 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 627,05 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beschwerde ist nicht innerhalb der Frist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei dem Oberverwaltungsgericht eingelegt worden. Das vorbezeichnete Urteil ist am 12. September 1979 dem Rechtsanwalt Dr. Seydel in Köln zugestellt worden. Dieser hat den Kläger neben den im Rubrum dieses Beschlusses aufgeführten Prozeßbevollmächtigten in der Berufungsinstanz vertreten; er hat erst durch Erklärung vom 18. Januar 1980 gegenüber dem beschließenden Senat sein Mandat niedergelegt. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision lief daher am 12. Oktober 1979 ab; die - von den nunmehr alleinigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers eingelegte - Beschwerde ist jedoch erst am 24. Oktober 1979 bei dem Berufungsgericht eingegangen. Für den Beginn des Laufs der Beschwerdefrist ist es ohne Bedeutung, daß den nunmehr alleinigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers das Berufungsurteil erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am 25. September 1979, zugestellt worden ist. Gemäß § 84 ZPO sind mehrere Bevollmächtigte berechtigt, die Partei auch einzeln zu vertreten. Hieraus folgt, daß bei mehreren Prozeßbevollmächtigten für den Beginn der Rechtsmittelfrist die zeitlich erste Zustellung maßgebend ist (vgl. Wieczorek, Komm, zur Zivilprozeßordnung, 2. Aufl., 1976, RdNr. C III a zu§ 84; Stein-Jonas-Pohie, Komm. zur Zivilprozeßordnung, 19. Aufl. 1972, Anm. II zu § 84). § 84 ZPO ist im Verwaltungsstreitverfahren gemäß § 173 VwGO entsprechend anzuwenden. Derselbe Grundsatz kommt auch in § 7 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) in Verbindung mit § 56 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck, wonach "bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Vorstehern" die Zustellung an einen von ihnen genügt.

2

II.

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist kann dem Kläger nicht gewährt werden. Bedenken gegen die Gewährung der Wiedereinsetzung bestehen schon deshalb, weil der Kläger auch die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO versäumt hat. Nach dieser Vorschrift ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Hier fiel das Hindernis spätestens am 15. November 1979 weg, an welchem Tage dem Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses seiner Prozeßbevollmächtigten ... die Mitteilung des beschließenden Senats vom 14. November 1979 des Inhalts zuging, daß die Beschwerdefrist versäumt sei. Demgemäß lief die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags am 29. November 1979 ab. Das Gesuch dieser Anwälte um Wiedereinsetzung vom 28. November 1979 ist jedoch erst am 30. November 1979 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

3

Ob wegen der Versäumung der zuletzt genannten Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen kann, mag dahingestellt bleiben. Denn das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist kann ohnehin deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO).

4

Nach den insoweit übereinstimmenden Erklärungen der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 28. November 1979 und des Rechtsanwalts Dr. S ... 18. Januar 1980 hat Rechtsanwalt Dr. S ... dem Berufungsgericht die Niederlegung seines Mandats nicht angezeigt. Er hatte zudem ausweislich der Prozeßakten durch Schriftsatz vom 8. Dezember 1977 sogar ausdrücklich erklärt, daß er nunmehr zusammen mit den Rechtsanwälten Dr. P ... und H ... den Kläger vertrete, und sich weitere Ausführungen vorbehalten. Daß er jedenfalls dem Gericht gegenüber noch als Prozeßbevollmächtigter des Klägers galt, mußte Rechtsanwalt Dr. S ... zusätzlich bewußt werden, als er am 12. September 1979 das Empfangsbekenntnis über das in dieser Sache ergangene und ihm zugestellte Berufungsurteil vom 27. August 1979 unterzeichnete. Er mußte also dafür Sorge tragen, daß innerhalb der durch diese Zustellung in Lauf gesetzten Frist eine etwa beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt wurde, sei es durch ihn selbst, sei es durch die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers. Wenn er dies unterließ, so handelte er schuldhaft. Daß er in dieser Richtung irgendwie tätig geworden sei, ist aber weder seiner Erklärung vom 18. Januar 1980, noch dem Wiedereinsetzungsgesuch der Rechtsanwälte Dr. P ... und H ... zu entnehmen. Das persönliche Verschulden des Rechtsanwalts Dr. S ..., der in jenem Zeitpunkt noch Prozeßbevollmächtigter des Klägers war, muß dieser sich nach ständiger Rechtsprechung anrechnen lassen. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob auch die jetzt alleinigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers an der Versäumung der Beschwerdefrist ein Verschulden trifft.

5

Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher abzulehnen und die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

6

III.

Übrigens hätte die Beschwerde aber auch dann keinen Erfolg haben können, wenn sie rechtzeitig eingelegt worden wäre.

7

Die Beschwerde rügt in erster Linie eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sie trägt hierzu vor: Das Berufungsgericht habe zu Unrecht "einen Beweisantrag übergangen, der in der Berufungsbegründung gestellt ... worden ist"; das Berufungsgericht habe angesichts des in dem erstellten Gutachten geäußerten Zweifels "den gestellten Beweisantrag" nichtübergehen dürfen. Dieses Vorbringen genügt nicht den in§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO statuierten Anforderungen an die Bezeichnung einer Aufklärungsrüge. Der Kläger hatte in der Berufungsschrift von 2. Dezember 1977 mehrere Beweisanträge gestellt (a.a.O. S. 4 und 9) und zudem ohne weitere Substantiierung erklärt, die erstinstanzlichen Beweisanerbieten blieben, soweit Beweis nicht erhoben, bestehen (a.a.O. S. 1). Die Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO sind nach ständiger Rechtsprechung die gleichen wie die des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO für das Revisionsverfahren. Beide Vorschriften sollen gleicherweise der Entlastung des Beschwerde- und Revisionsgerichts dienen und verhindern, daß dieses genötigt ist, das gesamte vorinstanzliche Parteivorbringen zu durchforschen. Demgemäß ist ein Aufklärungsmangel nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht nach Meinung der Beschwerde aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen, genau angegeben werden, also z.B. die Zeugen oder Sachverständigen genannt und die in ihr Wissen gestellten Tatsachen präzisiert werden sowie angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterlassenen Vernehmung beruht oder beruhen kann. Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen schon deshalb nicht, weil dem Beschwerdevorbringen allein nicht eindeutig entnommen werden kann, welchen Beweisantrag das Berufungsgericht nach Meinung der Beschwerde verfahrensfehlerhaft übergangen hat.

8

Bei wohlwollender Auslegung mag dem Beschwerdevorbringen angesichts des Hinweises auf § 98 VwGO und § 412 ZPO allenfalls die Rüge entnommen werden, das Berufungsgericht habe zu Unrecht von der Einholung eines Obergutachtens abgesehen. Aber auch so verstanden, hätte die Aufklärungsrüge keinen Erfolg haben können. Die Einholung weiterer Sachverständigengutachten, auch eines Obergutachtens, steht in pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts (§ 86 Abs. 8, § 96, § 98 VwGO in Verbindung mit § 404 und § 412 Abs. 1 ZPO). Sie ist dann nicht erforderlich, wenn das Tatsachenbericht sich auf Grund des bisherigen Beweisergebnisses über den entscheidungserheblichen Sachverhalt eine sichere Überzeugung gebildet hat (vgl. Beschlüsse vom 9. August 1966 - BVerwG 2 B 17.76 -und vom 18. August 1967 - BVerwG 2 B 45.67 -; ferner Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. November 1955 [Lindenmaier-Möhring § 286 E ZPO Nr. 7]). Lehnt das Gericht einen Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens ab, so stellt dies nur ausnahmsweise dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich die weitere Beweiserhebung dem Gericht aufdrängen mußte. Dies kann der Fall sein, wenn das bisher vorliegende Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 28. Dezember 1971 - BVerwG 2 B 40.71 - und vom 8. Februar 1972 - BVerwG 6 B 47.71 -, jeweils mit weiteren Nachweisen).

9

Derartige Mängel sind hier nicht ersichtlich. Die Beschwerde macht zwar geltend, das Gutachten der Sachverständigen Dr. M ... hinsichtlich der vom erstinstanzlichen Gericht gestellten Beweisfrage zu 2) unrichtig beantwortet worden, denn im medizinischen Schrifttum seien durchaus bereits Untersuchungsergebnisse behandelt, aus denen sich eine positive therapeutische Wirksamkeit der vom Kläger veranlaßten Regeneresen ergebe. Die Beschwerde macht aber nicht geltend, daß sie diese Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens bereits dem Berufungsgericht vorgetragen habe; das wäre zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Aufklärungsmangels gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO Jedenfalls erforderlich gewesen, denn allenfalls dann hätte sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung durch Einholung eines Obergutachtens aufdrängen müssen.

10

Da dem Beschwerdevorbringen ferner keine Rechts -frage von grundsätzlicher Bedeutung zu entnehmen ist, hätte die Beschwerde auch mit ihrem - sinngemäßen -Hinweis auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keinen Erfolg haben können. Die Beschwerde hätte daher, wenn sie rechtzeitig eingelegt worden wäre, als unbegründet zurückgewiesen werden müssen.

11

IV.

Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, nach Zulassung der Revision werde Revision eingelegt, und den hierzu gestellten Revisionsantrag wertet der Senat - zugunsten des Klägers - als bloße Ankündigung einer gegebenenfalls später einzulegenden Revision, obwohl¦ der Bitte des Senatsvorsitzenden vom 14. November 1979 um entsprechende Klarstellung nicht entsprochen worden ist. Insoweit ergeht daher keine gesonderte Entscheidung.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 2 GKG.

Niedermaier
Dr. Idel
Dr. Lemhöfer