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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.04.2026, Az.: 1 StR 414/25

Bemessung der festgesetzten Einzelstrafe und des Strafrahmens i.R.d. Steuerhinterziehung durch Mitwirkung an der Herstellung unversteuerter Zigaretten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.04.2026
Aktenzeichen
1 StR 414/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14992
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:150425B1STR414.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 01.04.2025 - AZ: 618 KLs 4/24 - 5000 Js 246/22

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung u.a.
hier: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Verurteilten

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. Januar 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, seine Gegenvorstellung als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. April 2025 mit Beschluss vom 20. Januar 2026 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner zulässigen Anhörungsrüge (§ 356a StPO) und seiner Gegenvorstellung vom 23. März 2026 ohne Erfolg.

2

1. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

3

a) Der verurteilte deutsche Staatsangehörige vermisst im Tatkomplex "B.", in dem er auf vielfältige Weise auch unter Einsatz in Deutschland ansässiger Gesellschaften (insbesondere UA S. 10, 15 ff.) an der Herstellung unversteuerter Zigaretten mitwirkte, Ausführungen des Senats zum Übermaßverbot des Art. 49 Abs. 3 EU-GRCh: Der Senat hätte sich mit dem in der Gegenerklärung vorgebrachten Einwand auseinandersetzen müssen, dass der von § 370 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 2, Abs. 7, Abs. 3 Satz 1 und 2 Nrn. 1 und 5 AO vorgesehene Strafrahmen (auch nach Verschiebung gemäß §§ 27, 49 StGB) deutlich schärfer als der Ausgangsstrafrahmen des Art. 13 BelgTabstG und daher die Bemessung der festgesetzten Einzelstrafe unverhältnismäßig hoch sei. Stattdessen habe sich der Senat in den Beschlussgründen (Rn. 16) auf den Vergleich mit den gegen die anderen Tatbeteiligten verhängten Strafen beschränkt.

4

Daraus, dass der Senat hierzu nichts ausgeführt hat, ist nicht zu schließen, dass er diesen Einwand übergangen hätte. Der Senat hat vielmehr auch dieses Argument bedacht, aber nicht für durchgreifend erachtet. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht; solches sieht § 349 Abs. 2 StPO nicht vor.

5

Das gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge mit weiteren Argumenten begründet. Denn das System der Revisionsentscheidung im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO baut darauf auf, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Anfechtung eines Urteils bereits in der Revisionsbegründung anführt (§ 344 Abs. 1 StPO). Hierzu nimmt die Revisionsstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift Stellung und legt - sofern sie die Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet - die hierfür maßgebenden Gründe in ihrem Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels näher dar. Folgt das Revisionsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die Revision durch Beschluss verwerfen, ohne dass dieser einer näheren Begründung bedarf. Dieses System kann der Beschwerdeführer nicht dadurch umgehen, dass er Einzelbeanstandungen erst nachschiebt, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Antragsschrift beim Revisionsgericht eingereicht hatte, und dieser damit die Möglichkeit zu der gesetzlich vorgesehenen spezifizierten Stellungnahme nimmt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; er kann jedoch nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 4. April 2024 - 1 StR 450/23 Rn. 9 f. mit weiteren umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs).

6

b) Soweit der Verurteilte im Tatkomplex "K." sein rechtliches Gehör dadurch als verletzt ansieht, dass die Verurteilung "vorrangig auf § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO" (Rn. 17 ff.) zu stützen sei, übersieht er Folgendes:

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aa) Das Revisionsgericht ist weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich verpflichtet, den Verurteilten auf seine Rechtsauffassung oder den Inhalt seiner beabsichtigten Entscheidung hinzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn es entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch ändert oder innerhalb des Schuldspruchs eine andere Tatalternative heranzieht (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit etwa BVerfG, Beschluss vom 1. März 2000 - 2 BvR 2049/99 Rn. 3 mwN). Die auf die Besonderheiten der Tatsacheninstanz zugeschnittene Vorschrift des § 265 StPO gilt im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht und steht lediglich einer den Schuldspruch abändernden Entscheidung des Revisionsgerichts entgegen, wenn der Angeklagte im Hinblick auf die von der Auffassung des Tatgerichts im Ergebnis abweichende rechtliche Beurteilung durch das Revisionsgericht noch keine Möglichkeit der Verteidigung hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2016 - 3 StR 17/15 Rn. 4 und vom 21. Mai 2024 - 5 StR 469/23 Rn. 5 f.; jeweils mwN).

8

bb) Der Senat hat - ausgehend von seinen Rechtsausführungen, die in seiner Rechtsprechung mit seinem Urteil vom 2. April 2020 (1 StR 224/19) angelegt sind und sich insbesondere auf die Urteilsfeststellungen auf UA S. 25 ff. und 32 ff. stützen - geprüft, ob sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Tun wirksamer hätte verteidigen können, wenn bereits das Tatgericht auf diese Möglichkeit hingewiesen hätte. Dies war aber - wie im verwerfenden Beschluss in Randnummer 20 ausgeführt - zu verneinen. Letztendlich wehrt sich der Verurteilte damit nur gegen diesen Beruhensausschluss und macht geltend, der Senat habe in der Sache rechtsfehlerhaft entschieden. Dies ist im Anhörungsverfahren unbehelflich (vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Februar 2025 - 1 StR 465/24 Rn. 3).

9

2. Die Kostenentscheidung für das Anhörungsverfahren folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

10

3. Die unter Gliederungspunkt B. des Schriftsatzes erhobene Gegenvorstellung, mit der der Verurteilte allein geltend macht, der Senat habe in der Sache rechtsfehlerhaft entschieden, ist nicht statthaft. Gegen den angegriffenen Beschluss, mit dem der Senat die Rechtskraft des tatgerichtlichen Urteils herbeigeführt hat (§ 349 Abs. 2 StPO), ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 10. März 2026 - 5 StR 556/25 Rn. 3 und vom 9. Dezember 2025 - 3 StR 390/25 Rn. 2 mwN).

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