Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 30.03.1992, Az.: 2 BvR 1269/91
Richterliche Selbstablehnung; Anhörung des Beschuldigten; Gemeindewahl; Voraussetzungen für Wählbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 30.03.1992
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1269/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 107a StGB
- Art. 103 GG
- Art. 1 GWahlG Bay
Fundstellen
- NJW 1993, 847 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1993, 55-57 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Auslegung des § 107a I StGB.
2. Es verstößt nicht gegen Art. 103 I GG, wenn der Beschuldigte in einem Strafverfahren vor der Entscheidung über die Selbstablehnung eines Richters nicht angehört wird.
3. Die Voraussetzung eines mindestens dreimonatigen tatsächlichen Aufenthalts in der Gemeinde für die Wahlberechtigung und eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts für die Wählbarkeit ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.