Bilanz

Normen

§§ 4 ff. EStG

§§ 242 ff. HGB

§§ 264 ff. HGB

Information

1 Allgemein

Teil des Jahresabschlusses.

Die Bilanz ist die Gegenüberstellung der aktiven und passiven Werte eines Kaufmanns bzw. einer Gesellschaft (Vermögen/Schulden) zu einem bestimmten Zeitpunkt. Für die Bilanz gelten steuerrechtliche und handelsrechtliche Vorschriften.

Es werden folgende Formen von Bilanzen unterschieden:

  • Handelsbilanz

  • Steuerbilanz

  • Aussagezweckorientierte Bilanz

  • Informationsempfängerorientierte Bilanz

  • Umfangorientierte Bilanz

  • Anlassorientierte Bilanz

Die Bilanz ist gemäß § 243 HGB nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung (GoB) aufzustellen.

Der Inhalt der »Richtlinie 2013/34 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG« ist zum 23. Juli 2015 in das deutsche Recht umgesetzt worden.

Die Richtlinie 2013/34/EU führt die bisher unterschiedlich geregelten europäischen Rechtsrahmen für die Rechnungslegung auf Ebene einer Gesellschaft und auf Ebene eines Konzerns zusammen und entlastet insbesondere kleine und mittelgroße Unternehmen und Konzerne von bürokratischen Belastungen. Darüber hinaus strebt sie eine höhere Vergleichbarkeit der Jahres- und Konzernabschlüsse von Kapitalgesellschaften und bestimmten Personenhandelsgesellschaften in der Europäischen Union an.

2 Bilanzrecht allgemein

2.1 Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht

Gemäß § 241a HGB erfolgt eine größenabhängige Befreiung von Einzelkaufleuten von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht: Einzelkaufleute, die an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 80.000,00 EUR Jahresüberschuss und nicht mehr als jeweils 800.000,00 EUR Umsatzerlöse erzielen, sind von der Verpflichtung zur handelsrechtlichen Buchführung befreit. Sie dürfen ihre Rechnungslegung auf eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 EStG beschränken.

Gemäß § 242 HGB gilt die Befreiung auch für die Aufstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses, bestehend aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.

2.2 Wirtschaftliche Zurechnung

§ 246 HGB sieht vor, dass Vermögensgegenstände nur in die Bilanz aufzunehmen sind, soweit sie dem Eigentümer auch wirtschaftlich zuzurechnen sind.

2.3 Zugangs- und Folgebewertung

Gemäß § 253 Abs. 1 S. 2 HGB sind Verbindlichkeiten zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Dabei wurde mit der Verwendung des Begriffs »Erfüllungsbetrag« ausdrücklich klargestellt, dass bei der Rückstellungsbewertung in der Zukunft – unter Einschränkung des Stichtagsprinzips – künftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind. Damit wurde dem Bedürfnis der Praxis nach einer zukunftsgerichteten Rückstellungsbewertung Rechnung getragen.

2.4 Bewertung von Finanzinstrumenten zum Marktwert

Finanzinstrumente wie Aktien, Schuldverschreibungen, Fondsanteile und Derivate, soweit sie zu Handelszwecken erworben sind, werden bei allen Unternehmen zum Bilanzstichtag mit dem Marktwert (Fair Value) bewertet.

2.5 Umschreibung der Größenklassen

Für Kapitalgesellschaften wie die AG und GmbH sind Befreiungen und Erleichterungen bei der Bilanzierung vorgesehen. Es bestehen die in § 267 HGB festgelegten Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse.

3 Bilanzierung in Kleinstkapitalgesellschaften

Kleinstbetriebe unterliegen umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung, sofern sie in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft, bei der keine natürliche Person voll haftet, organisiert sind.

Mit der »Richtlinie 2012/6 zur Änderung der Richtlinie 78/660 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben« können die Mitgliedstaaten nun auch Kapitalgesellschaften, die aufgrund ihrer geringen Größe typischerweise nicht grenzüberschreitend tätig sind und für die eine Rechnungslegung nach den Vorgaben der Richtlinie 78/660 mit übermäßigem Aufwand verbunden ist, von einigen genau bezeichneten Anforderungen befreien. Die Richtlinie erlaubt allerdings nur eine beschränkte Entlastung der Kleinstkapitalgesellschaften. Im Übrigen bleibt es bei den bisherigen europarechtlichen Rechnungslegungsvorgaben.

Der Inhalt der Richtlinie ist in das HGB eingefügt worden. Die Erleichterungen gelten für Kleinstkapitalgesellschaften. Kleinstkapitalgesellschaften sind gemäß § 267a HGB kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

  • 450 000,00 EUR Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3 HGB).

  • 900 000,00 EUR Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag.

  • Im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11292) wird dazu der Informationsgehalt der Jahresabschlüsse auf das im Hinblick auf die Unternehmensgröße notwendige Maß beschränkt. Zudem soll die Offenlegung der Jahresabschlüsse im Bundesanzeiger durch die Hinterlegung der Bilanz ersetzt werden. Für Nutzer der Jahresabschlüsse verbleibt neben der Anfrage beim aufstellenden Kleinstbetrieb auch die Möglichkeit, eine Kopie der Bilanz über das Unternehmensregister zu erhalten. Gesellschaftern einer Kleinstkapitalgesellschaft ist es über ihre gesellschaftsrechtlichen Informations- und Einsichtsrechte weiterhin möglich, genauere Kenntnis über die Finanz-, Ertrags- und Wirtschaftslage des Unternehmens zu erhalten.

Die Änderungen sind im Wesentlichen in die folgenden Rechtsnormen eingeflossen: § 253 HGB, § 264 HGB, § 266 HGB, § 267a HGB, § 275 HGB, § 326 HGB.