Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.04.2026, Az.: 1 StR 580/25

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.04.2026
Aktenzeichen
1 StR 580/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 16732
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:010426B1STR580.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 01.07.2025 - AZ: 190 KLs-130 Js 5/24-5/24

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung u.a.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 1. Juli 2025 wird - soweit es ihn betrifft -

    1. a)

      das Verfahren im Fall II.B.30. der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

    2. b)

      das vorbezeichnete Urteil

      1. aa)

        im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in 37 Fällen, der versuchten Steuerhinterziehung in zwei Fällen, des Menschenhandels in zwei Fällen, des Betrugs in zehn Fällen, des versuchten Betrugs, der Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fällen sowie der versuchten Strafvereitelung schuldig ist;

      2. bb)

        in den Einzelstrafaussprüchen zu den Taten II.A.2. und II.A.17. der Urteilsgründe aufgehoben;

    3. c)

      die Einzelstrafe für die Tat II.B.37. der Urteilsgründe auf acht Monate festgesetzt.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 37 Fällen, versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen, Menschenhandel in drei Fällen, Betrug in elf Fällen, versuchten Betrugs, Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fällen sowie versuchter Strafvereitelung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts M. vom 12. November 2024 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.000 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

2

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II.B.30. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung (Umsatzsteuer F. GmbH für den Besteuerungszeitraum 2019) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden ist. Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die von der Einstellung erfassten Tat festgesetzten Einzelgeldstrafe zur Folge.

3

2. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

a) Die sachlich-rechtliche Nachprüfung hat in den Fällen II.A.1. und II.A.2. der Urteilsgründe (Betrug) und in den Fällen II.A.16. und II.A.17. der Urteilsgründe (Menschenhandel) jeweils eine den Angeklagten beschwerende rechtsfehlerhafte Bewertung der Konkurrenzen ergeben.

5

aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts zu den Fällen II.A.1. und II.A.2. der Urteilsgründe suchte der Angeklagte am 10. August 2022 mit dem Geschäftsführer der (zahlungsunfähigen und zahlungsunwilligen) Leasingnehmerin ein Autohaus in M. auf und ließ dort die vorbereiteten Leasingverträge unterzeichnen. Die Fahrzeuge, die gewinnbringend in das Ausland verkauft werden sollten, wurden einige Tage später von einem Tatbeteiligten abgeholt.

6

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im materiell-rechtlichen Sinn bei einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen dann vor, wenn die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sind und zwischen ihnen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint (BGH, Beschlüsse vom 7. März 2017 - 1 StR 41/17 Rn. 9 in BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensverfügung 5 insoweit nicht abgedruckt und vom 11. September 2024 - 2 StR 340/23 Rn. 6, je mwN). Da die gleichgerichteten Täuschungshandlungen über die angebliche Bonität, Zahlungswilligkeit und Rückgabebereitschaft der Leasingnehmerin zur Unterzeichnung der Verträge für die beiden Fahrzeuge während desselben Besuchs des Autohauses führten, sind sie Teil einer einheitlichen Tat.

7

bb) Nach den Feststellungen des Landgerichts in den Fällen II.A.16. und II.A.17. der Urteilsgründe hatte der Angeklagte einen mittellosen, nicht Deutsch sprechenden lettischen Staatsangehörigen, dessen Ausweispapiere er an sich genommen hatte, mit Alkohol und Drohungen für betrügerische Geschäfte gefügig gemacht und ihm einen Lagerraum als Wohnung zugewiesen, welchen dieser erst im August 2022 nach einem Streit verlassen konnte. Im Februar 2023 brachte ihn der Angeklagte zusammen mit einem weiteren mittellosen, nicht Deutsch sprechenden lettischen Staatsangehörigen, dem ebenfalls die Ausweispapiere abgenommen worden und der auf dieselbe Weise zu demselben Zweck gefügig gemacht wurde, in einer Wohnung unter.

8

Auch hier handelt es sich um eine einheitliche Tat im Rechtssinne.

9

Richten sich die Handlungen des Täters gegen höchstpersönliche Rechtsgüter der Opfer, wird die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zwar weder durch aufeinander folgende Handlungen gegen höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Personen noch durch einen einheitlichen Tatplan oder Vorsatz begründet. Anders liegt es aber, wenn die Aufspaltung des Tatgeschehens in Einzelhandlungen wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges willkürlich und gekünstelt erschiene (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - 3 StR 87/09 BGHR § 232 Konkurrenzen 1 Rn. 16 mwN; BGH, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 4 StR 370/21 Rn. 2 in BGHR StGB § 232a Abs. 4 Unterschreiten der Schutzaltersgrenze 1 insoweit nicht abgedruckt; Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., vor § 52 Rn. 7 f.). Die nach § 232 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d StGB strafbaren Handlungen des Angeklagten gegen das Selbstbestimmungerecht und die persönliche Freiheit der beiden lettischen Staatsangehörigen, die er zusammen in derselben Wohnung untergebracht hatte, richteten sich in der tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung des Beherbergens im Sinne des § 232 Abs. 1 StGB am selben Ort zeitgleich gegen beide Opfer, so dass insoweit teilweise Tatidentität vorliegt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 4. April 2019 - AK 12/19 Rn. 55, 60 zum Beherbergen in Sklaverei gehaltener Jesidinnen).

10

cc) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte bei zutreffender Bewertung des Tatgeschehens nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

11

b) Die abweichende konkurrenzrechtliche Würdigung in den Fällen II.A.1. und II.A.2. sowie II.A.16. und II.A.17. der Urteilsgründe lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten insgesamt unberührt (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2024 - 6 StR 600/23 Rn. 4; vom 4. Januar 2024 - 5 StR 497/23 Rn. 8 und vom 13. Juni 2023 - 3 StR 120/23 Rn. 19 in BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 5 insoweit nicht abgedruckt; je mwN). Dem folgend lässt der Senat in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die jeweils höchste bzw. eine der gleich hohen durch das Landgericht festgesetzten Einzelstrafen bestehen und hebt die in den Fällen II.A.2. sowie II.A.17. festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen auf.

12

c) Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II.B.37. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung (Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2019) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und bei der Berechnung der Steuerverkürzung die tarifliche Einkommensteuer anstatt des gemäß § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG abgesenkten Steuersatzes von 25 % auf die verdeckte Gewinnausschüttung aus dem Vermögen der F. GmbH angesetzt hat, ist die Bemessung der Steuerverkürzung mit 67.102 EURO rechtsfehlerhaft. Da die Anwendung des günstigeren Steuersatzes zwar zu einer niedrigeren Steuerverkürzung führt, es aber auszuschließen ist, dass diese unter 40.000 EURO liegt, setzt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO, wie vom Generalbundesanwalt angeregt, die Einzelstrafe gemäß dem von der Strafkammer an der Höhe der jeweiligen Steuerverkürzung orientierten Strafzumessungstableaus auf eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten herab, um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen.

13

c) Die Gesamtstrafe bleibt unberührt. Angesichts der Vielzahl der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen, der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und der Einbeziehung einer weiteren Freiheitsstrafe ist auszuschließen, dass das Landgericht aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse, der Herabsetzung einer Einzelstrafe und dem Entfallen der für die von der Verfahrenseinstellung erfassten Tat festgesetzten Geldstrafe eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.

14

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO; der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit dessen Kosten zu belasten.

Jäger
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Ri'inBGH Welnhofer-Zeitler ist urlaubsbedingt gehindert zu signieren.
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