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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.07.1983, Az.: 2 StR 350/83

Zungenkuss als sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 178 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB); Ergänzende Tatrichterliche Beurteilung der Erheblichkeit einer sexuellen Handlung; Kriterien für die Beurteilung einer Handlung als erheblich

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.1983
Aktenzeichen
2 StR 350/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 11029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 13.01.1983

Fundstelle

  • StV 1983, 415

Verfahrensgegenstand

Sexuelle Nötigung u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Als sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 178 Abs. 1 StGB kann ein Zungenkuß nur dann angesehen werden, wenn auch die Begleitumstände darauf hindeuten. .

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 6. Juli 1983
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

2

Die Verurteilung wegen vollendeter sexueller Nötigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 1983 ausgeführt:

"Zurecht macht die Revision geltend, daß ein Zungenkuß nicht stets und ohne Rücksicht auf die Begleitumstände als sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit i.S. des § 178 Abs. 1 StGB gewertet werden kann. Nach der Entscheidung BGHSt 18, 169 [BGH 18.12.1962 - 5 StR 522/62], die zu § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. ergangen ist, aber auch zu § 178 Abs. 1 StGB n.F. wegen Identität des entscheidungserheblichen Kriteriums - Erheblichkeit der unzüchtigen Handlung nach altem Recht oder der sexuellen Handlung nach neuem Recht - Gültigkeit noch beanspruchen kann, bedarf es dazu vielmehr einer Wertung, für die es darauf ankommen kann, welche Strafvorschrift in Betracht kommt und wie die näheren Begleitumstände waren. Was sich gegenüber einem Kind unter 14 Jahren oder bei Bestehen eines Unterordnungsverhältnisses als unzüchtige (sexuelle) Handlung von einiger Erheblichkeit darstellen kann, kann im Rahmen des § 178 StGB - früher § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB - je nach den Begleitumständen eine andere Beurteilung erfahren. Als maßgebliche Umstände für die vorzunehmende Bewertung hat der Bundesgerichtshof - neben den genannten Kriterien wie Alter und Verhältnis zwischen Täter und Opfer - Dauer und Intensität des Zungenkusses und etwaiger begleitender Handlungen - wie Berührung des Körpers - angesehen.

Die Urteilsgründe vermitteln nicht die Gewißheit, daß sich die Strafkammer dieser Rechtslage bewußt war. Sie hat lediglich auf das Alter des Mädchens - 16 Jahre - hingewiesen. Doch kann dieser Hinweis allein angesichts der weiteren festgestellten Umstände des Geschehens hier nicht genügen. Denn die Zeugin war dem Bemühen des Angeklagten sofort mit einem kräftigen Biß in die Zunge begegnet, der den Angeklagten nötigte, von ihr abzulassen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer unter dem Gesichtspunkt der Erheblichkeit die Handlung des Angeklagten bei dieser Sachlage anders beurteilt hätte, wenn sie sich der Notwendigkeit einer umfassenden Wertung entsprechend der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs unter Beachtung der in dieser genannten Kriterien bewußt gewesen wäre.

Die Voraussetzungen für eine abschließende Entscheidung durch den Senat erscheinen nicht gegeben. Nicht nur die Frage der Erheblichkeit der sexuellen Handlung bedarf einer ergänzenden tatrichterlichen Beurteilung. Das Revisionsgericht könnte selbst dann, wenn die Erheblichkeit zu verneinen wäre, nicht abschließend darüber befinden, ob der Angeklagte wegen versuchter sexueller Nötigung oder nur wegen Nötigung gemäß § 240 StGB - jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung - zu verurteilen wäre. Denn auf UA S. 5 hat die Strafkammer ihrer Überzeugung Ausdruck gegeben, daß nur das Eingreifen eines Zeugen weitere gewaltsame sexuelle Handlungen verhindert habe. Daß Ziel des Vorgehens des Angeklagten die Ausübung des Geschlechtsverkehrs gewesen wäre, hat sie nicht als nachgewiesen angesehen (UA S. 6), ohne dabei aber mitzuteilen, was der Angeklagte wirklich angestrebt hatte. Damit entfällt die Möglichkeit für die gebotene Nachprüfung, ob insoweit - wenn der Angeklagte sein Ziel erreicht hätte - der Tatbestand des § 178 StGB erfüllt gewesen wäre."

3

Dem schließt sich der Senat an.

Mösl
Maier
Theune
Niemöller
Gollwitzer