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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.01.1958, Az.: 4 AZR 191/56

Polizei in Hamburg; Dienstzeiten; Notdienstverpflichtung; Notdienstverpflichteter; Hamburgischer Staatsdienst; Berufsfürsorge; Beendigung des Notdienstes; Anrechnung der Notdienstzeit; Reichsdienst

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.01.1958
Aktenzeichen
4 AZR 191/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 07.03.1956 - 1 Sa 6/56

Fundstelle

  • AP Nr. 1 zu § 1 RuhegeldG Hamburg

Amtlicher Leitsatz

1. Dienstzeiten bei der Polizei in Hamburg während des letzten Krieges auf Grund einer Notdienstverpflichtung sind nach dem RuhegeldG HA jedenfalls dann nicht anzurechnen, wenn der Notdienstverpflichtete auch zuvor nicht im hamburgischen Staatsdienst stand.

2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der 8. Durchführungsverordnung zur Notdienstverordnung vom 12.05.1941 (RGBl 1 S 253) über Berufsfürsorge nach Beendigung des Notdienstes. Für eine anschließende Beschäftigung im öffentlichen Dienst ist allein 8. Durchführungsverordnung zur Notdienstverordnung § 2 Abs. 2 Buchst. e maßgebend, der nur eine Anrechnung der Notdienstzeit als Reichsdienst i.S. der Tarifordnungen des öffentlichen Dienstes vorsieht.