Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.01.1958, Az.: 4 AZR 191/56
Polizei in Hamburg; Dienstzeiten; Notdienstverpflichtung; Notdienstverpflichteter; Hamburgischer Staatsdienst; Berufsfürsorge; Beendigung des Notdienstes; Anrechnung der Notdienstzeit; Reichsdienst
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.01.1958
- Aktenzeichen
- 4 AZR 191/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10140
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 07.03.1956 - 1 Sa 6/56
Rechtsgrundlage
- § 1 RuheGG HA
Fundstelle
- AP Nr. 1 zu § 1 RuhegeldG Hamburg
Amtlicher Leitsatz
1. Dienstzeiten bei der Polizei in Hamburg während des letzten Krieges auf Grund einer Notdienstverpflichtung sind nach dem RuhegeldG HA jedenfalls dann nicht anzurechnen, wenn der Notdienstverpflichtete auch zuvor nicht im hamburgischen Staatsdienst stand.
2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der 8. Durchführungsverordnung zur Notdienstverordnung vom 12.05.1941 (RGBl 1 S 253) über Berufsfürsorge nach Beendigung des Notdienstes. Für eine anschließende Beschäftigung im öffentlichen Dienst ist allein 8. Durchführungsverordnung zur Notdienstverordnung § 2 Abs. 2 Buchst. e maßgebend, der nur eine Anrechnung der Notdienstzeit als Reichsdienst i.S. der Tarifordnungen des öffentlichen Dienstes vorsieht.