Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.1965, Az.: VIII ZB 33/65
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung einer Berufung; Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift eines beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalts auf der Berufungsschrift; Benutzung einer Blankounterschrift des Prozessbevollmächtigten durch eine Büroangestellte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1965
- Aktenzeichen
- VIII ZB 33/65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 27.09.1965
- LG Saarbrücken
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1966, 232-233 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 351-352 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1967, 315-316
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Ordnungsmäßigkeit einer Berufungsschrift, die eine Büroangestellte des Berufungsanwalts unter Benutzung seiner Blankounterschrift in seiner Abwesenheit selbst verfaßt und beim Berufungsgericht eingereicht hat.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Dezember 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner und Mormann
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 27. September 1965 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat gegen den Beklagten ein Teilurteil erlassen, das ihm am 23. März 1965 zugestellt wurde. Am 20. April 1965 reichte die Bürovorsteherin seines Prozeßbevollmächtigten, des Rechtsanwalts Dr. J., eine mit dessen Unterschrift versehene Berufungsschrift beim Oberlandesgericht ein. Am 21. Mai 1965 bat Rechtsanwalt Dr. J. um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Auf die Mitteilung, daß diese Frist bereits am Tage zuvor abgelaufen sei, suchte Rechtsanwalt Dr. J. am 26. Mai 1965 unter gleichzeitiger Einreichung der Berufungsbegründung für den Beklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung nach. Dabei stellte sich heraus, dass die Bürovorsteherin während einer Urlaubsreise des Rechtsanwalts Dr. J. auf fernmündlichen Antrag des Beklagten die Berufungsschrift selbst verfaßt und hierfür ein mit einer Blankounterschrift des Rechtsanwalts versehenes leeres Blatt verwendet hatte.
Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung durch Beschluß vom 27. September 1965. Gegen diesen Beschluß richtet sich die beim Oberlandesgericht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er beantragt, "unter Aufhebung des Beschlusses ... die Berufung ... für zulässig zu erklären." In der Beschwerdeschrift macht der Beklagte nähere Angaben zum Sachverhalt: Sein Prozeßbevollmächtigter habe nach Empfang des Landgerichtsurteils die Aussichten einer Berufung geprüft und als erfolgversprechend beurteilt. Darüber habe Rechtsanwalt Dr. J. den Beklagten schriftlich unterrichtet und ihn für den Fall, daß er Berufung einzulegen wünsche, um entsprechende Mitteilung gebeten. Vor dem Antritt seiner Urlaubsreise habe Rechtsanwalt Dr. J. seine Bürovorsteherin angewiesen, eine Berufungsschrift zu verfassen und beim Oberlandesgericht einzureichen, sobald der Beklagte den Auftrag zur Berufung erteilt haben würde. Zu diesem Zwecke habe Rechtsanwalt Dr. J. seine Blankounterschrift hinterlassen. Er sei dann früher als vorgesehen aus dem Urlaub zurückgekehrt und habe noch vor Ablauf der Berufungsfrist gegenüber seiner Bürovorsteherin, die ihn über die Einlegung der Berufung unterrichtet habe, sein Einverständnis erklärt.
Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.
Das Berufungsgericht führt aus: Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts müsse die Berufungsschrift als "bestimmender" Schriftsatz die eigenhändige Unterschrift eines beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalts tragen. Die Unterschrift solle nicht nur sicherstellen, daß der Schriftsatz von dem Rechtsanwalt herrühre, vielmehr solle dadurch gewährleistet werden, daß der unterzeichnende Rechtsanwalt auf Grund einer von ihm selbst vorgenommenen Prüfung die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehme. Hiervon könne aber keine Rede sein, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Büroangestellte unter Benutzung einer Blankounterschrift des Prozeßbevollmächtigten ohne dessen Wissen selbst Berufung einlege.
Dieser Auffassung ist für den vorliegenden Fall, wie er sich nach dem näheren, von der Klägerin nicht bestrittenen, nach § 570 ZPO zulässigen Vorbringen des Beklagten in der Beschwerdeschrift darstellt, nicht zuzustimmen Entsprach danach die Handlungsweise der Bürovorsteherin des Rechtsanwalts Dr. J. dessen ausdrücklicher, vor seiner Abreise gegebener Anweisung, so hat er damit und durch seine, wenn auch im voraus geleistete Unterschrift die persönliche Verantwortung für den Inhalt der - nach ihrer äußeren Erscheinung ordnungsmäßigen - Berufungsschrift übernommen. Einer besonderen Prüfung des Inhalts der Berufungsschrift durch den Rechtsanwalt vor ihrer Einreichung bedurfte es hier nicht. Rechtsanwalt Dr. J. konnte auf Grund langjähriger Zusammenarbeit mit seiner Bürovorsteherin davon ausgehen, daß ihr die förmlichen Voraussetzungen einer Berufungsschrift (§ 518 Abs. 2 ZPO) bekannt waren, und somit der von ihr formulierte Schriftsatz inhaltlich einem von ihm selbst abgefaßten entsprechen würde.
An diesem Ergebnis ändert nichts, daß Rechtsanwalt Dr. J. seine Anweisung von dem Auftrag des Beklagten, Berufung einzulegen, abhängig gemacht hatte.
Die Rechtsprechung des Reichsgerichts, namentlich in den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen (RGZ 65, 81, 82 f.; 119, 62, 63; 151, 82, 84; RG WarnRsp 1937 Nr. 122 S. 286), steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen.
Allerdings wäre es bedenklich (vgl. Wieczorek ZPO § 518 Anm. B III b), wenn die Bürovorsteherin die Blankounterschrift des Rechtsanwalts für eine Berufungsschrift ohne sein Wissen oder sogar gegen seinen Willen benutzt hätte. Ob in einem solchen Falle die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen wäre, bedarf indessen keiner abschließenden Erörterung, weil ein solcher Fall hier nicht vorliegt.
Der angefochtene Beschluß war hiernach aufzuheben. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Berufung des Beklagten im übrigen zulässig ist. Es wird in diesem Zusammenhang insbesondere über den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist befinden müssen.
Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren und gerichtlichen Auslagen (§ 46 Abs. 2 GKG). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens obliegt dem Berufungsgericht, weil sie von der Endentscheidung des Rechtsstreits abhängt.
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Messner
Mormann